Neue Regelungen zum internationalen Versand

Seit dem ersten Juli 2021 gelten neue Vorgaben beim Versand von Bestellungen aus Drittländern außerhalb der EU. Damit will die europäische Kommission die steuerrechtliche Bevorzugung von Versandhändlern und -händlerinnen aus dem Ausland beenden. Wie sich das konkret auf Händler:innen und Kundschaft auswirkt, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Die Änderungen der Einfuhrumsatzsteuer

Bei der Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich um eine Abgabe basierend auf dem Zollrecht. Bisher mussten Händler:innen mit Sitz in der Europäischen Union diese Steuer auf sämtliche Waren abführen. Außerhalb der EU galt bis Ende Juni 2021 eine Freigrenze von 22 Euro, die nun entfällt. In der Konsequenz erhöhen sich die Preise für die Endkunden und -kundinnen, denn die ausliefernden Paketdienste berechnen für die Übernahme der Einfuhrumsatzsteuer eine Auslagen- oder Servicepauschale, die sie selbst festlegen können. Der Zoll begrüßt diese Entwicklung, denn Händler:innen hatten diese Freigrenze oft zum Steuerbetrug genutzt, indem sie den Wert der eingeführten Waren zu niedrig angaben.

Rein theoretisch wäre bereits für kommerzielle Kleinsendungen ab dem ersten Cent die Abgabe der Einfuhrumsatzsteuer fällig. Das Gesetz sieht jedoch Ausnahmen vor:

Wer ist betroffen?

Von der neuen Regelung unmittelbar betroffen sind alle Onlinehändler:innen und Verbraucher:innen, die physische Waren aus Drittstaaten wie China, den USA und Großbritannien importieren. Da die Freigrenze von 22 Euro entfällt, muss nun für wesentlich mehr Bestellungen die Höhe der Einfuhrumsatzsteuer berechnet werden.

Hinweis: Wird ein Warenwert von 150 Euro nicht überschritten, genügt in der Regel eine vereinfachte Zollanmeldung. Überschreitet die Bestellung jedoch diesen Betrag, fällt neben der Einfuhrumsatzsteuer auch eine Zollgebühr an.

Import-One-Stop-Shop (IOSS) – die Lösung?

Seit dem ersten Juli können Unternehmen sich bei diesem elektronischen Portal anmelden, um die benötigten Formulare für den internationalen Versand online sicher zu erstellen und die Einfuhrumsatzsteuer leichter abzurechnen. Hier besteht die Möglichkeit, die Steuer direkt von der/dem Erwerber:in zu erheben, um sie anschließend beim IOSS anzugeben und zu entrichten. Anschließend ist die Ware zollrechtlich zum freien Verkehr zugelassen. IOSS macht es also möglich, Umsätze, für die die neue Regelung gilt, in einer monatlichen Steuererklärung zentral zu übersenden. So fällt dank der Nutzung des Portals bei der Einfuhrverzollung selbst keine Einfuhrumsatzsteuer mehr an und der/dem Käufer:in bleibt die Abgabe von Servicegebühren an Kurierdienste bei der Warenübernahme erspart.

Die Registrierung für den IOSS ist nicht verpflichtend, kann aber genutzt werden, wenn Händler:innen weder die Sonderregelung nach §21a UstG noch das Standardverfahren nutzen, um ihre Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.

Was tun bei Widerruf?

Beim Versand in Drittländer können die Kosten schnell den Warenwert übersteigen. Momentan sieht das Widerrufsrecht vor, dass Kunden oder Kundinnen die bestellte Ware an die im Impressum angegebene Adresse zurücksenden können. Händler:innen können eine zusätzliche Adresse als Alternative nennen.

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