Abmahnkosten im Onlinehandel steigen um 40 Prozent: Wie Onlinehändler die häufigsten Abmahnrisiken vermeiden

51 Prozent der Onlinehändler sehen sich durch Abmahnungen in ihrer Existenz bedroht. Das ist das Ergebnis der Abmahnumfrage von Trusted Shops. Kein Wunder, die Abmahnkosten steigen rasant an: Eine Abmahnung kostete im Jahr 2019 im Schnitt 40 Prozent mehr als im Vorjahr. Welches laut Studie die häufigsten Abmahngründe sind und was Onlinehändler unternehmen können, damit es sie nicht trifft, erfahren Sie jetzt.

Eine Abmahnung kostet fast 2.000 Euro

Durchschnittlich 1.936 Euro kostete eine Abmahnung Onlinehändler im vergangenen Jahr. Fast die Hälfte (47 Prozent) aller befragten Onlinehändler wurden abgemahnt. Die Abmahner waren am häufigsten Wettbewerber (45 Prozent), mit 25 Prozent war auch der IDO Verband vorne mit dabei. 51 Prozent der befragten Onlinehändler gaben an, dass durch Abmahnungen ihre Existenz bedroht wird. Bei Händlern, die bisher noch keine Abmahnung erhalten haben, liegt der Wert mit 56 Prozent sogar noch höher.

Einmal abgemahnt, wieder abgemahnt?

Die Abmahnumfrage offenbart ein großes Problem: Wer einmal ins Visier von unseriösen Abmahnern gerät, wird immer wieder abgemahnt. Das zeigt die Anzahl der erhaltenen Abmahnungen pro Händler, die seit 2017 um 31 Prozent gestiegen ist. Im Schnitt erhielten Onlinehändler demnach 2,4 Abmahnungen. Zur Masche der Abmahnindustrie gehört dabei auch, dass sie sich gezielt Rechtsverstöße heraussucht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal begangen werden (zum Beispiel Verstöße gegen die Grundpreisangabe bei eBay). Haben die Abgemahnten bei der ersten Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, müssen sie bei erneutem Verstoß die darin vereinbarte Vertragsstrafe zahlen. Und das sind bei mehrmaligen Verstößen laut Studie durchschnittlich 7.300 Euro: Ein lukratives Geschäft für Abmahnanwälte.

Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Jede Abmahnung beinhaltet eine Aufforderung zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichtet sich der Schuldner (der Abgemahnte) gegenüber dem Gläubiger (dem Abmahnenden), das abgemahnte Verhalten (also zum Beispiel einen Rechtsverstoß) in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall, dass er gegen diese Verpflichtung verstößt, muss er eine Vertragsstrafe zahlen.

Achtung: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten und die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, ist das ein Schuldanerkenntnis! Das heißt, Sie geben zu, dass Sie die Rechtsverletzung, die Ihnen in der Abmahnung vorgeworfen wird, begangen haben und Sie diese nicht wiederholen werden. Tun Sie das doch – egal ob bewusst oder unbewusst – müssen Sie die Vertragsstrafe zahlen. Deshalb sollten Sie niemals eine Unterlassungserklärung leichtfertig und ohne vorherige rechtliche Überprüfung abgeben.

Widerstand gegen Abmahnung zeigt Wirkung

Die Studie zeigt auch, dass sich Widerstand lohnt: In mehr als drei Vierteln der Fälle konnte ein besseres Ergebnis erzielt werden, zum Beispiel eine modifizierte Unterlassungserklärung (27 Prozent) oder reduzierte Abmahnkosten (24 Prozent). In 19 Prozent der Fälle hat der Gegner die Abmahnung sogar zurückgezogen. Noch ein Grund mehr, nicht einfach voreilig eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wie Sie unrechtmäßige Abmahnungen erkennen können, erfahren Sie hier: BGH-Urteil: 3 Anhaltspunkte, dass Sie zu Unrecht abgemahnt wurden.

Hier sehen Sie alle Zahlen aus der Abmahnstudie im Überblick:

Die komplette Studie gibt es hier zum Download (PDF: Abmahnumfrage 2019).

