Haftungsrisiko „fremder Content“: Die sieben häufigsten Fragen zur Haftung von Portalbetreibern

Setzen Sie in Ihrem Portal auf den direkten Austausch mit Ihrer Community? Können User Beiträge erstellen, kommentieren und Bilder hochladen? Diese Möglichkeiten machen eine Seite oft erst richtig interessant. Zudem wissen Sie so am besten, was Kunden und Interessenten bewegt und können unmittelbar auf Wünsche und Anfragen reagieren. Allerdings kann fremder Content auch schnell zum Haftungsrisiko werden. Wir haben die Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema „Haftung für fremde Inhalte“.

Update 01.02.2021: Neuer Gesetzesentwurf gegen Internetkriminalität ist Haftungsfalle für Portalbetreiber:innen

Ein Referentenentwurf des BMJV gegen das Betreiben krimineller Handlungsplattformen im Internet soll illegalen Geschäften im Netz einen Riegel vorschieben. Ziel des Entwurfes ist es, Waffen- und Betäubungsmittelgeschäfte sowie den Handel mit Falschgeld und kinderpornografischen Inhalten zu unterbinden oder zumindest die Strafverfolgung zu erleichtern. Dabei hat es der Entwurf vor allem auf die Betreiber solcher Plattformen abgesehen. Neben den anvisierten illegalen Börsen im Darknet können so allerdings auch gewöhnliche Portalbetreiber:innen ins Visier der Staatsanwaltschaften geraten. Wird Ihre Plattform durch einen Hack zur Verteilerbörse für Kreditkartendaten oder übersehen sie einen volksverhetzerischen Post auf Ihrer Website, stehen nun nach der vorgeschlagenen Regelung auch strafrechtliche Konsequenzen im Raum. Der Entwurf sieht zudem Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchungen vor, falls die Begehung gewerbsmäßig erfolgt. Ein Kriterium, das bei einem gewerblich betriebenen Portal ohnehin erfüllt sein dürfte.

Noch handelt es sich nur um einen Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches. Falls das Gesetz wirklich in Kraft tritt, könnte dies neue Risiken und Maßnahmen für Plattformbetreiber:innen nach sich ziehen.

Den Referentenentwurf zu § 127 StGB-neu finden Sie hier.

Haften Portalbetreiber für fremde Inhalte?

Wie schnell eine Rechtsverletzung auf der eigenen Plattform passieren kann, haben die meisten Portalbetreiber im Blick. Deshalb checken sie ihre Posts, Beiträge und anderen Content meist gründlich, bevor sie diesen veröffentlichen. Leider sind User oft weniger sorgsam, wenn sie auf fremden Seiten Kommentare hinterlassen oder andere Inhalte posten (sogenannter User-generated Content). Für die kann der Portalbetreiber aber nichts, oder? Hier kommt § 10 TMG (Telemediengesetz) ins Spiel. Denn dort ist die Speicherung von Informationen geregelt und dort heißt es:

"Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder

2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird."

 

Das bedeutet, Portalbetreiber müssen umgehend handeln, wenn sie auf eine Rechtsverletzung auf ihrer Seite aufmerksam werden. Denn sobald sie Kenntnis von einem rechtswidrigen Beitrag auf ihrem Portal haben, müssen sie diesen laut Gesetz und BGH (Urteil vom 27.03.2007, Az: VI ZR 101/06) unverzüglich sperren bzw. entfernen.

 

„Kenntnis erlangen“ kann der Portalbetreiber beispielsweise durch einen Hinweis eines anderen (zum Beispiel des Rechteinhabers) oder er erkennt selbst, dass ein Beitrag auf seiner Seite rechtswidrig ist. Spätestens, wenn er eine  Abmahnung mit Unterlassensaufforderung in seinem Briefkasten hat, weiß er Bescheid und muss reagieren.

User-generated Content

User-generated Content sind alle Inhalte, die von Nutzern einer Seite verfasst werden. Neben Kommentaren sind das häufig auch Posts, Bewertungen oder Erfahrungsberichte. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei den Inhalten um Text, Musik, Bilder, Fotos oder Videos handelt.

Wann gilt ein Beitrag als „fremd“?

Dass ein Inhalt nicht vom Portalbetreiber oder seinem Team verfasst wurde, reicht nicht aus, damit er auch juristisch als fremd gilt. Wenn der Portalbetreiber zum Beispiel nur ausgewählte Kommentare online stellt und andere aussortiert, macht er sich damit die ausgewählten Beiträge zu eigen. Und das auch, wenn er die Inhalte lediglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft. (BGH Urteil vom 12.11.2009, Az: I ZR 166/07). Das heißt, der Portalbetreiber haftet in diesen Fällen, als hätte er den Beitrag selbst gepostet. Dasselbe gilt auch für Facebook-Beiträge. Wer bei einem Post auf „Gefällt mir“ drückt, identifiziert sich lediglich mit dem fremden Beitrag. Wer ihn zudem teilt, macht sich den Beitrag zu eigen, da dieser hinterher unter dem eigenen Namen erscheint.

Was ist die Störerhaftung?

Aber auch bei tatsächlich fremden Beiträgen, kann der Portalbetreiber haften. Postet ein Nutzer zum Beispiel unter dem Pseudonym Don.Trumpf00, dass sein Steak fantastisch war, verwendet aber statt eines selbstgeschossenen Fotos das urheberrechtlich geschützte Bild eines Restaurants, dann ist er erst einmal selbst für die begangene Rechtsverletzung haftbar. Für den Abmahner ist der Betreiber der Plattform, auf welcher der Beitrag gelandet ist, aber das beliebtere und praktischere Ziel. In vielen Fällen sind die User nämlich kaum zu ermitteln, die Adresse des Betreibers ist aber, dank Impressum, nur einen Klick entfernt.

