Werbung mit Rabatten: Was Onlinehändler beachten müssen

Bei den Worten „Rabatt“ oder „Gutschein“ schlagen die Herzen von Schnäppchenjägern höher. Deshalb können Onlinehändler mit solchen Aktionen auch punkten und neue Kunden gewinnen oder Bestandskunden glücklich machen. Jedoch können sie auch zur rechtlichen Falle werden, denn bei Rabatt- und Gutscheinaktionen ist nicht alles erlaubt. Das Risiko für Abmahnungen ist hoch. Was Onlinehändler bei der Werbung und Durchführung beachten müssen, erfahren Sie hier.

Rabattaktionen: Regeln für Onlinehändler  

Wenn Sie als Onlinehändler Rabattaktionen durchführen wollen, müssen Sie einige grundlegende Regeln beachten:

Regeln für Gutscheine

Eine beliebte Aktion im Onlinehandel ist es, bei einem Einkauf ab einem bestimmten Warenwert dem Kunden für den nächsten Einkauf einen Gutschein zu schenken. Dabei müssen Sie Ihrem Kunden folgende Informationen mitteilen:

Achtung: Keine Werbung mit Mondpreisen

Mondpreise sind Preise, die für eine Preisgegenüberstellung genutzt werden, um zu suggerieren, dass es sich um einen besonders hohen Rabatt handelt und der Kunde das Produkt jetzt viel günstiger erhält als vorher. Dabei ist der „Vorher-Preis“ (also der Mondpreis) jedoch erfunden oder übertrieben. Das heißt, entweder gab es das Produkt nie zu diesem Preis zu kaufen, oder der Onlinehändler hat den Preis für einen kurzen Zeitraum hochgesetzt, um ihn dann reduzieren zu können. Gemäß § 5 Abs. 4 UWG ist eine Werbung mit Mondpreisen irreführend.

Die Beweislast, ob es sich um einen Mondpreis handelt oder nicht, trifft immer den Werbenden, also den Onlinehändler. Das heißt er muss im Zweifel nachweisen, ob er die Ware wirklich für einen angemessenen Zeitraum zu dem höheren Preis angeboten hat. Was in diesem Zusammenhang ein „angemessener Zeitraum“ ist, ist nicht klar. Die Rechtsprechung geht jedoch von mehreren Monaten aus. Auch eine Werbung mit fiktiver UVP (Unverbindliche Preisempfehlung) ist irreführend und kann abgemahnt werden (LG Köln, Urteil vom 14.02.2013, Az: 31 O 474/12).

Auch bei der Werbung mit sogenannten Lockvogelangeboten, also besonderen Schnäppchen, ist Vorsicht geboten: Hier muss das beworbene Angebot in ausreichender Menge und zu einer angemessenen Zeit vorrätig sein. Als angemessener Zeitraum gelten nach allgemeiner Rechtsprechung ungefähr zwei Tage. Die Angabe „nur solange der Vorrat reicht“ ist zwar rechtlich in Ordnung, entbindet den Onlinehändler jedoch nicht von dieser Pflicht.

Berufshaftpflicht schützt bei Abmahnungen  

Rabatt- und Gutscheinaktionen sind für Onlinehändler zwar ein effizientes Mittel, um neue Kunden zu gewinnen oder Bestandskunden zu binden, bieten jedoch ein hohes Risiko für Abmahnungen, vor allem durch Wettbewerber. Wenn eine solche Abmahnung in Ihrem Briefkasten landet, sind Sie mit einer Webshop-Versicherung über exali.de auf der sicheren Seite: Der Versicherer prüft zunächst auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist, und bezahlt im Ernstfall die Schadenersatzforderung.

Ihre Webshop-Versicherung können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns gerne an, unsere Versicherungsexperten erreichen Sie persönlich ohne Warteschleife oder Callcenter.