AGB aus dem Netz kopiert? Vorsicht Urheberrechtsverletzung!

Wer eine Seite im Netz betreibt, kennt das leidige Thema: Rechtstexte wie AGB oder Widerrufsbelehrungen sind absolute Pflicht! Wer keine hat, macht sich schnell der Wettbewerbsrechtsverletzung schuldig. Doch wie kommt ein Seitenbetreiber an gültige und passende Rechtstexte? Sie aus dem Netz zu kopieren ist in jedem Fall keine gute Idee, denn auch Rechtstexte (so standardisiert sie auch aussehen mögen) können Urheberrechtsschutz genießen.

Genießen AGB Urheberrechtsschutz?
Wer hat das Urheberrecht?
Das Urteil und dessen Bedeutung für Rechtsanwälte:
Das Urteil und dessen Bedeutung für Seitenbetreiber:
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Ein Urteil des Amtsgerichts Kassel, zur Frage ob ein Rechtsanwalt Schadenersatz verlangen kann, wenn von ihm entworfene AGB unrechtmäßig verwendet werden, steht heute auf der InfoBase im Mittelpunkt.

Genießen AGB Urheberrechtsschutz?

Das Amtsgerichts Kassel hat kürzlich einen spannenden Fall verhandelt (Az. 410 C 5684/13). Ein Rechtsanwalt hatte dort auf Schadenersatz wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung geklagt. Der Beklagte – ein Webshop-Betreiber – soll ohne Genehmigung AGB in seinem Onlineshop verwendet haben, die angeblich vom klagenden Rechtsanwalt erstellt worden waren. Kurz gesagt: Angeblich hat sich der Shop-Betreiber die AGB, die der Rechtsanwalt geschrieben hat, irgendwo aus dem Netz kopiert und auf seiner Seite verwendet ohne dafür zu bezahlen.

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Wer hat das Urheberrecht?

Die Richter haben die Klage des Rechtsanwalts zwar abgewiesen, denn er konnte nicht nachweisen, dass er tatsächlich der Urheber der AGB war. In der Urteilsbegründung stecken aber dennoch einige interessante Fakten, die für zwei Berufsgruppen besonders von Bedeutung sind. Für Rechtsanwälte, die Rechtstexte für ihre Mandanten erstellen und für Webseiten-Betreiber, die Rechtstexte auf ihrer Seite einbinden.

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Das Urteil und dessen Bedeutung für Rechtsanwälte:

Die Richter sprechen in ihrer Urteilsbegründung Rechtstexten wie AGB zwar generell Urheberrechtsschutz zu, machen jedoch gleichzeitig eine Einschränkung, die vor allem die Arbeit von Anwälten betrifft:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind u.a. in ihrer Entstehung dadurch besonderer Art, weil sie sich auf vorveröffentlichte einschlägige Sammlungen in Formularbüchern oder vergleichbaren Publikationen zurückführen lassen oder aus konkreten veröffentlichten und damit jedenfalls der Fachwelt allgemein zugänglichen Aufsätzen und Rechtsprechungsentscheidungen entnommen sind. Dies kann sogar so weit gehen, dass selbst die Kompilation bzw. Kombination von einzelnen AGB-Klauseln zu einem Gesamtwerk komplett einer solchen Veröffentlichung entnommen werden kann. Um die spezifische eigene schöpferische Leistung erfassen zu können, bedarf es mithin der detaillierten Darlegung, in welchem Umfang derartige Vorlagen eingesetzt wurden und in welchem Umfang alternativ eigene Neuformulierungen Eingang gefunden haben bzw. Zusammenstellung vorformulierter Teile der Texte vorgenommen wurde.“

Die Urteilsbegründung in einfacheren Worten: Rechtsanwälte können auf Formularsammlungen und Vorlagen für Rechtstexte zurückgreifen und daraus für ihre Mandanten passende Texte „zusammenstellen“. Doch in der bloßen „Zusammenstellung“ liegt kein schöpferischer Prozess, der einen Schutz durch das Urheberrecht rechtfertigt. Deshalb hätte der Anwalt im verhandelten Fall auch ganz genau darlegen müssen, wann er die fraglichen AGB erstellt hat und wie der „Schöpfungsprozess“ des Rechtstextes verlaufen ist.

Wollen Rechtsanwälte also auf Nummer sicher gehen, dass ihre Rechtstexte auch im Falle eines Diebstahls klar als ihre eigene Schöpfung ausgewiesen werden können, sollte deren Erstellungsprozess datiert und dokumentiert werden. Nur so kann im Streitfall vor Gericht dargelegt werden, dass die Texte auf Basis des Urheberrechts schutzfähig sind.

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Das Urteil und dessen Bedeutung für Seitenbetreiber:

Für Webshop-Betreiber oder generell Seitenbetreiber im Web hat das Urteil ebenfalls eine nicht unerhebliche Bedeutung. Denn auch, wenn der Nachweis aufwendiger ist, genießen Rechtstexte unter Umständen durchaus Urheberrechtsschutz. Deshalb sollten AGB, Datenschutzerklärungen oder Widerrufsbelehrrungen niemals von einer anderen Seite einfach kopiert werden. Auf den ersten Blick wirken Rechtstexte zwar „alle gleich“, doch sie sind es nicht.

Ein Rechtsanwalt passt die Texte auf das Geschäftsmodell und das Leistungsspektrum der jeweiligen Seite an. Wer Rechtstexte einer fremden Seite ungefiltert übernimmt, läuft also nicht nur Gefahr den gesetzlichen Anforderungen und Informationspflichten nicht zu entsprechen, er kann obendrein auch eine Urheberrechtsverletzung begehen.

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Rechtstexte im Netz günstig kaufen

Wer in Sachen Rechtstexte absolut auf Nummer sicher gehen will, sollte sich einen Anwalt suchen, der die Texte auf die eigenen Bedürfnisse anpasst. Doch es geht auch weniger individuell, dafür aber günstiger.

Im Blog von exali.de Gründer Ralph Günther stellt er regelmäßig Fundstücke aus dem Web vor, die im Business hilfreich sein können. In der Vergangenheit hat er dort bei Pauschalanbietern für AGB-Texte hinter die Kulissen geblickt „AGB-Pflege für Webshops zum Flatrate-Preis? Ich habe nachgefragt!“, kostenlose Prüfmöglichkeiten für Widerrufsbelehrrungen vorgestellt „Abmahngefährdet? Widerrufsbelehrung im Webshop kostenlos prüfen!“ und einen digitalen Datenschutzgenerator präsentiert „Datenschutzgenerator: Rechtlich wasserdichte Erklärung auf Knopfdruck“.

Es gibt also mehr als eine Möglichkeit für die eigene Webseite passende Rechtstexte zu bekommen, das Urteil aus Kassel macht aber klar: Rechtstexte irgendwo aus dem Netz einfach zu kopieren ist keine davon.

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Weiterführende Informationen

© Sarah-Yasmin Fließ - exali AG