Selbstanzeige versehentlich verschickt: Anwalt soll 71.000 Euro Schadenersatz zahlen

Auch in Anwaltskanzleien geht es manchmal hektisch zu. Schriftstücke müssen verschickt werden, es wird telefoniert und verhandelt und Fristen müssen noch schnell gewahrt werden. Da kann auch mal etwas schiefgehen. Blöd nur, wenn ein Schreiben verschickt wird, das eigentlich gar nicht verschickt werden sollte. Und noch blöder, wenn dadurch eine Schadenersatzforderung von über 70.000 Euro auf den Rechtsanwalt zukommt…

Mandantin will sich selbst anzeigen – oder doch nicht?

Die Mandantin eines Rechtsanwalts, eine Apothekerin, hatte sich überlegt, sich wegen Steuerhinterziehung selbst beim Finanzamt anzuzeigen. Sie beauftragte ihren Anwalt damit, eine entsprechende Selbstanzeige anzufertigen. Allerdings war sie sich noch nicht ganz sicher, ob sie diesen Schritt wirklich wagen sollte. Deshalb wollte sie die Selbstanzeige noch einmal mit ihrem Anwalt besprechen und erst dann entscheiden, wie sie weiter vorgeht.

Versehentlich verschickter Brief „kostet“ Mandantin 68.000 Euro

Blöd nur, dass wegen eines Fehlers in der Kanzleiorganisation die vorbereitete Selbstanzeige im Postausgangsfach landete und an das Finanzamt verschickt wurde! Und das, bevor Anwalt und Mandantin noch einmal darüber gesprochen und die Mandantin sich endgültig entschieden hatte.

Die Folge des Versehens: Das Finanzamt schickte der Apothekerin einen Nachzahlungsbescheid über 68.000 Euro! Auf ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung verzichtete das Finanzamt, da die Steuersünderin sich selbst angezeigt hatte.

Mandantin verklagt ihren Anwalt über alle Instanzen

Die Apothekerin verklagte daraufhin ihren Rechtsanwalt auf Schadenersatz in Höhe der Nachzahlung von 68.000 Euro plus Steuerberaterkosten – insgesamt auf gut 71.000 Euro. Denn, so die Mandantin, sie habe dem Anwalt nie den Auftrag erteilt, die Selbstanzeige zu verschicken und er müsse ihr deshalb den entstandenen Schaden ersetzen.

Mit dieser Meinung stand sie jedoch alleine da. Sie scheiterte mit ihrer Klage sowohl vor dem Erstgericht, als auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht und zuletzt vor dem BGH (Urteil vom 09.11.2017, Az: IX ZR 270/16). Die Gerichte waren zwar alle der Auffassung, dass der Rechtsanwalt durch mangelnde Sorgfalt und eine nicht ausreichende Büroorganisation seine Pflichten gegenüber seiner Mandantin verletzt hat, wodurch er auch grundsätzlich zum Ersatz der daraus entstandenen Schäden verpflichtet ist. Und dass der Mandantin durch die Pflichtverletzung ein finanzieller Schaden von 68.000 Euro entstanden ist.

BGH: Kein ersatzfähiger Schaden der Mandantin

Dann folgt jedoch das große Aber: Denn der BGH verwies auf die Rechtsprechung, die besagt, dass das rechnerische Ergebnis eines Schadenseintritts einer normativen Wertung zu unterziehen ist. Das bedeutet, dass ein Geschädigter grundsätzlich durch Schadenersatz nicht mehr erhalten soll als jemand, der sich rechtstreu verhält. Ein entgangener Steuervorteil kann daher nur als Schaden geltend gemacht werden, wenn er rechtmäßig und nicht durch Verstoß gegen Gesetze oder die guten Sitten erlangt wurde.

Deshalb kam der BGH zu dem Schluss, dass der Apothekerin kein ersatzfähiger Schaden entstanden ist, da sie rechtswidrig Steuern hinterzogen hat, die sie eigentlich hätte zahlen müssen. Der Rechtsanwalt hat mit seinem Versehen also indirekt dafür gesorgt, dass die unrechte Situation aufgelöst wurde. Es sei nicht die Aufgabe eines Anwalts, ein Vermögen zu schützen, das die Mandantin mithilfe einer Straftat erworben hatte.

Anwaltsvertrag kann nicht zur Mithilfe bei Steuerhinterziehung verpflichten

Außerdem wies der BGH auch darauf hin, dass die Absendung der Selbstanzeige nicht gegen den Inhalt des Anwaltsvertrages verstoßen hat. Denn es kann kein zulässiger Inhalt eines Anwaltsvertrages sein, den Anwalt dazu zu verpflichten, seine Mandanten vor berechtigten Steuerzahlungen zu schützen und sie bei Steuerhinterziehungen zu unterstützen. Ganz im Gegenteil: Es gehöre zu den Rechtspflichten eines Anwalts, an rechtswidrigen Taten seiner Mandanten nicht mitzuwirken.

Die Folge: Der BGH wies die Revision der Klägerin auf deren Kosten zurück. Der Rechtsanwalt muss somit keinen Schadenersatz an seine Mandantin zahlen.

Auf unkomplizierte Absicherung setzen

Auch wenn dieser Fall für den Rechtsanwalt gut ausging – ein kleiner Fehler in der Kanzleiorganisation kann schnell einen großen Schaden verursachen, zum Beispiel wenn Fristen versäumt werden, weil ein wichtiges Schriftstück nicht rechtzeitig verschickt wird. Dann kann schnell eine hohe Schadenersatzforderung des Mandanten auf den Anwalt zukommen.  

Im Ernstfall ist es für Rechtsanwälte wichtig, eine unkomplizierte Berufshaftpflichtversicherung an ihrer Seite zu wissen, die persönlich und schnell für sie da ist. Bei der Anwalts-Haftpflicht über exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleifen. Sie haben jederzeit ihren persönlichen Ansprechpartner, der Ihnen im Ernstfall kompetent weiterhilft. 

 

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© Ines Rietzler – exali AG