eCommerce: Gesetzliche Änderungen im Onlinehandel

Das neue Jahr beginnt für Onlinehändler:innen mit Herausforderungen, denn in einem gut geschnürten Gesetzespaket kommen etliche Veränderungen auf den eCommerce zu, die vor allem die Verbraucherrechte im digitalen Bereich stärken sollen. Wir haben uns die Neuerungen angesehen und fassen die Konsequenzen hier für Sie zusammen.

Verbraucherschutz: Stärkung im digitalen Bereich

Bereits seit dem 1. Januar 2022 gelten im eCommerce neue Vorschriften. Diese Entwicklung ist der Umsetzung zweier EU-Richtlinien geschuldet. Sie sind Teil der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und werden von Deutschland nun in Form eigener Gesetze realisiert.

Dafür erhält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine Generalüberholung, indem das Kaufrecht an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft angepasst wird. Unter anderem sollen ein neuer Sachmangelbegriff sowie eigene Gewährleistungsrechte für Verträge über digitale Produkte den Verbraucherinnen und Verbrauchern eine stärkere Position verschaffen.

Neue Verbraucherverträge zu digitalen Produkten

Um die EU-Richtlinie über digitale Inhalte und Dienstleistungen umzusetzen, wurden dem BGB die §§ 327 bis 327 u beigefügt. Sie beinhalten ein eigenes Mängelgewährleistungsrecht für digitale Produkte – also die Möglichkeit Dritter, Rechte geltend zu machen, wenn die verkaufte Ware nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist.

Bei „digitalen Produkten“ handelt es sich um digitale Inhalte und Dienstleistungen wie zum Beispiel:

Das Gesetz hält die Definition hier bewusst weit, um auch künftige technische Entwicklungen berücksichtigen zu können.

Aktualisierungspflicht für digitale Produkte

Eine weitere wichtige Neuerung des Gesetzespakets umfasst die Pflicht der Händlerin beziehungsweise des Händlers, der/dem Käufer:in beim Abschluss des Kaufs über ein digitales Produkt die notwendigen Aktualisierungen zur Verfügung zu stellen.

Diese Vorgabe gilt für Verträge mit einer festen Laufzeit. Existiert diese nicht (zum Beispiel bei Kaufverträgen über Software), muss der/die Onlinehändler:in die Updates für einen „angemessenen Zeitraum“ verfügbar machen. Unserer Meinung nach lassen die Vorschriften hier ein wenig zu viel Interpretationsspielraum zulasten des Handels – denn ausschlaggebend ist, was die Käufer:innen aufgrund der Vertragsumstände erwarten können. Konkrete Vorgaben seitens des Staates gibt es hier nicht

Händerinnen und Händelern ist hier anzuraten, Updates lieber in größerem Umfang bereitzustellen. Geschieht dies nicht, besteht ein Sachmangel und der/dem Käufer:in stehen Gewährleistungsrechte zu. Wichtig: Die Kundin oder der Kunde ist zwar nicht gezwungen, die Aktualisierungen zu installieren. Unterlässt er die Installation aber und das Produkt funktioniert nicht mehr einwandfrei, sind die Gewährleistungsrechte womöglich hinfällig.

Planen Sie also sorgfältig die Updates Ihrer Produkte (samt zusätzlicher Kosten) und erstellen Sie ein passendes Kommunikationskonzept für Ihre Kundschaft. Dazu gehört auch, Kontakt zu Ihren Hersteller:innen und Lieferant:innen aufzunehmen, um die bestehenden Verträge hinsichtlich der neuen Aktualisierungspflicht anzupassen.

Tipp:

Onlinehändler:innen unterliegen schon immer umfangreichen gesetzlichen Vorgaben, die wir in unseren Artikeln und Videos für Sie aufbereitet haben. Erfahren Sie zum Beispiel alles zu Textilkennzeichnungen: Was es beim Online-Verkauf von Textilprodukten zu beachten gibt, informieren Sie sich über Lieferzeiten im Video Lieferzeit im Onlineshop richtig angeben oder verringern Sie mit unserem Artikel Preisangabenverordnung im Onlinehandel: Die wichtigsten Pflichten einfach erklärt eines des größten Abmahnrisiken für Ihren Onlineshop.

Sachmangel: Neue Regelung für deutsche Onlinehändler:innen

Mit der Einführung des neuen Sachmangelbegriffs in § 434 BGB erfolgt die deutsche Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie. Die frühere Definition war eher subjektiv gestaltet und hatte sich vorrangig an den Vereinbarungen zwischen Käufer:in und Verkäufer:in orientiert. Dieser Ansatz hat sich nun gewandelt und erhält eine objektive Komponente. Dabei ist unabhängig, ob der Kaufvertrag mit einer/einem regulären Endverbraucher:in oder einem Unternehmen zustande kam.

