Vorsicht auf der Metaebene: Metatags können Markenrechte verletzen

Nicht immer muss ein Verstoß gegen bestehende Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar sein. Neben der expliziten Verwendung eines fremden Markennamens zum Beispiel auf einer Homepage, kann bereits die Nutzung als Metatag rechtswidrig sein – das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren entschieden.

Was es mit Metatags auf sich hat und wie sich die Entscheidung der Richter in Zukunft vor allem auf das Geschäftsgebaren von Online-Händlern auswirken könnte, steht heute auf der InfoBase im Zentrum.

Werbung unter Nutzung einer Marke
Inhalt von Metatags kritisch prüfen

Bekannte Marke als Metatag verletzt Rechte der Inhaberin

Geschickt gemacht: Ein Webshop für Reitbedarf nutzte den Markennamen einer relativ bekannten Marke der Reitbranche als Metatag und Titel für seine Webseite – obwohl in dem Shop gerade einmal drei Produkte dieser Marke verkauft wurden und das auch noch zu völlig überhöhten Preisen. Die Preise gleichartiger, eigener Produkte des Händlers, auf die selbstverständlich hingewiesen wurde, wirkten dagegen geradezu lächerlich günstig. Keine schlechte Verkaufsstrategie – aber eben auch keine rechtlich einwandfreie.

Was ist ein Metatag?

Metatags sind kleine Programmteile, die Informationen über eine Webseite enthalten und im HEAD-Bereich einer Webseite eingebaut werden. Sie dienen dazu, Anweisungen für Suchmaschinen und Browser zu speichern und sind nicht auf der eigentlichen Seite sichtbar.  

Da die Auswertung der Metatags durch die Suchmaschine für das Ranking der Webseite wichtig ist, spielen die Metatags eine nicht ganz unbedeutende Rolle im Suchmaschinenmarketing.

Die Markeninhaberin, die aus nachvollziehbaren Gründen nicht besonders erfreut war über diese Form der Benutzung (im wahrsten Sinne des Wortes) ihrer Marke, forderte vor dem LG Frankfurt die generelle Unterlassung der Nutzung ihrer Marke als Metatag oder Title durch den Beklagten.

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Werbung unter Nutzung einer Marke

Nachdem die Klägerin am LG Frankfurt Recht bekommen hatte, ging der Beklagte in Berufung – und hatte zumindest teilweise Erfolg. Die Richter des OLG Frankfurt nämlich fanden, ein generelles Verbot der Nutzung der Marke als Metatag und Title gehe zu weit (Az. 6 W 12/14). Grundsätzlich sei die Nutzung zu diesem Zweck durchaus rechtmäßig, da der Online-Händler mit Zustimmung der Markeninhaberin die mit der Marke bezeichneten Waren anbieten darf und berechtigt ist, diese Produkte unter Nutzung der Marke zu bewerben.

Wie erwartet, kommt jetzt das große ABER ins Spiel: Liegen berechtigte Gründe vor, so kann sich die Markeninhaberin gegen die Nutzung ihrer Marke wehren. Einen solchen Grund hatte die Klägerin im Falle des Webshops für Reitbedarf auch tatsächlich vorzuweisen. Denn: Metatag und Title der Webseite, die einzig und allein den Markennamen beinhalteten, wurden ausschließlich dafür benutzt, Werbung für eigene Produkte zu machen.

„Eine auf dieser Zielsetzung beruhende Benutzung ihrer Marke muss die Antragstellerin nicht hinnehmen“, so das Urteil. Denkbar wäre aber, dass die Marke in einem anderen Fall berechtigterweise als Metatag und Title verwendet wäre – die allgemeine Unterlassung lehnten die Richter deshalb ab.

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Inhalt von Metatags kritisch prüfen

Das Urteil dürfte nicht nur für Webshop-Betreiber und Online-Händler von Interesse sein. Auf fast jedem Blog und jeder Webseite kommen Metatags zum Einsatz. Werden dabei geschützte Marken verwendet, sollte vorher stets überlegt werden, in welchem Interesse dies geschieht. Dies immer einwandfrei zu klären, ist – wie in vielen rechtlichen Belangen – sicherlich nicht ganz einfach. Dennoch sollte von der Verwendung fremder Markennamen zum eigenen ökonomischen Nutzen sicherlich abgesehen werden.

Wer auf Nummer sicher gehen und eine Abmahnung sowie Unterlassungserklärung verhindern möchte, sollte den fahrlässigen Verstoß gegen Markenrechte und andere gewerbliche Schutzrechte absichern – zum Beispiel mit den auf die jeweilige Branchen zugeschnittenen  Haftpflichtversicherungen über exali.de.

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Weiterführende Informationen:

© Nele Totzke – exali AG