Schlösserstiftung Sanssouci gewinnt Rechtsstreit gegen Fotoagenturen

Nachdem sich das Landgericht Potsdam und das Oberlandesgericht Brandenburg widersprochen haben, hat schließlich der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Frage, ob das Recht am Bild auch bei öffentlich zugänglichen Gebäuden gilt, nunmehr entschieden. Im Rechtsstreit zwischen Schlösserstiftung Sanssouci und Fotoagenturen erhielt mit Urteil vom 17.12.2010 die Stiftung Recht, die gewerbliche Nutzung von Bildern ihrer Gebäude zu untersagen.

Dies gilt zumindest dann, wenn die Bilder vom Grundstück der Eigentümerin aus aufgenommen wurden, so die dazugehörige Pressemeldung des BGH.

Der Hintergrund: Stiftung klagt gegen Foto- und Filmaufnahmen

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 Hektar Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg – unter anderem Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg und Pfaueninsel.

Die Stiftung klagte nun dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden. Angeklagt waren in drei Verfahren

Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten forderte nun von den Beklagten

Das Verfahren

Das Landgericht hatte den Klagen zuerst stattgegeben. Nachdem die Beklagten in die Berufung gegangen sind, bekamen sie allerdings vor dem Oberlandesgericht Recht. Die Begründung hier: Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung – und nicht auf die Ablichtung der Sache und deren Verwertung. Im Gegenzug besitzt der Urheber der Ablichtung das Verwertungsrecht.
Daraufhin ging die Stiftung vor dem Bundesgerichtshof, der nun der Stiftung wieder Recht gab.

Der erste springende Punkt dabei: Der Eigentümer kann die Herstellung und Verwertung von Fotos untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Nach dem Eigentumsrecht ist es nämlich Sache des Eigentümers, sprich hier der Stiftung, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Folglich steht ihm das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

Übrigens: Auch, wenn die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet gelten und kein Eintritt verlangt wird, gilt eine Kostenfreiheit nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu kommerziellen Zwecken. Hier darf die Stiftung Entschädigung verlangen.

Urteil: Fotoagenturen haften – Bilderportal nicht

Ungeschoren blieb der Betreiber der Onlineplattform, denn er hatte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt und selbst verwertet, sondern nur ein Portal zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitgestellt.

Der Bundesgerichtshof vertrat hier die Auffassung, dass der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes die dort angebotenen Fotos nur überprüfen muss, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Ob die Gebäuden und Gartenanlagen der Stiftung nun ohne Genehmigung aufgenommen worden waren oder nicht – das war schlichtweg nicht zu erkennen.

Fazit: Bildrechte sind ein komplexes Thema

Bildrechte sind ein sehr komplexes Thema, bei der wie im beschriebenen Fall auch Gerichte zu unterschiedlichen Auffassungen gelangen können. Daher ist es für einen Medienschaffenden gar nicht so einfach „alles richtig zu machen“. Die Gefahr einer Rechtsverletzung wie z.B. einer Bildrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzung oder Persönlichkeitsrechtsverletzung ist bei einer freiberuflichen/ selbständigen Tätigkeit in diesem Bereich latent gegeben. Schutz vor kostspieligen außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen bietet eine branchenspezifische Berufshaftpflichtversicherung wie z.B. die von exali angebotene Media-Haftpflichtversicherung.

Weiterführende Informationen