Textilkennzeichnungen: Was es beim Online-Verkauf von Textilprodukten zu beachten gibt

Eine der häufigsten Fehlerquellen in Onlineshops, die Bekleidung, Heimtextilien oder Modeaccessoires verkaufen, ist die Bezeichnung der Fasern. Schon kleine Abweichungen von der EU-Textilkennzeichnungsverordnung können abgemahnt werden. Was Sie als Onlinehändler:in bei der Kennzeichnung von Textilien beachten müssen und welche Fehler Sie vermeiden sollten, haben wir hier für Sie zusammengefasst…

Wer, wie, was: Grundsätzliches zu Textilkennzeichnungen

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie als Onlinehändler:in in Ihrem Webshop Textilerzeugnisse anbieten, dann liegt die korrekte Textilkennzeichnung in Ihrer Verantwortung. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Händler:in oder Hersteller:in der Textilprodukte sind: Verantwortlich für eine korrekte Kennzeichnung der Textilien ist immer, wer sie in den Verkehr bringt und somit auf dem Markt anbietet. Wichtig für die richtige Textilkennzeichnung sind dabei zwei Kriterien: Erstens die Faserkennzeichnung und zweitens die Zusammensetzung der Produkte (also zu welchem Anteil das Produkt aus welchen Fasern besteht).

Abmahngrund Nummer 1: Fehlerhafte Faserkennzeichnung

Für den Verkauf von Textilerzeugnissen gibt es ein Regelwerk, das alle Onlinehändler:innen kennen müssen: Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung. Diese definiert und beschreibt ganz genau, welche Bezeichnungen für Textilfasern zulässig sind und welche Vorgaben jede einzelne Faserbezeichnung erfüllen muss. Die korrekten Bezeichnungen und Beschreibungen der Faser finden Sie in Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung. So dürfen Sie beispielsweise Fasern nur dann als Baumwolle bezeichnen, wenn diese aus dem Samen der Baumwollpflanze (Gossypium) sind. Seide dagegen muss aus Fasern sein, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wurden. Gerade weil die Verordnung die Faserbezeichnungen so ausführlich und genau definiert, sind fehlerhafte Kennzeichnungen ein häufiger Abmahngrund.

Eine der häufigsten Fehlerquellen dabei ist das Verwenden von Synonymen oder Markenbezeichnungen, sowie ausländische Handelsbezeichnungen für Textilprodukte. Dazu gehört zum Beispiel Seide als Silk – also das englische Wort für Seide – anzugeben oder die Bezeichnung Spandex für Elasthan zu verwenden. Bei Spandex handelt es sich zwar um die übliche nordamerikanische Handelsbezeichnung für Elasthan und man mag glauben, dass die englische Bezeichnung für eine Faser ja trotzdem dasselbe meint, aber: Es steht eben nicht Silk sondern Seide und nicht Spandex sondern Elasthan in der Textilkennzeichnungsverordnung. Deswegen können Sie als Onlinehändler:in auch für diese fehlerhaften Faserbezeichnungen in Ihrem Shop abgemahnt werden.

Abmahngrund Nummer 2: Fehlerhafte Zusammensetzung

Neben der genauen Faserbezeichnung ist auch die Zusammensetzung der Textilprodukte wichtig. So muss bei Mischtextilien genau angegeben werden, aus welchen Teilen sich das Produkt zusammensetzt. So dürfen Sie nur dann 100 Prozent Baumwolle oder Seide angeben, wenn das Produkt auch wirklich zu 100 Prozent aus diesen Fasern besteht. Andernfalls müssen weitere Faserbestandteile genau aufgeführt werden, also zum Beispiel: 80 Prozent Baumwolle, 20 Prozent Polyester und so weiter. Eine falsche Angabe der Faserzusammensetzung von Textilprodukten kann als Irreführung abgemahnt werden.

Acryl als Bezeichnung für Polyacryl? Die Gerichte sind sich uneinig

Wie willkürlich die Gerichte bei fehlerhaften Textilbezeichnungen entscheiden können, zeigt die Frage, ob Händler:innen die Abkürzung „Acryl“ für Polyacryl-Fasern verwenden dürfen. Dazu muss man zunächst wissen, dass es in der EU-Textilkennzeichnungsverordnung zwei „Acryl-Fasern“ gibt:

Verwenden Onlinehändler:innen nun also die Bezeichnung „Acryl“ für Polyacryl handelt es sich einmal um eine falsche Kennzeichnung und strenggenommen auch eine irreführende, da es sich auch um Modacryl handeln könnte. So entschied das Oberlandesgericht München 2016 (Urteil v. 20.10.2016, Az.: 6 U 2046/16), dass die Bezeichnung „Acryl“ gegen die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung verstößt und weiter, dass dieser Verstoß auch geeignet ist, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher:innen hervorzurufen.

2021 sah das Oberlandesgericht Frankfurt das etwas anders (Urteil vom 14.1.2021 – Az.: 6 U 256/19): Zwar wurde hier ebenfalls festgestellt, dass die Bezeichnung „Acryl“ für Textilfasern einen Verstoß gegen die Vorgaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung darstellt. Aber die Frankfurter Richter:innen befanden, dass dieser Verstoß für Verbraucher:innen nicht die Spürbarkeitsschwelle erreiche und daher nicht abmahnbar im wettbewerbsrechtlichen Sinne sei. Zwei Gerichte, zwei verschiedene Urteile. Was bedeutet das jetzt für Onlinehändler:innen?

Im Zweifel: Halten Sie sich an die EU-Textilkennzeichnungsverordnung

Grundsätzlich empfiehlt es sich, sich an die in der Textilkennzeichnungsverordnung festgelegten Bezeichnungen zu halten. Wie das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigt, kann es zwar vorkommen, dass die/der zuständige Richter:in zu Ihren Gunsten entscheidet, allerdings müssen Sie sich dennoch mit einer Abmahnung beschäftigen und es entstehen ihnen dadurch Kosten. Alle wichtigen Informationen, die Sie im Falle einer Abmahnung wissen müssen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst: Abmahnung erhalten? Alle wichtigen Infos im Überblick.

Fazit: Besser auf Nummer sicher gehen

Die Textilkennzeichnungsverordnung der EU beschreibt in Anhang 1 sehr detailliert und genau, welche Faser-Bezeichnungen es gibt und wie diese definiert sind. Daher ist es für Onlinehändler:innen in jedem Fall ratsam, sich auch an diese festgelegten Bezeichnungen für Textilfasern zu halten. Sie sehen jedoch auch: Das Thema ist kompliziert und auch wenn Sie sich exakt an die Vorgaben der Textilkennzeichnungsverordnung halten, können Fehler passieren. Dazu gehört zum Beispiel auch die Übernahme falscher Herstellerangaben zu einem Produkt, denn als Händler:in sind in erster Linie Sie für die richtigen Angaben zuständig.

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