Dass eine Ware nun sowohl subjektiven als auch objektiven Anforderungen entsprechen muss, bedeutet in der Praxis: Das Produkt muss so beschaffen sein, wie im Vertrag vereinbart und es muss sich ebenso für die Nutzung eigenen, die beim Kauf bestimmt wurde – kurz gesagt, sie muss frei von Mängeln sein. Betrachten wir diese Mängelfreiheit objektiv, muss eine Ware also für eine übliche Verwendung geeignet sein UND dabei so beschaffen sein, wie vergleichbare Waren auch. Mit der neuen Gesetzgebung ist ein Produkt daher sogar dann noch mangelhaft, wenn es zwar über die vereinbarte Beschaffenheit verfügt, aber für die übliche Nutzung ungeeignet ist.

Vorsicht bei B-Ware!

Verkaufen Sie B-Ware, Ausstellungsstücke, gebrauchte Produkte oder Vorführgeräte, können Sie negative Beschaffenheit wie etwa gebrauchsspuren nicht mehr einfach nur in der Produktbeschreibung nennen, um Ihre Käufer:innen zu informieren. Das geht nur noch, indem Sie Ihre Kundschaft explizit darauf hinweisen, dass die vereinbarte Beschaffenheit eines Produktes abweicht. Ein Hinweis in den AGB genügt hier nicht! Die/der Käufer:in muss einer derartigen Vereinbarung aktiv zustimmen. In einem Onlineshop könnte er daher zum Beispiel eine Checkbox auswählen und so den abweichenden Produkteigenschaften zustimmen. Erfolgt diese Zustimmung nicht oder in der falschen Form, stehen der Kundin beziehungsweise dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu.

Onlineshops fortlaufend prüfen

Händler:innen sind aus all diesen Gründen gut beraten, fortlaufend zu prüfen, ob ihre Waren noch „der üblichen Beschaffenheit“ entsprechen. Werfen Sie am besten regelmäßig einen Blick auf die Sicherheit, Kompatibilität, Funktionalität und Haltbarkeit Ihrer Produkte und passen Sie Ihren Shop wenn nötig entsprechend an. Allerdings ist hier auch anzumerken, dass erst die Zeit und gegebenenfalls auch die Gerichte zeigen werden, wie diese Regelung praktisch auszulegen ist.

Gewährleistungsrechte zugunsten der Käufer:innen

Die Umsetzung der EU-Warenkaufrichtlinie wirkt sich auch auf Verbraucherverträge aus. Zwar verjähren Mängelansprüche beim Warenkauf weiterhin nach zwei Jahren. Allerdings verfallen Ansprüche auf Gewährleistung erst nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ein Mangel zum ersten Mal aufgetreten ist. Händler:innen sollten sich daher besser auf eine Gewährleistungszeit von 26 Monaten einstellen.

In dieses Konstrukt fügt sich auch die verlängerte Beweislastumkehr. Diese lässt sich anhand eines Beispiels gut erklären: Eine Kundin oder ein Kunde erwirbt ein Smartphone mit einer Gewährleistung für zwei Jahre. Ein Jahr nach dem Kauf stellt sie/er einen Defekt fest. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten auf galt bisher die Annahme, dass der Schaden bereits beim Kauf vorhanden war und die/der Hersteller:in muss beweisen, dass das Gerät beim Kauf funktioniert hat. Nach Ablauf dieser Zeit, lag es bei der Käuferin oder beim Käufer nachzuweisen, dass der Mangel bereits beim Erwerb bestand (Beweislastumkehr). Diese sechs Monate bis die Beweislast auf Die/den Käufer:in übergeht, sind nun auf ein Jahr verlängert. Der Verkäufer muss nun bis zu zwölf Monate nach dem Verkauf gegebenenfalls nachweisen, dass die Ware von Beginn an einwandfrei war.

In der Konsequenz wir die Anzahl der Gewährleistungsfälle steigen und auch bei Händlerinnen und Händlern im eCommerce für Zusatzkosten sorgen. Beziehen Sie diese Entwicklung unbedingt in Ihre Preiskalkulation mit ein.

Mehr Käuferrechte, mehr Verkäuferpflichten

Die gesetzlich gestärkte Position der Verbraucher:innen bringt für Onlinehändler:innen umfangreiche Pflichten mit sich. Damit sollten Sie sich spätestens jetzt unbedingt auseinandersetzen.

Schutz vor teuren Abmahnungen und Rechtsstreits

So umfangreich sich all diese Maßnahmen auch präsentieren, sie sind notwendig, damit Sie sich und Ihr Business gegen teure Abmahnungen durch Wettbewerber:innen oder Verbraucherschutzverbände wappnen können. Bei all den umfangreichen Pflichten für Onlinehändler:innen sind Fehler allerdings schnell passiert.

Unsere Webshop-Versicherung steht Ihnen nicht nur bei Abmahnungen, sondern zum Beispiel auch in Sachen Produkthaftung und Rechtsverletzungen zur Seite. Der Versicherer prüft Ansprüche gegen Sie hinsichtlich ihrer Berechtigung, wehrt haltlose Forderungen ab und übernimmt die Kosten einer berechtigten Schadenersatzforderung.

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