Markenrechtsverletzung: Apple mahnt Webentwickler ab

Dass Großkonzerne keinen Spaß verstehen, wenn es um ihre Marken geht, ist kein Geheimnis. Deshalb ist es besonders wichtig, sich vor einer Markenanmeldung mit Nutzungsbedingungen und dem Markenrecht auseinanderzusetzen. Trotzdem kann noch einiges schief gehen, wie ein Webentwickler in einem echten exali.de-Schadenfall am eigenen Leib erfahren musste. Obwohl er sich vor der Markenregistrierung einer Software mit den Nutzungsbedingungen von Apple auseinandergesetzt hatte, bekam er Ärger mit dem Technologieriesen…

Webentwickler will Apple und Microsoft verbinden

Grafiker, Designer und Kreative nutzen oft Apple Macs für ihre Arbeit. Dafür gibt es einige Gründe: Die Kommunikation zwischen iPhone, iPad und Mac läuft reibungslos, standardmäßig sind die Displays schärfer als beim Windows-PC und neue Versionen des Betriebssystems sind immer kostenlos. Der größte Teil der User verwendet allerdings nach wie vor einen Windows Rechner mit dem voreingestellten Webbrowser Internet Explorer. Weil sich die Betriebssysteme Mac OS und Windows nicht gut vertragen, kommt es jedoch bei der Zusammenarbeit von Webdesignern, Entwicklern und ihren Kunden immer wieder zu Missverständnissen und Kompatibilitätsproblemen.

Und hier kommt ein Webdesigner und exali.de-Kunde ins Spiel. Dieser wollte die Brücke zwischen Webdesignern und Kunden schlagen und entwickelte dazu ein Testsystem. Sein Produkt zeigt den Internetexplorer 7, 8 oder 9 auf einem Macintosh Computer unter dem Betriebssystem Mac OS an, als wäre dieser ein Windows PC. Die Intention: So können Entwickler mit ihren gewohnten Instrumenten arbeiten, aber problemlos überprüfen wie die Entwürfe im Internet Explorer dargestellt werden und sie ihren Kunden zeigen.

„Mac“ im Markennamen: Geht das?

Seine Software wollte der Webentwickler beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Zuvor warf er einen Blick in Apples Nutzungsbedingungen, um eventuelle Markenrechtstreitigkeiten zu vermeiden. Letztendlich verwendete er im Markennamen die Abkürzungen iE (für Internet Explorer) und Mac (für den Macintosh Computer), da er zu dem Schluss kam, dass er die Bezeichnung „Mac“ verwenden darf.

Teure Post von Apple

Apple sah das allerdings ganz anders. Kaum hatte die Widerspruchsfrist beim DPMA begonnen, erhielt der Webentwickler und exali.de-Kunde ein Schreiben einer renommierten Großkanzlei, welche Apple in Deutschland in Rechtsangelegenheiten vertritt. Darin hieß es, dass der Technologieriese eine Verwechslungsgefahr mit dem eigenen Produkt befürchte, da beide Produkte in Markenschutzklasse 38, also Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation, angemeldet seien (im Gegensatz zum BigMac und MAC Cosmetics, die in anderen Klassen eingetragen sind). Die Kanzlei forderte den Webentwickler dazu auf, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Würde er den Produktnamen weiterhin verwenden, wären für jeden Fall von Markenrechtsverletzung 10.000 Euro Vertragsstrafe fällig. Zudem wurde unser Kunden dazu aufgefordert, die Marke löschen zu lassen. Als Streitwert wurden 200.000 Euro angenommen.

Warum Apple so streng gegen Markenrechtsverletzungen vorgeht

Wer die Presse verfolgt, wird feststellen, dass Apple immer wieder gegen Unternehmen aller Art wegen Markenrechtsverletzungen vorgeht. Gerade wenn es Kleinunternehmer trifft, wundern sich viele, dass der Technologieriese keine Gnade zeigt. Dabei ist Apple gar nicht so „böse“ wie gedacht, denn Unternehmen müssen ihre Marke auf dem Markt verteidigen. Der Grund: Sobald eine Marke ihre Aussagekraft verliert, kann Ihr der markenrechtliche Schutz auch wieder entzogen werden. Das ist zum Beispiel beim Begriff „Post“ passiert. Nach der Privatisierung der „Deutschen Post AG“ urteilte der BGH (Urteil vom 05.06.2008, Az. 169/05), dass der Begriff nur noch beschreibend verwendet wird. Seitdem kann jeder die Post bringen, nicht  nur der Briefträger mit dem Posthorn auf der Jacke.

Versicherer sorgt für ein glimpfliches Ende

Um im vorliegenden Fall im Kampf David gegen Goliath nicht unterzugehen, wandte sich der Webdesigner umgehend an exali.de. Jetzt profitierte er davon, schon Jahre zuvor eine Media-Haftpflicht über exali.de abgeschlossen zu haben. Ein Schadensspezialist des Versicherers nahm sich des Falls an und beantragte mehrfach Fristverlängerungen, um den Druck aus der Angelegenheit zu nehmen. Um den Sachverhalt zu klären, bestellte die Versicherung außerdem einen Gutachter, der klären sollte, ob der Webentwickler gegen die Nutzungsbedingungen von Apple verstoßen hatte. Dieser kam letztendlich zum selben Ergebnis wie Apple: Der Webentwickler hatte die Nutzungsbedingungen falsch ausgelegt. Am Ende kam er dennoch mit einem blauen Auge davon. Dank der Fristverlängerungen hatte er genügend Zeit, seine Marke und die Domain umzubenennen, bevor sein Produkt auf dem Markt erscheinen sollte. Auch auf den Abmahnkosten von 4.000 Euro blieb er nicht sitzen. Die Versicherung beglich die Forderung und übernahm die Kosten für den Gutachter.  

Berufshaftpflicht über exali.de: Immer an Ihrer Seite

Dieser Fall zeigt, dass eine umfassende Markenrecherche vor der Markenanmeldung wichtig ist, und es besser ist, vorab in Experten zu investieren, als einen teuren Markenrechtsstreit zu riskieren. Denn auch wenn ein Laie aus den Nutzungsbedingungen ein „Ok“ zur Markenverwendung herausliest, muss dies noch lange nicht einer rechtlichen Überprüfung standhalten.  

Wenn es doch zu einer Abmahnung kommt, zeigt sich, wie wichtig die Rechtschutzfunktion einer Berufshaftpflichtversicherung (sogenannter passiver Rechtsschutz) ist. Denn im Schadenfall zahlt der Versicherer nicht nur eine berechtigte Schadenersatzforderung, sondern kümmert sich auch um die Klärung der Schuldfrage und trägt beispielsweise Gutachter-, Anwalts- und Gerichtskosten. Sie haben Fragen zu Ihrem perfekten Versicherungsschutz? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit an. Bei exali.de gibt es weder Callcenter noch Warteschleife.

 

© Kathrin Bayer – exali AG