Schockwerbung: BVerfG sorgt dafür, dass Anwalt nicht mehr alle Tassen im Schrank hat

Schock ist ein Element, das in der Werbung gerne mal eingesetzt wird, um die Aufmerksamkeit der Konsumenten zu gewinnen – was meist auch klappt. Schockiert war dagegen vor kurzem das Bundesverfassungsgericht über die geplante Werbemaßnahme eines Rechtsanwalts: Mit Tassen, auf denen geschmacklose Bilder abgedruckt waren, wollte er neue Mandanten anlocken. Die Richter untersagten ihm den Spaß mit Verweis auf das Sachlichkeitsgebot.

Sachlichkeitsgebot und Meinungsfreiheit
Gewünschte Wirkung erzielt

Warum Rechtsanwälte nicht beliebig Werbung machen dürfen und warum auch Meinungs- und Kunstfreiheit daran nichts ändern, erklären wir von exali.de heute auf unserer InfoBase.

Mit Schockwirkung zu neuen Mandanten

Rechtsanwälte haben es nicht leicht in Deutschland: Während die Bevölkerungszahl und damit die Anzahl potenzieller Mandanten schrumpft, nimmt die Zahl der Konkurrenten stetig zu.

Gerade in Großstädten müssen Anwälte regelrecht um neue Mandanten kämpfen. Not macht bekanntlich erfinderisch und so beschloss ein Kölner Rechtsanwalt, mit einer ausgefallenen Werbemaßnahme auf sich aufmerksam zu machen:

Er wollte Kaffeetassen bedrucken lassen, die als Werbegeschenke verteilt werden sollten: Auf der einen Seite sollte eine Frau zu sehen sein, die sich einen Revolver an den Kopf hält, auf der anderen der markige Spruch „Nicht verzagen, Anwalt fragen.“ nebst den Kontaktdaten des besagten Rechtsanwalts. Ein zweites Motiv sollte eine Frau zeigen, die mit einem Knüppel auf das entblößte Gesäß eines Kindes schlägt. Daneben der Hinweis „Körperliche Züchtigung ist verboten § 1631 Abs. 2 BGB" sowie abermals die Kontaktdaten des Anwalts.

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Sachlichkeitsgebot und Meinungsfreiheit

Um sich abzusichern hatte der Anwalt selbst bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer angefragt, ob die Werbemaßnahme berufsrechtlich zulässig sei. Diese verneinte mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gemäß § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vorliege. Ein Rechtsanwalt darf demnach nur mit Informationen werben, die sich konkret auf seine berufliche Tätigkeit beziehen. Weil er sich damit nicht abfinden wollte, klagte der Anwalt dagegen – ohne Erfolg.

In letzter Instanz bestätigten die obersten Richter des Bundesverfassungsgerichts das Sachlichkeitsgebot, das Rechtsanwälte in ihrer Stellung als Organ der Rechtspflege zu Professionalität verpflichtet und aufmerksamkeitsheischende Maßnahmen – wie die geplanten Kaffeetassen – verbietet.

Auch das Argument des Rechts auf freie Meinungsäußerung entkräfteten die Richter: Eine Rechtfertigung durch wichtige vorliegende Gemeinwohlbelange sei nicht gegeben, im Gegenteil stehe der Werbemaßnahme sogar die Menschenwürde der Personen entgegen, die auf den Schockbildern zu sehen sein sollten.

Zuletzt soll das Verbot der Schockwerbung auch die Seriosität des Anwalts wahren. Vertrauen der Mandanten in den Juristen ist eine der wichtigsten Voraussetzungen des Berufsstandes – und wer möchte seine rechtlichen Querelen schon in die Hände einer Person legen, die Kaffeetassen mit suizidgefährdeten Frauen verteilt?

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Gewünschte Wirkung erzielt

Über den Geschmack des Anwalts lässt sich sicherlich streiten. Die gewünschte Wirkung hat er mit seiner Werbeaktion aber auf alle Fälle erreicht, denn noch bevor sie überhaupt in Umlauf gebracht wurden, wird bereits landauf landab darüber diskutiert.
Für den Anwalt war es sicherlich von Vorteil, dass er sein Vorhaben VOR der Umsetzung prüfen ließ – sonst hätte er sich unter Umständen über eine saftige Strafe ärgern müssen.

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Weiterführende Informationen:

© Nele Totzke - exali AG

Bildquelle: Bundesrechtsanwaltskammer