Double-Opt-In: Ja oder nein? Auch für Webshop-Betreiber ist Vorsicht geboten!

„Ihr Kundenkonto wurde erfolgreich eingerichtet!“ Nach der Registrierung eines Kundenkontos folgt – richtig: eine Bestätigungsmail. Im Normalfall heißt das: Alles ist gut. Oder stellt die bestätigende E-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos etwa Werbung dar? In letzter Zeit steigt die Zahl an Abmahnungen gerade aufgrund solcher, angeblich unverlangt in das Postfach möglicher Kunden schlitternder E-Mails enorm an. Kürzlich entschied ein Richter am Amtsgericht Berlin sogar, dass bereits eine derartige Bestätigungsmail ungeachtet des Double-Opt-In-Verfahrens (DOI) unerlaubte Werbung sei – egal ob werblich gestaltet oder nicht!

Double-Opt-In – Fluch oder Segen?
Für den Ernstfall: Vermögensschadenhaftpflicht

Auf welchem grundlegenden Sachverhalt dieses Urteil beruht und warum die Anwendung des Double-Opt-In-Verfahrens in diesem Fall sowohl Lösung als auch Brennpunkt sein kann – auf der exali.de Info-Base stehen genau diese Fragestellungen heute im Fokus.

Was war passiert?

Mitte letzten Jahres legte offenkundig ein Unternehmer ein Kundenkonto bei einem Webshop für Designerschmuck an. Daraufhin erhielt er eine Bestätigungsmail (OHNE Double-Opt-In) an seine geschäftliche Mail-Adresse. Der Kunde empfand diese Mail allerdings als unerwünscht und werblich aufdringlich, woraufhin er sich mit einer Abmahnung zu wehren versuchte – mit Erfolg. Mittlerweile bestätigte das Amtsgericht Berlin Pankow/ Weißensee (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14) seinen Standpunkt:

„Bei der hier interessierenden E-Mail hat es sich um Werbung gehandelt, zu welcher der Verfügungskläger sein Einverständnis nicht erteilt hat.“

Die Webshop-Betreiberin hatte zwar eidesstattlich versichert, dass unter der betreffenden E-Mail-Adresse ein Kundenkonto eröffnet wurde, einen konkreten, vom Gericht anerkannten Nachweis für ihre Aussage konnte sie allerdings nicht vorweisen. Vor dem Hintergrund einer genauen Definition von Werbung kommt der Richter deshalb zu folgendem detaillierten Endentschluss:

„Die streitgegenständliche E-Mail beschränkte sich im Wesentlichen auf die Information, daß für den Verfügungskläger bei der Verfügungsbeklagten ein Kundenkonto eingerichtet sei. Ob eine derartige Information Werbung darstellt oder nicht, hängt davon ab, ob der Empfänger dieser Information tatsächlich die Einrichtung des Kundenkontos veranlaßt hat. Hat er dies hingegen nicht, muß sich eine E-Mail wie die streitgegenständliche aus seiner Sicht als – sogar besonders aufdringliche – Absatzförderungsmaßnahme darstellen und ist damit Werbung.“

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Double-Opt-In – Fluch oder Segen?

Anders als die große Aufregung bei Facebook, Twitter und Co. vermuten lässt, handelt es sich beim Urteil des Berliner Amtsgerichtes allerdings nicht um eine Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens, weshalb dieses definitiv nicht – wie befürchtet – vor dem Aus steht. So verkündet der Richter explizit:

„Ob zumindest der Versand einer E-Mail-Anfrage im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens zulässig wäre, kann hier dahinstehen, da es sich bei der hier interessierenden E-Mail erkennbar nicht um eine solche gehandelt hat.“

Webshop-Betreiber und Freelancer im Medienbereich stehen also in puncto Rechtskonformität gehörig unter Druck. Dabei ist die Lösung oft gar nicht so schwer: Double-Opt-In ist das Mittel der Wahl. Bisher hatte sich das Verfahren bei der Anmeldung zur Nutzung von E-Mail-Newslettern erfolgreich durchgesetzt – jetzt wird es auch für Webshop-Betreiber im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Kundenkontos interessant.

Wie funktioniert das zweistufige Einwilligungsverfahren Double-Opt-In?

Möchte ein Kunde einen Newsletter oder ein Kundenkonto, muss er sich zunächst auf der Website des Anbieters mit seinen persönlichen Daten registrieren. Um dabei nicht Gefahr zu laufen, dass falsche bzw. fremde Daten im Spiel sind (was zugegeben doch recht einfach ist), vergewissert sich der Anbieter anschließend über eine völlig werbefreie E-Mail mit Bestätigungslink, der erst zur endgültigen Anmeldung und Aufnahme in die Userliste führt.

Zwar gab es in vorangegangenen Jahren wegen ähnlicher Vorkommnisse im Double-Opt-In-Verfahren einen Gerichtsentscheid des Oberlandesgerichtes München (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12), das eine Mail im Double-Opt-In-Modus nach §7 Abs. 2 Nr. 3 UWG als unzumutbare, belästigende Werbung und damit als unzulässige Spam-Nachricht eingestuft hatte. Doch das Gericht steht mit diesem Urteil allein auf weiter Flur: Bundesweit entschieden diverse Gerichte (LG Berlin, OLG Frankfurt, OLG Celle) im Sinne des BGH, dass das Double-Opt-In-Verfahren nicht unzulässige Werbung ist, sondern ein durchaus wirksames Instrument zum Nachweis der ausdrücklichen Einwilligung des Empfängers. In der BGH-Verkündung heißt es (Urteil vom 10.02.2011, Az.: I ZR 164/09):

„Geht ein Teilnahmeantrag elektronisch ein, so kann dessen Absender durch eine E-Mail um Bestätigung seines Teilnahmewunsches gebeten werden. Nach Eingang der erbetenen Bestätigung kann angenommen werden, dass der Antrag tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt.“

Es bleibt also spannend im Diskurs um das Double-Opt-In-Verfahren. Sinnvoll in der momentanen rechtlichen Lage ist es aber sicherlich als Segen und nicht als Fluch zu empfinden – beim Versand von Newslettern auf jeden Fall und nun auch bei entsprechenden Bestätigungsmail im daily-business von Webshop-Betreibern.

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Für den Ernstfall: Vermögensschadenhaftpflicht

Die Anbieter eines Newsletters oder Kundenkontos sind ob ihrer rechtlichen Verantwortung stets einem erhöhten Risiko ausgesetzt: Das eh schon komplexe Online-Recht wird jedoch durch diese mal mehr mal weniger aktuellen Diskussionen um den Double-Opt-In-Modus zusätzlich erschwert, so dass trotz genauer Recherche, der Einholung einer Einwilligung sowie dem Nachweis der Registrierung eine Verletzung im Sinne des Wettbewerbsrechts nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden kann. Im schlimmsten Fall zieht dies eine Abmahnung nebst Schadenersatzforderungen nach sich, die womöglich mit hohen Kosten verbunden ist. Um bei Rechtsverletzungen wie im beschriebenen Fall gegen die finanziellen Folgen ausreichend gewappnet zu sein, bietet exali.de adäquaten Schutz durch entsprechende Versicherungslösungen: beispielsweise die IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht, Consulting-Haftpflicht, Anwalts-Haftpflicht und Webshop-Versicherung. Diese schützen Sie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht und unlautere Werbung sowie vor teuren Schadensersatzansprüchen Dritter (z.B. Kunde oder Auftraggeber).

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Weiterführende Informationen:

© Nicole Seibert – exali AG