Zusatzbaustein RPC: Absicherung, wenn der Auftraggeber zurücktritt

Als Ergänzung zur IT-Betriebshaftpflicht Versicherung bietet exali den Zusatzbaustein Return of Project Costs (RPC) an - ein Angebot, mit dem sich vergebliche Aufwendungen bei einem berechtigten Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt absichern lassen (“Eigenschadenrisiko”). Mit Erfolg: mehr als 18 Prozent der bei exali versicherten IT-Selbstständigen sind von dem Konzept überzeugt.

Der Baustein “Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt” (RPC)
RPC in der Praxis - Ein echter Schadenfall

“Die juristischen, finanziellen und zeitlichen Risiken werden vom Versicherer abgenommen”

Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt (kurz RPC) im Fokus: Über die Hintergründe, Vorteile und Leistungen des Zusatzbausteins haben wir von exali mit Schadensspezialist Assessor Thomas Gierszewski von der Hiscox AG gesprochen. Ein Interview.

Herr Gierszewski, mit dem RPC-Baustein nimmt die Hiscox in Deutschland eine Vorreiter-Rolle ein, wenn es um die Absicherung des Eigenschadenrisiko geht.

Gierszewski: Tatsächlich gab es diesen Zusatzbaustein bislang nur in den Versicherungspolicen unserer Londoner Kollegen. Dort haben wir allerdings so gute Erfahrungen gerade auch im Hinblick auf Kundenzufriedenheit gemacht, dass wir den RPC-Baustein als innovatives Element in der IT- BetriebshaftpflichtHaftpflicht nun auch in Deutschland anbieten.

Für welche Zielgruppen ist diese Option besonders interessant?

Gierszewski: Der RPC-Baustein ist vor allem ein Angebot an IT-Selbstständige, IT-Dienstleister und IT-Unternehmen, die sich überwiegend mit projektbezogener Tätigkeit beschäftigen. Für sie ist der erfolgreiche Abschluss des Projekts entscheidend, denn davon hängen häufig sehr stark die Bezahlung und damit auch der Umsatz ab.

Und für wen kommt der Zusatzbaustein RPC nicht in Frage?

Gierszewski: Weniger interessant ist diese Deckung für Selbstständige und Unternehmen, die sich hauptsächlich mit der Wartung oder Implementierung von fremd hergestellter Software beschäftigen. Jedoch keine Regel ohne Ausnahme: IT-Spezialisten und Softwarehäuser, deren Aufgabengebiet die Anpassung von Individualsoftware ist, können ebenfalls von diesem Zusatzbaustein profitieren.

“Vergebliche Aufwendungen”: Was versteht man unter dieser Formulierung?

Gierszewski: Dabei handelt es sich um alle Personal - und Sachaufwendungen, die der Versicherungsnehmer (also der freiberufliche IT-Experte) getätigt hat, weil er von einem erfolgreichen Abschluss eines Projekts ausgegangen ist - der jedoch nicht eintrat.

Damit RPC in Anspruch genommen werden kann, muss der Auftraggeber vom Auftrag zuvor zurück getreten sein. Wann ist das berechtigt?

Gierszewski: Der Rücktritt ist in den §§ 346 ff BGB geregelt. Dort steht generell, dass einer Vertragspartei bei einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben sind.

Bei einem IT-Projekt liegt meist ein Werkvertrag zugrunde, für den § 634 Ziffer 3 BGB ein Rücktrittsrecht vorsieht. Uneinigkeit herrscht in der Praxis meist zwischen den Vertragsparteien darüber, welcher Inhalt innerhalb welcher Frist realisiert werden sollte. Hierbei geht es zum Beispiel um die Frage, ob eine Funktion noch Gegenstand des Projekts ist oder ob ein so genannter ”change request“ (Änderungsanforderung) vorliegt.

Ob ein Rücktritt seitens des Auftraggebers berechtigt war, kann für die Vertragsparteien verbindlich nur in einem Rechtsstreit entschieden werden.

Aber was bringt der RPC Baustein, wenn ich erst einen Prozess führen muss?

Gierszewski: Genau hier setzt der RPC-Baustein an: Ein solcher Rechtstreit würde dem IT-Selbstständigen bzw. dem Softwarehaus bis zur Urteilsverkündigung viel Geld und Zeit kosten - ganz abgesehen vom allgemeinen Prozessrisiko. Diese juristischen, finanziellen und zeitlichen Risiken werden ihm als Versicherungsnehmer d bei Vereinbarung des RPC-Bausteins jedoch vom Haftpflichtversicherer abgenommen. Hier hat der Freiberufler also genauso wie im IT-Haftpflicht-Vertrag, einen “passiven” Rechtsschutz.

nach oben

RPC in der Praxis - können Sie einen echten Schadenfall nennen?

Gierszewski: Natürlich. In dem Fall hatte ein IT-Dienstleister den Auftrag zur Realisierung eines Multi-Media-Projekts angenommen. Trotz Einhaltung von Fristen und Erstellung sämtlicher gewünschter Funktionen bestand zum Abnahmetermin Uneinigkeit darüber, ob vom Auftraggeber gewünschte Zusatzfunktionen eine Erweiterung des Projekts darstellten - oder von Anfang an Auftragsgegenstand waren.

An sich wäre das nicht so schlimm gewesen, denn der freiberufliche IT-Experte war bereit, die Zusatzfunktionen innerhalb von 14 Tagen zu erstellen. Der Auftraggeber allerdings nahm die Situation zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten, aus welchen tatsächlichen Gründen auch immer.

Die von unserem Versicherungsnehmer erbrachten Sach- und Personalleistungen stellten ohne Gewinnzuschläge einen Wert von etwa 50.000 EUR dar, was anhand von Auflistungen, Stundenzetteln und Tabellen problemlos nachgewiesen werden konnte.

Da der IT-Selbstständige den RPC-Baustein mitversichert hatte, haben wir von Hiscox den Ausgleich dieser Aufwendungen als Versicherungsleistung übernommen. Bereits nach wenigen Tagen wurde die Vorschusszahlung in Höhe von 30.000 EUR getätigt; nach Überprüfung der gesamten projektbezogenen Aufwendungen erfolgte die Zahlung des Schlussbetrags von rund 20.000 EUR.

In diesem Fall hat Hiscox die Aufwendungen des Versicherungsnehmers innerhalb von vier Wochen ausgeglichen. Ein Rechtstreit über die Frage, ob der Rücktritt berechtigt war, hätte Jahre gedauert, viele Kosten verschlungen und einen ungewissen Ausgang gehabt. Durch die Vereinbarung des RPC-Bausteins wurden dem Versicherungsnehmer diese Risiken abgenommen.

Welche Leistungsbeschränkungen gibt es bei RPC?

Gierszewski: Die Leistungsbeschränkungen werden in den Versicherungsbedingungen klar angesprochen - und dort heißt es: Der Grund für den Rücktritt des Auftraggebers darf nicht auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen.

Bis zu welcher Höhe springt die IT-Betriebshaftpflicht bei “vergeblichen Aufwendungen” ein?

Gierszewski: Ganz klar: Die Hiscox leistet in voller Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Wie lange dauert in der Regel eine Schadenabwicklung in diesem Bereich?

Gierszewski: Das lässt sich pauschal schwer sagen und ist immer von den Gegebenheiten im Einzelfall abhängig. Hiscox ist bekannt für eine schnelle Schadenabwicklung, insbesondere wenn wir - wie bei exali üblich - entsprechend unterstützt werden. exali kümmert sich darum, dass wir vom Versicherungsnehmer die Projektunterlagen und schriftlichen Nachweise zu den jeweiligen Aufwendungen erhalten, dies beschleunigt natürlich die Bearbeitung. Dabei muss häufig ein komplexer technischer und juristischer Sachverhalt geprüft werden. Dies kann etwas Zeit in Anspruch nehmen. Der von mir beschriebene Schadenfall zeigt jedoch sehr anschaulich, wie schnell auch ein komplexerer Fall in der Praxis abgewickelt werden kann.

Zum Schluss: Was ist der Unterschied zwischen einer Eigenschadenabdeckung und dem Zusatzbaustein RPC?

Gierszewski: Der RPC-Baustein ist eine Form der Eigenschadenabdeckung! Während die Tatbestände “Unredlichkeit von Mitarbeitern” und “Beschädigung oder Zerstörung der eigenen Website” fester Bestandteil der IT-Betriebshaftpflicht sind, muss der RPC-Baustein gesondert vereinbart werden.

Herr Gierszewski, wir danken für das Gespräch.

Hinweis: Seit April 2010 ist der RPC-Baustein als kostenfreie Leistungserweiterung in der IT-Betriebshaftpflicht über exali enthalten.

nach oben