Die Grundlage für die Abmahnung ist in solchen Fällen die sogenannte „Störerhaftung“. Gestört wird dabei derjenige, dessen Rechte verletzt werden. Nur weil der Betreiber das Portal bereitgestellt hat, konnte Don.Trumpf00 überhaupt eine Rechtsverletzung begehen, deswegen ist der Betreiber mitverantwortlich. Kurz gesagt, wer eine Rechtsverletzung ermöglicht, kommt als Störer in Betracht. Bis Oktober 2017 waren auch die Betreiber von WLAN-Netzen ein beliebtes Ziel für Abmahnungen. Die Argumentation ist einfach: kein WLAN, keine Rechtsverletzung im Internet. Erst eine Gesetzesänderung schob dieser Praxis den Riegel vor.

Bei der Störerhaftung von Portalbetreibern gibt es allerdings weiterhin keine Entwarnung. Das Thema bleibt umstritten und widersprüchlich. So bietet es zum Beispiel genügend Stoff für juristische Dissertationen, aber keine Rechtssicherheit. Für den Empfänger einer Abmahnung spielt die Rechtslage aber erst einmal keine Rolle. Denn egal, ob die an ihn gerichtete Forderung berechtigt ist oder nicht, er muss umgehend reagieren.

Wie reagiere ich auf eine Abmahnung?

Ist die Abmahnung erst einmal im Briefkasten, ist es wichtig diese ernst zu nehmen, aber dennoch ruhig zu bleiben. Tipps zum richtigen Umgang mit den gefürchteten Briefen gibt Rechtsanwalt Raban von Buttlar im Video:

 

 

Die Krux: Gerichte entscheiden immer wieder anders, deswegen gibt es keine wasserdichte Empfehlung. Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 22.08.2006, Az: 7 U 50/06) dürfte ein solcher Inhalt zum Beispiel gar nicht erst auf die Seite gelangen. Schon vor der Veröffentlichung müssten neben den eigenen Beiträgen auch Beiträge Dritter kontrolliert werden. Das heißt, der Portalbetreiber müsste manuell jeden einzelnen Beitrag freigeben. Damit wird es richtig kniffelig. Denn durch das Prüfen und Auswählen von Posts, macht sich der Betreiber diese zu eigen (siehe oben). Sollte er dann eine Rechtsverletzung übersehen, haftet der Betreiber nicht als Bereitsteller der Seite sondern sogar als Urheber des Beitrags. Deswegen kann er für alle Schadenersatzforderungen herangezogen werden, auch für solche, die sich nicht direkt aus der Abmahnung ergeben.

Kann ich durch einen Disclaimer meine Haftung ausschließen?

Um solchen Problemen von Anfang an aus dem Weg zu gehen, wäre es doch schön, wenn sich Portalbetreiber mit einem Haftungsausschluss vom User-generated Content distanzieren könnten. Das versuchen einige durch sogenannte Disclaimer, die häufig im Netz, manchmal sogar mit identischem Text, zu finden sind und einfach kopiert werden. Meist werden sie genutzt, um die Haftung für gesetzte Links auszuschließen. Dabei bringen Disclaimer im besten Fall nichts, denn ob und inwieweit jemand haftbar ist, regeln die Gesetze oder entscheiden Gerichte. Im schlechtesten Fall kann der Seitenbetreiber sogar aufgrund eines Disclaimers abgemahnt werden.

Wobei hilft eine Netiquette?

Dann doch eher eine Netiquette. Das Kofferwort, welches sich aus den Begriffen „Internet“ und „Etikette“ zusammenfügt, bezieht sich auf Verhaltensregeln, die für die Nutzer einer Webseite gelten. Typischerweise erklären diese, was zum guten Ton auf einer Webseite gehört. Dabei schützt aber auch die Netiquette nicht vor einer Haftung des Betreibers. Im Umgang mit den Usern kann ein solcher Verhaltenskodex dennoch Sinn machen, da er wichtige Fragen im Voraus klärt: Was darf gesagt werden? Was gilt als Beleidigung? Dürfen User Werbung machen? Zudem können Betreiber in der Netiquette darauf hinweisen, dass sie Konten und Beiträge löschen, wenn User gegen die Regeln verstoßen. So wissen die Nutzer von Anfang an, worauf sie sich einlassen.

Wie hilft eine Portal-Versicherung bei Abmahnungen?

Das Fazit fällt also eher ernüchternd aus: Die Rechtslage ist nicht eindeutig und das Abmahnrisiko hoch. Aber es gibt auch gute Nachrichten: Egal ob Sie Newsportalbetreiber sind, App-Programmierer, Anbieter von Online-Datenbanken oder Inhaber eines Vergleichsportals, die Portal-Versicherung über exali.de bietet Ihnen umfassenden Versicherungsschutz.

Im Fall einer Abmahnung klärt der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Forderung rechtmäßig und die Schadenhöhe angemessen ist. Ist das der Fall, kommt die Versicherung für den Schaden auf. Falls nicht, wehrt sie die ungerechtfertigte Forderung ab. Um vom Versicherungsschutz abgedeckt zu sein, reicht es aus, betroffene Beiträge Dritter unverzüglich nach Kenntnisnahme, spätestens aber nach Aufforderung, zu löschen.

Bei Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an unsere Kundenbetreuer. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist jederzeit für Sie da, vollkommen ohne Callcenter oder Warteschleife.

 

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