Die 5 häufigsten Abmahngründe und was Onlinehändler tun können

Das sind laut Umfrage die häufigsten Gründe für eine Abmahnung und so können Sie als Onlinehändler Ihr Risiko minimieren:

15 Prozent: Verstöße gegen das Widerrufsrecht

Insgesamt betrafen 15 Prozent der Abmahnungen das Widerrufsrecht, genauer gesagt:

Was Onlinehändler tun können: Verwenden Sie in jedem Fall das gesetzliche Muster für die Widerrufsbelehrung. Verfolgen Sie die Gesetzesänderungen zum Widerrufsrecht, um keine veralteten Formulierungen zu verwenden. Aktuell hat die Europäische Kommission wieder Änderungen zum Widerrufsrecht vorgeschlagen. Zum Beispiel soll dann auch ein Widerrufsrecht für digitale Inhalte gelten (beispielsweise bei der Anmeldung bei einem Online-Portal).

Auch wenn das Muster-Widerrufsformular sowohl für den Kunden als auch für den Onlinehändler nicht praktikabel ist, muss der Händler es laut Verbraucherrechterichtlinie bereitstellen. Das ist dabei zu beachten:

Hier gibt es weitere Infos zum Widerrufsrecht: Widerruf, Gewährleistung und Co: Pflichten für Onlinehändler. Und in diesem Video beantwortet ein Fachanwalt alle wichtigen Fragen zur Widerrufsbelehrung:

 

 

14 Prozent: Fehlerhafte Grundpreisangaben

Der Grundpreis muss gemäß § 2 Preisangabenverordnung angegeben werden, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Fehlende oder Fehlerhafte Grundpreisangaben sind mit 14 Prozent die zweithäufigsten Abmahngründe aus der Umfrage. Vor allem auf eBay suchen Abmahnverbände gezielt nach einem Fehler und mahnen massenhaft ab. Geben Sie deswegen immer den Grundpreis zu Ihrem Produkt an, wenn es nach den oben genannten Einheiten angeboten wird. Folgende Regeln gelten:

10 Prozent: Verstöße mit Bezug auf Produktkennzeichnung

Nur Produkte, die richtig gekennzeichnet sind, dürfen in Umlauf gebracht werden. Dazu gehören beispielsweise der Hinweis auf den Hersteller des Produkts (inklusive Adresse) oder die CE-Kennzeichnung. Für bestimmte Produktkategorien gelten weitere Kennzeichnungspflichten, zum Beispiel die Füllmenge bei Lebensmitteln. Mehr Infos zu Kennzeichnungspflichten und zur Produkthaftung gibt es hier: Produkthaftung für Onlinehändler: So sichern Sie sich richtig ab.

10 Prozent der Abmahnungen betrafen laut Umfrage Verstöße gegen die Produktkennzeichnungspflichten. Da es je nachdem welche Produkte Sie vertreiben unterschiedliche Pflichten gibt, sollten Sie sich speziell zu Ihren Produkten informieren und wenn nötig rechtlich beraten lassen.

10 Prozent: Fehler in Bezug auf die OS-Plattform

Seit 2016 müssen Onlinehändler auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinweisen und auf die Website (https://ec.europa.eu/consumers/odr) verlinken. Abmahnungen gibt es vor allem, weil der Link nicht klickbar ist (ein Verweis allein reicht nicht aus). Probleme gibt es auch immer wieder, weil Onlinehändler nicht wissen, wie sie auf Plattformen wie Amazon oder eBay den klickbaren Link unterbringen sollen. Wie das geht, erfahren Sie in der Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei. Und hier gibt es weitere Infos zur OS-Plattform.

Bei Abmahnungen absichern: Die Webshop-Versicherung von exali.de

Eine wichtige Erkenntnis aus der Umfrage ist die, dass es sich lohnt, eine Abmahnung nicht einfach hinzunehmen. In drei Vierteln der Fälle konnte bei Widerstand ein besseres Ergebnis erzielt oder die Abmahnung sogar komplett abgewehrt werden. Und genau diesen Widerstand übernimmt der Versicherer für Sie, wenn Sie eine Webshop-Versicherung über exali.de abschließen. Er überprüft eine Abmahnung auf eigene Kosten, modifiziert gegebenenfalls die Unterlassungserklärung, übernimmt die Kosten für die Abwehr oder bezahlt berechtigte Forderungen. Das Beste daran: Sie haben keinen Ärger mit der Abmahnung, der Versicherer übernimmt alles Weitere für Sie.

Die Webshop-Versicherung können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns einfach an, unsere Versicherungsexperten sind persönlich für Sie da, ganz ohne Callcenter oder Warteschleife.