Totgesagte leben länger: Wenn der inaktive Webshop zur Abmahnfalle wird

Wie ein Zombie geistert er durchs Netz, der inaktive Webshop. Was einst als gute Geschäftsidee begann, hat sich irgendwann nicht mehr gerechnet und wurde sterben gelassen - einfach keine Ware mehr angeboten. Nach dem Minimalprinzip wird die Seite aber nicht offline genommen, sondern wie ein Untoter in den ewigen Weiten des Worldwide Web vergessen…. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht jedoch nach wie vor, hat nun das OLG Frankfurt entschieden.

Urteilsbegründung des OLG Frankfurt
Was bedeutet das in der Praxis?

Mehr zu dem Urteil und warum auch ein inaktiver Webshop zu jeder Menge Probleme führen kann, ist heute Thema auf der exali.de InfoBase.

„Zombie-Webshop“ wird abgemahnt: Was war passiert?

Eine Webshop-Betreiberin stieß im Netz auf einen Onlineshop, der ihrer Meinung nach gegen Wettbewerbsrecht – unter anderem gegen die Impressumspflicht – verstößt. Dass der Webshop inaktiv war, sprich keine Waren mehr verkaufte, spielte für sie keine Rolle: Sie mahnte ab und reichte Unterlassungsklage ein.

Das wollte sich der Inhaber des stillgelegten digitalen Marktplatzes nicht gefallen lassen: Er ging gegen die Unterlassungsklage vor Gericht und argumentierte: Wenn der Webshop nicht mehr aktiv sei, bestehe auch kein Wettbewerb. Und kein Wettbewerb bedeute im Umkehrschluss, dass auch keine Grundlage für einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch bestehe.

Das sahen die Frankfurter Richter jedoch komplett anders – und entschieden: Hierbei handele es sich ganz klar um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch (Urt. v. 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13)

nach oben

Urteilsbegründung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt stützte sich bei seiner Urteilsbegründung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die besagt: Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lasse Wiederholungsgefahr nur dann entfallen, wenn ausgeschlossen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme.

In einfacheren Worten: Der Betreiber des inaktiven Webshops könnte jederzeit Ware nachbestellen und wieder in den Onlinehandel – sprich Wettbewerb – einsteigen. Deshalb ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gültig.

nach oben

Was bedeutet das in der Praxis?

Das Urteil ist für jeden interessant, der einen stillgelegten „Zombie Webshop“ irgendwo im Netz schwirren hat oder für Onlinehändler, die aus dem Geschäft aussteigen wollen.
Ein Webshop, der nicht mehr aktiv betrieben und beliefert wird, muss trotzdem dem Wettbewerbsrecht entsprechen und dementsprechend aktualisiert werden. Dazu gehören zum Beispiel ein Impressum, oder auch die Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie, die seit Juni 2014 gilt.

Fakt ist: Solange der Shop online ist, muss der Betreiber das „Kleingedruckte“ auf dem Laufenden halten, ganz unabhängig davon, ob über den Webshop noch Produkte vertrieben werden oder nicht. Geschieht das nicht, haben Wettbewerber einen Grund abzumahnen und Unterlassungsklagen einzureichen.

nach oben

Weiterführende Informationen

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG