Rechtsverletzung durch Verwendung eines bekannten Rock Songs

Im Bereich der "Neuen Medien" werden gestalterische Elemente wie Bild und Ton vielfach zu leichtfertig verwendet, z.B. bei der Entwicklung von Webseiten. Schnell ist es dann passiert und die Urheberrechte von Dritten werden verletzt.

Die Folge sind teure Abmahnungen und/oder Schadenersatzforderungen. So geschehen im vorliegenden Schadenfall. Dieser zeigt einmal mehr, wie wichtig es für eine Internet-Agentur oder einen Webdesigner, aber auch für den Auftraggeber ist, dass eine Berufshaftpflicht bzw.Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung besteht.

Der Auftrag: Musik für Modenschau

Der Versicherungsnehmer (nachfolgend kurz VN) betreibt eine Internet-Agentur im Bereich "Neue Medien". Er bekam von einem Unternehmen aus der Modebranche den Auftrag, eine Modenschau mit Musik zu untermalen, gleichzeitig aber auch die gesamte Modenschau, also Bild und Ton, als Teil des Internetauftritts des Auftraggebers zu gestalten.

Ein Lifestream sollte auf der Homepage des Auftraggebers die Modenschau zeigen. Zusätzlich wurde von der Modenschau eine DVD gepresst und an Filialen des Auftraggebers weltweit verschickt. Dort wurde die DVD auf TV-Geräten für die Zeitdauer einer Saison ständig gesendet.

Um die kommerzielle Verwendung der Musiktitel abzusichern, meldete der Dienstleister die Verwendung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) an. Dabei ging er von der Annahme aus, mit der Anmeldung bei der GEMA alles Erforderliche getan zu haben, um eine mögliche Urheberrechtsverletzung auszuschließen.

Schadenfall: "Heilige Kuh" der Rockmusik

Der VN erhielt von der GEMA die schriftliche Mitteilung, dass die Abklärung des Rechts zur Benutzung sowie der Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte einige Zeit beanspruchen kann. Da er unter starkem Zeitdruck stand, kümmerte sich der VN zunächst um die Fertigstellung der Arbeiten am Internetauftritt.

Daher wunderte er sich, als er nach Abschluss des Projektes nicht von der GEMA, sondern durch einen Musikverlag einen Fragebogen zugeschickt bekam, in dem nach der Art und Länge der Verwendung eines bestimmten Musiktitels gefragt wurde. Sehr erbost reagierte man von Seiten des Musikverlages, als der VN entgegenhielt, die Verwendung doch bereits bei der GEMA angemeldet und im Übrigen den Musiktitel bereits verwendet zu haben.

Was der VN nicht wusste bzw. nicht ausreichend berücksichtigte: Im Bereich Musik werden nicht alle Urheberrechte durch die GEMA verwaltet.

Aus diesem Grunde informiert die GEMA in ihren Antwortschreiben regelmäßig darüber, dass die Klärung des Verwendungsrechts von der GEMA zwar übernommen wird, die tatsächlichen Rechteinhaber (z. B. Musikverlage, Komponisten oder Schallplattenlabel) jedoch dann entscheiden, ob sie mit dem Verwender direkt in Kontakt treten ODER diese Rechte stellvertretend durch die GEMA berechnet werden sollen.

Nun handelte es sich bei der verwendeten Musik nicht um die übliche Supermarkt-Hintergrundmusik, sondern um eine "heilige Kuh" der klassischen Rockmusik. Verletzt wurde nämlich das Recht der Verwendung des Titels "Riders on the storm" von The Doors. Dies zog eine Schadenersatzforderung durch den Musikverlag in Höhe von 27.890 Euro (basierend auf einer Verwendungsdauer von 426 Sekunden) nach sich.

Darüber hinaus wurde eine Vertragsstrafe von 15.000 Euro bei Zuwiderhandlung durch jede weitere nicht genehmigte Veröffentlichung angedroht. Ähnlich verhielt es sich bei vier weiteren Musiktiteln, wobei der hier geltend gemachte Schadenersatz in Form von Lizenzgebühren nicht ganz so hoch war. Die Titel hatten entweder nicht den Bekanntheitsgrad oder die Verwendungsdauer war kürzer.

Schadenabwicklung: Kosten von 50.000 Euro übernommen

Der VN schaltete sofort seinen Haftpflichtversicherer ein. Was der VN nicht wusste war, dass solche Forderungen durchaus verhandelbar sind und die erste erhobene Lizenzgebührenforderung nicht zwingend sofort beglichen werden muss.

Hier konnte der Haftpflichtversicherer mit der zuständigen Schadenabteilung und durch die zusätzliche Einschaltung einer spezialisierten Anwaltskanzlei helfen. So war es möglich eine deutliche Reduzierung der als Schadenersatz geforderten Lizenzgebühren zu verhandeln, welche abzüglich der Selbstbeteiligung von der Media-Haftpflichtversicherung übernommen wurde. Die Versicherungsleistungen beliefen sich immerhin auf ca. 59.000 Euro für die nicht genehmigte Verwendung von fünf Musiktiteln.

Urheberrecht: Gefahr weiterer Folgeschäden

Bei Urheberrechtsverletzungen spricht man aber von so genannter mehrschichtiger Rechteinhaberschaft. Neben dem genannten Musikverlag könnten auch noch ein oder mehrere Plattenlabel eine weitere Rechtsverletzung mit Anforderung weiterer Lizenzgebühren geltend machen.

Versichert, aber aufgepasst

Beim beschriebenen Schadenfall einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden. Ein reiner Vermögensschaden ist i. d. R. NICHT über eine "normale" Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt. Der Verursacher hatte jedoch eine spezielle Haftpflichtversicherung für Medienschaffende (Media-Haftpflicht über exali), die auch diese reinen Vermögensschäden versichert.

Da einige Versicherer am deutschen Markt für reine Vermögensschäden in den Versicherungsbedingungen deutlich niedrigere Deckungssummen (so genannte Sublimite) vereinbaren, ist es wichtig, den Vertragstext vor Abschluss einer Berufs- bzw. Betriebshaftpflicht genau zu durchleuchten. So schränken durchaus bekannte Versicherer z. B. EDV-Vermögensschäden durch niedrigere Deckungssummen oder Rechtsverletzungen (wie in diesem Fall die Urheberrechtsverletzung) sogar auf eine Leistung von nur 50.000 Euro ein.

Empfehlung: Beratung durch spezialisierte Anwälte

Das Urheberrecht ist komplex und unterliegt einer sich ständig weiterentwickelnden Rechtsprechung. Viele Agenturen im Bereich der "Neuen Medien" sind sich der rechtlichen Fallstricke bei der Verwendung von Musik, Bild und anderer gestalterischer Elemente nicht bewusst oder kalkulieren die Kosten für Lizenzen nicht adäquat in den Auftrag mit ein. Daher empfiehlt es sich, bei derartigen Aufträgen fachkundigen Rat durch spezialisierte Anwälte einzuholen.

Mittlerweile wird hier z. B. die Überprüfung von Internetseiten (Webcheck) im Bezug auf Urheber- und sonstige Rechtsverletzungen Dritter angeboten. Teilweise werden Überprüfungen als schnelle und unkomplizierte Online-Rechtsberatung angeboten.

 

Eine Auswahl von Anwaltskanzleien, die auf die Bereiche Medien-, Online- und Urheberrecht spezialisiert sind:

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