Wieder Stress im eCommerce: Diese Neuerungen zur OS-Plattform müssen ab jetzt beachtet werden!

Vor nicht allzu langer Zeit, genauer gesagt am  9. Januar 2017, feierte die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) ihren 1. Geburtstag. Also Online-Händler, Tröten ausgepackt und Geburtstagskerzen aufgestellt? Leider nein, denn Feierstimmung und Glückwunsch-Laune mag in der eCommerce-Welt nicht wirklich aufkommen. Denn beim Nicht-Einhalten der Neuregelung kennt der Gesetzgeber kaum Gnade – da sind satte 8.000 Euro Streitwert vor Gericht keine Seltenheit! Und als wäre der Kampf mit existenzbedrohenden gerichtlichen Streitigkeiten noch nicht genug, hat der Gesetzgeber ab 1. Februar 2017 schon wieder eine unbedingt einzuhaltende Neuerung in petto…

Wahrgewordene Befürchtung: OS-Plattform bringt viel Negatives

Wer pünktlich zum einjährigen Jubiläum einen Blick auf die Schlagzeilen des vergangenen Jahres zur OS-Plattform riskiert, wird schnell feststellen: Ja, viele anfängliche Befürchtungen sind wahr geworden! So entpuppt sich die Neuregelung oft als Abmahnfalle mit teuren, teilweise existenzbedrohenden Zahlungsaufforderungen! Wer sich trotz allem dafür interessiert, warum die EU die Online-Streitbeilegungs-Plattform überhaupt ins Leben gerufen hat, findet im Artikel „Nicht noch mehr eCommerce-Wirrwarr! Neue Informationspflicht für alle Webshop-Betreiber“ weitere Informationen.

OS-Plattform auf der eigenen Website vergessen? Das kann teuer werden!

Wenn der Link auf die OS-Plattform im Online-Auftritt von Webshop- und Portalbetreibern fehlt, bekommen sie es sehr wahrscheinlich mit dem Abmahnverein IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) zu tun. So erging es auch einem Portalbetreiber, der sich für seinen fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform vor dem LG Hamburg (Beschl. v. 7. Juni 2016, Az. 315 O 189/16) verantworten musste.

Konkret bot er im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen an, stellte dem Verbraucher dabei, anders als von der EU gefordert, jedoch keinerlei Informationen an leicht zugänglicher Stelle über die Online-Streitbeilegungs-Plattform zur Verfügung. Im Gegenteil, der Portalbetreiber verzichtete auf seiner Website gleich komplett auf jegliche Hinweise oder Verlinkungen zur Neuregelung.

Die Folge: Ein Gerichtsverfahren mit satten 8.000 Euro Streitwert, und die Kosten des Verfahrens muss der Portalbetreiber tragen. Das Fazit: Egal, ob versehentlich oder nicht – Online-Händler müssen im Ernstfall teuer bezahlen, da es sich bei einem fehlenden Hinweis um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt.

Verlinkung zur OS-Plattform muss aktiv und „klickbar“ sein

Doch als wäre das noch nicht genug, stiftet die OS-Plattform mit einem aktuellen Urteil noch mehr Verwirrung und Unruhe im Online-Business. Mit einer weiteren Zusatzregelung im Gepäck sorgt der Gesetzgeber dafür, dass Freelancer im eCommerce bei der Einbettung der Verlinkung zur Plattform auf die eigene Internetseite zukünftig noch sorgfältiger sein sollten.

Wie das OLG München (Urt. Vom 22.09.2016, Az 29 U 2498/16) jetzt entschieden hat, reicht es nicht aus, die Internetseite der OS-Plattform im eigenen Webshop oder Portal nur zu nennen. Vielmehr muss dieser Hinweis „klickbar“ sein und aktiv verlinkt werden. Konkret bedeutet das: Der Kunde oder Portalbesucher muss, mittels eines einfachen Klicks auf den Link, direkt auf der Website der Online-Streitbeilegungs-Plattform landen!

Doch Online-Händler, aufgepasst! Wer eigene Produkte oder Dienstleistungen auf externen Portalen anbietet, sollte doppelt aufpassen: Zwar haben manche Anbieter (wie Amazon) schon umgerüstet und die Verlinkung wird automatisch in die Informationsseite eingebaut, doch oftmals lässt die Ausgestaltung von Portalen nicht zu, dass Links in das Impressum eingebettet werden. Und wer den Link zur OS-Plattform unterhalb der Widerrufsbelehrung einfügt, handelt mit großer Wahrscheinlichkeit leider ebenso wettbewerbswidrig. Denn dabei handelt es sich nicht um eine für den Kunden leicht zugängliche Stelle.

Die Verlinkung zur OS-Plattform darf keinesfalls vergessen werden, muss leicht zugänglich sein und der Link muss zu allem Überfluss auch noch mittels einfachem Klick direkt zur Plattform weiterleiten – Regeln über Regeln, die Online-Händler einhalten müssen! Auch wenn es fast schon ironisch und paradox erscheint, dass eine Plattform, die extra dafür eingerichtet wurde, um Streitigkeiten unkomplizierter aus der Welt zu schaffen, viel Streit, Unruhe und Verwirrung stiftet: All die Aufregung bringt leider nichts, denn im Ernstfall muss der Online-Händler am Ende des Tages teuer bezahlen oder sich mit Abmahnungen rumschlagen.

Den 1. Februar 2017 bitte rot im Kalender markieren!

Wer jetzt denkt, das seien alle Neuerungen und negativen Überraschungen, liegt ordentlich daneben! Der Gesetzgeber lässt den Online-Handel noch lange nicht erleichtert aufatmen, denn in der Streitbeilegungs-Welt jagt eine Hiobsbotschaft die nächste. Am 01. Februar 2017 geht das Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz Part 2 an den Start!

Konkret heißt es unter anderem in § 36 VSGB:

„(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren von einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist, der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

Zusammengefasst bedeutet dies, dass alle Online-Händler – egal, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen oder nicht – diese ergänzenden Informationen zur OS-Plattform in ihre AGBs und/oder in ihr Impressum aufnehmen müssen. Sonst kann sich diese Gesetzesvorschrift schnell zum Abmahnrisiko verwandeln und dem Webshopbetreiber im Ernstfall teuer zu stehen kommen.

(Weniger als) zehn Beschäftigte? Dann macht § 36 VSGB eine Ausnahme!

Doch es wäre ja nicht das gute, alte deutsche Rechtssystem, wenn es keine Sonderregelung parat hätte und eine Ausnahme machen würde: Denn Unternehmen, die zehn oder weniger Personen beschäftigen, sind laut Gesetz von der verpflichtenden Regelung ausgenommen!

(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. (§ 36 Abs. 3 VSBG)

Wie, wo, was? Wirklich? Ja, doch wer auf Nummer sicher gehen will, sollte trotzdem spätestens ab 1. Februar 2017 auf die (Nicht-)Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren in seinen AGB und gegebenenfalls im Impressum hinweisen – das wird im Übrigen auch von Experten empfohlen!

Kein Durchblick mehr bei all den Regeln? Dann lieber bestmöglich absichern!

Deshalb kommt es in solchen Situationen besonders darauf an, frühzeitig eine passende Versicherung abzuschließend, die dem eigenen Business allzeit bestmöglichen Schutz bietet und den Versicherungsnehmer bei teuren, im Ernstfall existenzbedrohenden Abmahnkosten absichert. Mit der Webshop-Versicherung oder Portal-Versicherung über exali.de ist genau dann optimaler Schutz geboten, wenn er gebraucht wird: So auch bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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© Sarah Kurz – exali AG