Urheberrechtsverletzung auf Verkaufsportal: Onlinehändler soll 40.000 Euro zahlen

Egal ob Amazon, Ebay oder Otto: Verkaufsplattformen boomen und sind vor allem für Händler:innen ohne eigenen Webshop eine gute Alternative zum Online-Verkauf ihrer Produkte. Doch was passiert, wenn ein Online-Marktplatz damit wirbt, alle Prozesse rechtssicher zu gestalten, so dass Verkäufer:innen dort nicht abgemahnt werden können, und dann trotzdem Post vom Anwalt ins Haus flattert? Genau das passierte einem bei exali versicherten Onlinehändler in diesem echten Schadenfall…

Die Tücken eines Händlerkontos auf einer Online-Verkaufsplattform

Unser versicherter Onlinehändler entschied sich 2017 dazu, seine Produkte auf einer bekannten Verkaufsplattform zu verkaufen. Diese warb damit, dass externe Händler nur als Produktzulieferer auftraten, während die Plattform selbst als Verkäufer agierte. So versprach die Plattform den Händlern Sicherheit vor Abmahnungen und sonstigem Ärger. Einfach das Produkt per EAN (Artikelidentifikationsnummer) hochladen, zurücklehnen und Geld kassieren – ganz ohne Risiko. Leider sollte sich herausstellen, dass es am Ende doch nicht so einfach war.

Abmahnung trotz Befolgung aller Anweisungen?

Obwohl der bei exali versicherte Händler alle Anweisung zum Verkauf von Produkten auf dem Online-Marktplatz befolgte, flatterte eines Tages eine saftige Abmahnung ins Haus. Wegen mehrfacher Urheberrechtsverletzung aufgrund der unrechtmäßigen Verwendung von Produktfotos sollte der Versicherte zur Kasse gebeten werden: Über 50 Produktfotos wurden ohne die Einwilligung des Lizenzinhabers und ohne Bildquellennachweis genutzt. Mit Anwaltskosten, nachträglichen Lizenzkosten und Schadenersatz verlangte der Abmahnende insgesamt fast 40.000 Euro! Als Gegenstandswert für den Streit wurden dabei knapp 400.000 Euro angesetzt.

exali Schadenfall: Haftung lag bei Verkaufsplattform

Im Falle des über exali versicherten Onlinehändlers wurde die Abmahnklage durch den Versicherer abgewehrt. Nachdem er sich bei uns gemeldet hatte, setzten wir uns mit dem Anwalt des Abmahnenden in Verbindung. Wie sich herausstellte, ging die Urheberrechtsverletzung komplett auf die Kappe der Verkaufsplattform, da man dort als Händler:in keinen Einfluss auf Produktabbildungen hatte. Insbesondere, da in diesem speziellen Fall der Versicherte nur als „Lieferant“ und nicht als „Verkäufer“ der Produkte auftrat. Daher ist der Online-Marktplatz für die Rechtsverletzungen verantwortlich zu machen.

So zumindest die Sichtweise des Schadenexperten beim  Versicherer, der nach reiflicher Überlegung mit dieser Begründung die Abmahnung und die Abgabe einer Unterlassungserklärung zurückwies –wie üblich ohne Kosten für unseren Versicherungsnehmer. Übrigens: Wäre der Anspruchsteller nicht einsichtig gewesen, hätte der Versicherer die Kosten eines Rechtsstreites und gegebenenfalls auch einen zugesprochenen Schadenersatz übernommen. Auf die Zurückweisung des Versicherers folgte Schweigen. Von dem vormals recht aggressiv auftretenden Abmahn-Anwalt war nach der Klarstellung und Zurückweisung des Schadenanspruches kein Sterbenswörtchen mehr zu hören. Glück gehabt, doch so läuft es bei Weitem nicht immer!

Das sollten sie als Händler:in auf externen Portalen beachten

Abmahnungen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung passierten in den letzten Jahren bei Verkäufer:innen eines Online-Marktplatzes immer wieder. Einige davon endeten auch damit, dass die betroffenen Online-Händlerinnen Schadenersatz zahlen mussten. In den letzten Jahren hat sich gerade deshalb auf Verkaufsportalen wie Amazon, eBay oder Otto einiges getan, auch in Bezug auf die Nutzung von Produktbildern. Grundsätzlich sollten Sie als Händler:in niemals Produktbilder oder Produktvideos ohne Lizenzvereinbarung nutzen – das gilt sowohl für externe Verkaufsplattformen als auch den eigenen Onlineshop. Vorsicht geboten ist zudem bei Produktbeschreibungen von Herstellern, denn für diese kann ebenfalls ein urheberrechtlicher Schutz bestehen. Doch selbst wer die Lizenzvereinbarungen beachtet und Produkttexte umschreibt, ist nicht 100 Prozent sicher vor einer Abmahnung. Das zeigt vor allem ein Blick auf die Gerichtsurteile zum Thema Bildrechte in Amazon-Shops.

Verkauf über Amazon: Wer haftet für Urheberrechtsverletzungen?

Speziell bei Amazon ist das Thema Bildrechte immer wieder Streitthema, vor allem, da die Plattform manchmal selbstständig Produktfotos in die Angebote der Verkäufer:innen einblendet. Meist, ohne dass die Händler:innen davon wissen. 2016 kam es genau deswegen zum Rechtsstreit zwischen zwei Händler:innen, die beide über Amazon Matratzen verkauften. Die Klägerin hatte dabei selbst produzierte Fotos für ihre Angebotsseiten genutzt, die Amazon dann auch auf den Angeboten des Beklagten einblendete – ohne dessen Wissen, wie er vor Gericht sagte. Das Landgericht Köln entschied damals zugunsten der Klägerin, dass Händler:innen auch für Urheberrechtsverletzungen von Amazon haften müssen (LG Köln, Urteil vom 16.06.2016, Az: 14 O 355/14).

2019 dagegen urteilte das Landgericht München in einem ähnlichen Fall, dass Amazon für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder das Nutzungsrecht der Urheberin verletzt habe und somit auch für die Urheberrechtsverletzung haften müsse (LG München, Urteil vom 20.02.2019, Az. 37 O 5140/18). Man sieht also: Die Klärung der Haftungsfrage beim Verkauf über Amazon ist nicht ganz einfach. Eine detaillierte Anleitung zur Eröffnung eines Amazon-Shops, inklusive Tipps und Zusammenfassung der Risiken finden Sie in diesem Artikel auf exali.de: Amazon-Händler werden: So geht`s und diese Risiken gibt es.

Besser auf Nummer sicher gehen - mit der Webshop-Versicherung über exali.de

Ein gutes Gewissen lacht ja angeblich über falsche Anschuldigungen. Eine Abmahnung mit einer solch hohen Schadenersatzforderung wirft allerdings auch abgebrühte Onlinehändler:innen aus der Bahn – zurecht! Ohne Versicherung hätte sich der Onlinehändler nämlich selbst um die Auseinandersetzung mit dem Abmahner kümmern und damit auch selbst einen Anwalt beauftragen müssen. Eine teure Angelegenheit – besonders wenn man die Rechtmäßigkeit des von der Gegenseite festgelegten Gegenstandswertes von knapp 400.000 Euro unterstellt. Mit der Webshop-Versicherung über exali.de wurden die anfallenden Kosten zur Abwehr der Ansprüche (z.B. die Anwaltskosten) dank des integrierten Passiven Rechtsschutzes übernommen - und der Onlinehändler somit gut abgesichert.

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