Echter Schadenfall: 7.500 Euro wegen Anfrage bei XING

Karriereplattformen wie LinkedIn oder XING sind eine gute Möglichkeit für den Aufbau eines professionellen Netzwerks. Im besten Fall entstehen so Kooperationen, Partnerschaften oder neue Aufträge. Im schlechtesten Fall droht eine Abmahnung. So erging es einer exali-Versicherten, die auf ihre Kooperationsanfrage eine unwillkommene Antwort bekam…

Abmahnung: Akquiseversuch geht nach hinten los

Aber fangen wir von vorne an: Auf der Business-Plattform XING kontaktierte eine freiberufliche Videographin eine anderes Mitglied der Plattform. In ihrer Anfrage machte sie den Empfänger der Nachricht darauf aufmerksam, dass dieser noch keinen Imagefilm auf seiner Firmen-Webseite eingestellt habe – und sie ihn bei Interesse gerne unverbindlich und kostenlos dazu beraten würde.

Das angeschriebene XING-Mitglied reagierte – allerdings nicht so, wie es die Freiberuflerin erwartet hatte: Er schaltete seinen Anwalt ein. Und so schnell, wie die Anfrage abgeschickt war, so plötzlich sah sich die Filmemacherin mit einer Abmahnung inklusive Unterlassungserklärung und deren Folgekosten konfrontiert. So wurde aus einer unverbindlichen Anfrage ein Fall, in dem es letztendlich um Summen im vierstelligen Bereich ging: Der Gegenstandswert betrug inklusive Kostenpauschale 7.500 Euro, die fällige Vertragsstrafe für den Verstoß gegen die Nutzungsvereinbarung von XING lag bei 5.100 Euro.

Werbliche Anfragen auf Karriereplattformen gelten als Spam

Warum der Empfänger mit solchen harten Bandagen gegen eine unverbindliche Anfrage angegangen war, bleibt offen. Sicherlich hätte auch eine kurze Mail mit dem Hinweis „Bitte weitere Kontaktaufnahme unterlassen, da kein Interesse“ vollkommen ausgereicht. Alles in allem sorgte der kuriose Fall aber nicht nur bei uns für Kopfschütteln. Auch die Schadenspezialisten und -spezialistinnen des Berufshaftpflichtversicherers, an den wir den Fall weiterleiteten, waren einigermaßen verwundert über solch eine heftige Reaktion.

AGB von XING: Keine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken

Doch Fakt ist: Egal, warum das XING-Mitglied solche „schweren Geschütze“ aufgefahren hatte, rechtlich stand er damit auf der sicheren Seite. Denn in den AGB des Business-Netzwerkes ist genau geregelt, dass solche Werbemaßnahmen nicht gestattet sind.

So steht unter Punkt 4 „Pflichten des Nutzers“:

4.1 Der Nutzer ist verpflichtet, (….)
c) bei der Nutzung von XING und der Inhalte auf den XING Websites geltendes Recht sowie alle Rechte Dritter zu beachten. Es ist dem Nutzer insbesondere Folgendes untersagt (…)   

Vornahme oder Förderung wettbewerbswidriger Handlungen, einschließlich progressiver Kundenwerbung (wie Ketten-, Schneeball- oder Pyramidensysteme)“

Kurz gesagt: Progressive Werbung, alias Spam, alias Kaltakquise ist auf XING nicht erlaubt.

Community-Richtlinie von LinkedIn: Spam ist untersagt

Wenn die AGB von XING schon keine solchen Anfragen zulassen, liegt der Gedanke nahe, einfach auf die Konkurrenzplattform LinkedIn auszuweichen. Und wenn man sich so manchen Posteingang von aktiven Usern und Userinnen ansieht, könnte man meinen, diese Art der Werbung sei faktisch erlaubt. Aber auch wenn die Information bei LinkedIn viel schwerer zu finden ist als bei XING, duldet auch diese Plattform keinen Spam. Da LinkedIn relativ viele Seiten mit rechtlichen Informationen bereitstellt (Nutzervereinbarung und darin als Unterpunkt allgemeine Bedingungen, Datenschutzrichtlinie, Cookie-Richtlinie) ist diese Information gar nicht so einfach zu finden. In der Community Richtlinie ist unter dem Punkt Professionalität aber dennoch eindeutig folgende Information zu finden:

„Das Teilen von Junkmail, Spam, Kettenbriefen, Phishing-Systemen oder anderen betrügerischen Aktionen ist untersagt.“

Dass sich Werbetreibende mit guter Absicht im Kontext von „betrügerischen Aktionen“ nicht wiedererkennen, ist wahrscheinlich der Grund, warum gewerbliche Anfragen nach wie vor so weit verbreitet sind. Allerdings sind diese trotzdem klassischer Spam. Denn unter Spam versteht man nichts anderes als Nachrichten, die für kommerzielle Zwecke und ohne Aufforderung gesendet werden.

Werbung: Ist B2B mehr erlaubt als B2C?

Auch wenn es einige Gesetze gibt, bei denen zwischen Geschäftsleuten ein weniger strenger Maßstab angelegt wird als im Geschäftsverkehr mit Verbraucher:innen, gehört § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht dazu. Für eine Kontaktaufnahme zu Werbezwecken ist die Zustimmung des Empfängers oder der Empfängerin immer erforderlich, egal ob diese:r selbst Unternehmer:in ist. Die Rechtsprechung bestätigt diesen Grundsatz regelmäßig. So schmerzhaft die Erkenntnis für viele Freelancer:innen und Werbetreibende ist, eine gewerbliche Kontaktaufnahme über Xing und LinkedIn ist nicht nur dasselbe wie klassischer Spam oder Kaltakquise, sondern auch verboten und damit abmahnbar.

Tipp:

Wie LinkedIn Sie trotzdem voranbringen kann, erfahren Sie in unserem Artikel: Mit LinkedIn zu mehr Aufträgen: So nutzen Freelancer und Selbständige das Business-Netzwerk richtig.

Dank Berufshaftpflicht in jedem Netzwerk gut versichert

Unser Schadenfall nahm dennoch ein glimpfliches Ende, da die betroffene Freelancerin im Rahmen einer Berufshaftpflicht über exali.de (in diesem Fall einer Media-Haftpflicht) versichert war. Die Schadenspezialisten und -spezialistinnen des Versicherers konnten die ursprünglich geforderten Abmahnkosten sogar deutlich nach unten verhandeln.

Egal ob berufliche Fehler, unlautere Werbung oder Rechtsverletzungen – die Berufshaftpflicht ist an Ihrer Seite, prüft die Forderungen, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt gegebenenfalls den Schaden.

Übrigens: Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für die Schadensabwehr, zum Beispiel für  Anwälte, Gutachter:innen oder Gerichtskosten. Bei Fragen rufen Sie gerne unsere Versicherungsexperten und -expertinnen in der Kundenbetreuung an. Diese sind ohne Callcenter und Warteschleife für Sie erreichbar.

Hier können Sie in wenigen Schritten Ihre Berufshaftpflicht abschließen: