Urteil pro Werbeagentur: Im Ausnahmefall keine Pflicht zur Markenrecherche

Markenrecherchen sind nicht nur zweitintensiv – sie Kosten auch eine Menge Geld. Und sie fordern von Werbeagenturen und freiberuflichen Grafikern einen hohen Aufwand. In der Praxis stellt sich deshalb die Frage, ob und inwieweit eine Werbeagentur überhaupt generell zu einer markenrechtlichen Prüfung verpflichtet sein kann – wenn die Kosten dafür nicht annähernd im Verhältnis zum Honorar stehen, den sie vom Kunden für den Auftrag bekommt.

Mit dieser Frage hat sich auch das Kammergericht Berlin auseinandergesetzt – mit überraschendem Ergebnis.

Gerichtsurteil: Markenrechtliche Prüfung nicht zumutbar
Aufwand versus Verütung
Achtung: Der Einzelfall ist ausschlaggebend
Verpflichtung bei entsprechendem Budget
Media-Haftpflicht über exali sichert Rechtsverletzungen ab

Werbeagentur kreiert Logo – Kunde fordert Schadensersatz

Und darum ging es in dem konkreten Fall: Für einen Kunden hatte eine Werbeagentur ein Logo entwickelt. Das Problem: Es stellte sich heraus, dass dieses Logo die Markenrechte eines Dritten verletzt.

Ein Fakt, über den der Kunde wenig begeistert war. Er forderte Schadensersatz von der Werbeagentur – und der Fall landete vor dem Kammergericht Berlin.

Gerichtsurteil: Markenrechtliche Prüfung nicht zumutbar    

In der Bundeshauptstadt kam das Gericht zu einem eindeutigen Urteil, das es von der Höhe der Auftrags-Vergütung abhängig machte.

Es entschied, dass der Kunde bei einem vereinbarten Auftragspreis von 770,000 Euro nicht davon ausgehen könne, dass die Werbeagentur neben der Erstellung des Logos auch noch eine kostenintensive Markenrecherche durchführen würde. Sie wäre gemessen an der Höhe der Auftragsvergütung nicht zumutbar.

Konkret heißt es in der Entscheidung Gerichts dazu:

„Eine solche wäre nämlich bei einer Vergütung von 770,00 Euro ganz offenkundig weder kostendeckend noch mit hinreichender Verlässlichkeit von der Beklagten zu erbringen gewesen.“

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Aufwand versus Vergütung

Im Klartext bedeutet das: Werbeagenturen und freiberufliche Grafiker sind grundsätzlich dazu verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Werbemaßnahmen (z.B. Kampagnen) rechtmäßig sind – ohne dass dies mit dem Kunden gesondert vereinbart bzw. vertraglich geregelt sein muss.

Diese Verpflichtung kann allerdings in besonderen Ausnahmefällen eingeschränkt werden: Wenn der ausgehandelte Preis in keinerlei Verhältnis zu den hohen Kosten für eine markenrechtliche Prüfung steht, muss diese laut Ansicht des Gerichts auch nicht durchgeführt werden.

Achtung: Der Einzelfall ist ausschlaggebend

Doch Vorsicht: Wer nun denkt, als freiberuflicher Grafiker oder Werbeagentur nicht mehr vom Kunden bzw. Auftraggeber in Verantwortung genommen werden zu können, der täuscht. Denn das Gericht stellte in seinem Urteil deutlich heraus, dass diese Regelung vom konkreten Einzelfall abhängig ist.

Das macht auch diese Formulierung des Gerichts deutlich:    

„Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zur Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt.“

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Verpflichtung bei entsprechendem Budget

Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn bei dem Auftrag höhere Vergütungssummen im Spiel sind, als ein Budget, das deutlich unter 1.000 Euro liegt, dann sind Werbeagenturen grundsätzlich dazu verpflichtet, eine Markenrecherche durchzuführen.

Dazu stellte das Kammergericht fest:

„Davon ausgehend kann eine Werbeagentur bei einer entsprechend angelegten Werbekampagne und der Vereinbarung einer nicht lediglich geringfügigen Vergütung auch ohne gesonderte Vereinbarung zu umfassender rechtlicher Prüfung verpflichtet sein.“

Etwas einfacher formuliert: Bei einem entsprechenden Werbebudget ist die Agentur zu einer markenrechtlichen Prüfung verpflichtet – ohne, dass dies mit dem Auftraggeber im Vorfeld abgesprochen bzw. vertraglich geregelt werden muss.

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Media-Haftpflicht über exali sichert Rechtsverletzungen ab

Werbeagenturen und freiberufliche Graphiker sollten sich deshalb darüber im Klaren sein, dass sie für Rechtsverletzungen (wie Markenrechts-, Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, etc.) von ihrem Auftraggeber in Haftung genommen werden können. Auch, wenn es keine (mündliche oder vertragliche) Vereinbarung mit dem Auftraggeber darüber gibt, dass eine solche Recherche durchgeführt werden muss.

Eine auf die Bedürfnisse von Medienschaffenden zugeschnittene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung – wie die Media-Haftpflicht über exali – bietet zeitgemäßen Schutz gegen solche Risiken. Denn im Schadenfall übernimmt die Media-Haftpflicht auch die Kosten einer Rechtsverletzung.

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Weiterführende Informationen

© Flora Anna Grass – exali AG