Musikverlage dürfen Onlinerechte an Musikwerken nicht splitten

Landgericht München urteilt: Myvideo und GEMA freuen sich, EMI und CELAS nicht

Wem gehören eigentlich an einem Musikstück die Rechte? Diese Frage beschäftigte nicht nur die Öffentlichkeit, als in den 90ern Michael Jackson die Rechte an allen Beatles-Songs erst kaufte und dann wieder verkaufte – sondern am 25. Juni 2009 auch das Landgericht München. Es galt zu klären, ob der EMI-Verlag die Onlinerechte an Musikwerken zwischen den Verwertungsgesellschaften GEMA und CELAS aufspalten darf.

Der Streitfall

Der Fall landete vor Gericht, weil CELAS der Onlinepattform Myvideo.de verbieten wollte, entsprechende Musikvideos aus dem EMI-Verlag als Stream zu zeigen – das Internetportal jedoch im Gegenzug auf eine von GEMA erworbene Massenlizenz verwies.

GEMA, CELAS oder wer?
Spötter behaupten, auch hier begann der Schlamassel, als die EU-Kommission sich einmischte. 2005 empfahl diese nämlich, durchaus gut gemeint, dass Musikverlage und Komponisten ihre Rechte wieder von Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA) zurückholen können – um somit länderübergreifende Lizenzen vergeben zu dürfen.

Vorsorglich und schnell gründeten die GEMA und ihre britisches Pendant die Joint-Venture-Firma CELAS. Aus verschiedensten, zuweilen auch rechtlichen Gründen, teilten in der Folge Musikverlage die Lizenzen auf die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften auf – nicht nur im Falle des EMI-Verlags kam es daraufhin zu einem unübersichtlichen Lizenzkonstrukt.

Das wiederum untergrub im Musiklizenzgeschäft die Rechtssicherheit und stellte vor allem Internetportale vor die Fragen: Welche Verwertungsgesellschaft ist eigentlich zuständig? Warum muss ich eventuell mehrfach zahlen? Und ist das Urheberrecht letztlich definitiv geklärt? (Siehe hierzu auch unseren Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen)


Die Kernaussage des Urteils (Az.: 7 0 4139/08) vorab: Eine Zersplitterung der Rechte, wie sie der Musikverlag EMI betrieb ist unzulässig. Myvideo darf die vor Gericht behandelten Musikvideos weiter spielen.

Die Vorgeschichte im Detail

Generell: Die GEMA ist für Komponisten wie für die Verwerter ihrer Werke tätig. Für die Komponisten vergibt sie Lizenzen an seinen Musikwerken und erhebt von deren Verwertern, die Massenlizenzen erwerben können, die Lizenzgebühren. Der Vorteil: Die geschieht zu einheitlichen und vom Deutschen Patentamt kontrollierten Tarifen.

Aufgrund der Empfehlung der EU-Kommission (siehe Kasten) entzog nun der EMI-Verlag der GEMA die Onlinerechte von einigen Komponisten und übertrug sie auf CELAS. Weil rechtliche Hindernisse dafür sorgten, dass EMI nicht das für die Onlineverwertung erforderliche Aufführungsrecht vollständig übertragen konnte, griff der Verlag in die Trickkiste: Er nahm der GEMA das Vervielfältigungsrecht ab – aber genau das ist im Internet nötig, weil Musik auf einer Onlineplattform zuvor auf einem Server hochgeladen (=vervielfältigt) werden muss.

Gleichzeitig sollte CELAS im Auftrag der GEMA deren Aufführungsrecht an Musikplattformen vergeben.

Zu unübersichtlich? Genau das aber beschrieb die Situation von Musikportalen wie Myvideo, denn es blieb unklar, wer denn nun welche Rechte besitzt und zuständig ist.

Ein Lizenzerwerb, den man wieder kapiert

Mit ihrem Urteil gehen die Münchner Richter – sofern es in den weiteren Instanzen bestätigt wird – entscheidend gegen das weitverbreitete Lizenzkonstrukt vieler Musikverlage vor. Zur Freude der Onlineplattformen, die einen klaren, rechtssicheren Lizenzerwerb und letztlich günstigeren Lizenzerwerb zu schätzen wissen.

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© Ralph Günther, exali AG