Grundsatzurteil EuGH: Versteckte Schlüsselwörter im Quellcode sind irreführende Werbung

Der Europäische Gerichtshof hat ein Grundsatzurteil gefällt, das nicht nur für Shopbetreiber und SEO-Experten von Bedeutung ist: Metatags, genauer gesagt versteckte Schlüsselwörter in Quellcodes, die sich auf Konkurrenzprodukte beziehen, sind nicht nur markenrechtlich relevant, sondern können auch irreführende Werbung sein. Und damit eine unzulässige Maßnahme, um in den Ergebnissen von Suchmaschinenweiter oben aufzutauchen (Az: C-657/11).

Auf der exali.de- InfoBase schildern wir das Urteil kurz und knapp und erklären, warum die Berufshaftpflicht dieses Risiko im Business absichert.

Versteckte Schlagwörter sind unzulässig

Im freien Wettbewerb ist Einiges erlaubt, jedoch nicht alles. Um sich einen Vorteil zu verschaffen, greifen einige Unternehmen darauf zurück, ihre eigene Homepage mit den Produkten der Konkurrenz zu „verlinken“. Wie ist das möglich? Indem Metatags, also versteckte Schlagwörter bzw. Schlüsselbegriffe, die auf Konkurrenzprodukte verweisen, in den eigenen Quellcode eingebaut werden.

So kann die Trefferquote in den Suchmaschinen-Ergebnisse positiv beeinflusst werden. Der EuGH zeigt dieser Maßnahme ab sofort jedoch die rote Karte: Das Einbauen von Metatags ist irreführende Werbung und demnach unzulässig.

Wörtlich heißt es dazu in dem Grundsatzurteil Az: C-657/11:

Da die Nutzung von Metatags, die den Bezeichnungen der Waren eines Mitbewerbers und dem Handelsnamen dieses Mitbewerbers entsprechen, im Quellcode einer Website somit zur Folge hat, dass dem Internetnutzer, der eine dieser Bezeichnungen oder diesen Namen als Suchbegriff eingibt, suggeriert wird, dass diese Website mit seiner Suche im Zusammenhang steht, ist eine solche Nutzung als eine Äußerung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450 und von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114 anzusehen.

Urteil des BGH aufgehoben?

Erst im Dezember vergangenen Jahres hatte sich der Bundesgerichtshof mit einer ähnlichen Fragestellung auseinandergesetzt. Damals ging g es um das Thema, ob Markennamen von Konkurrenten als Metatags in AdWords-Anzeigen verwendet werden dürfen (Az. I ZR 217/10).

Die Richter wiesen die Klage ab, mit der Begründung: Beim "Keyword-Advertising" sei eine Markenverletzung unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Werbung – wie im Streitfall – in einem von der Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint und selbst weder die Marke noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte enthält.

Dieses Urteil bedeutet jedoch nicht, dass in der Verwendung einer fremden Marke in den Metatags der eigenen Website nicht grundsätzlich eine Markenverletzung liegen kann – wie auch der Beitrag „Markenrechtsverletzung: Gefahren bei der Suchmaschinenoptimierung und Adwords“ zeigt.

Welcher Rechtsauffassung die Richter bei künftigen Entscheidungen zu solchen und ähnlichen Fragestellungen nun folgen werden, bleibt offen. Allerdings ist davon auszugehen, dass das europäische Urteil Vorrang hat.

Berufshaftpflicht schützt Freelancer bei (Wettbewerbs-) Rechtsverletzungen

Irreführende Werbung ist – genauso wie eine Markenrechtsverletzung – ein Verstoß, für den Freiberufler und selbständige Dienstleister in Haftung genommen werden können.

Eine Berufshaftpflicht – wie die IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht, Consulting-Haftpflicht sowie Anwalts-Haftpflicht über exali.de – sichert diese Risiken ab, indem sie auch Schutz im Fall von Rechtsverletzungen bietet.

Konkret sind durch die Berufshaftpflicht-Konzepte über exali.de die Verletzung von Geheimhaltungspflichten und von gewerblichen Schutzrechten versichert, wie z.B.

Darüber hinaus besteht Schutz bei Verstößen gegen Wettbewerb und Werbung sowie für Veröffentlichungsrisiken (z.B. auf Webseiten, in den sozialen Medien oder auf Blogs).im Zusammenhang mit eigenen Produkten und Dienstleistungen.

Die Verletzung von Datenschutzgesetzen ist ebenfalls gedeckt.

Hinweis: Webshop-Betreiber können sich über das exali.de-Konzept Webshop-Versicherung gegen teure Fremd- und Eigenschäden absichern.

Weiterführende Informationen

© Mira Beißwenger – exali AG