Update: Endlich ein Startdatum? Das besondere elektronische Anwaltspostfach kommt später!

Jeder bekommt es, alle sollen es nutzen und in Zukunft soll es irgendwann Papierakten ersetzen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) soll die Zukunft der Kommunikation im deutschen Rechtssystem einläuten. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat nun bekannt gegeben, wann die digitalen Postfächer – mit reichlich Verspätung – zur Verfügung stehen sollen. Update: Eigentlich sollte es schon da sein, doch jetzt gibt es aktuell eine neue Verzögerung...

Auf der Info-Base steht heute das neue besondere elektronische Anwaltspostfach im Mittelpunkt.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach lässt auf sich warten

Eigentlich hätte das besondere elektronische Anwaltspostfach bereits am 1. Januar 2016 an den Start gehen sollen, doch technische Schwierigkeiten haben dazu geführt, dass der Starttermin verschoben werden musste. Nun steht es fest, das Startdatum wurde auf den 29. September 2016 gesetzt. Mit diesem Tag steht das besondere elektronische Anwaltspostfach für jeden in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt bereit.


Update vom 30.09.2016:

Zwei Tage vor dem Startdatum, das eigentlich am gestrigen Donnerstag gewesen wäre, hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einer Presseerklärung mitgeteilt, dass das Postfach doch noch nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

„Das beA ist startklar, darf aber momentan nicht starten!“ teilt die Kammer mit. Die Rede ist von zwei einstweiligen Anordnungen des AGH Berlin, die zwei Rechtsanwälte erwirkt haben.

Der Hintergrund:

Das besondere elektronische Anwaltspostfach kann nur komplett, also für alle rund 164.000 Rechtsanwälte in Deutschland gleichzeitig, in Betrieb genommen werden. Eine einzelne Zustimmung jedes Rechtsanwalts wird nicht erfragt; das System bietet dazu auch nicht die Möglichkeit. Genau deshalb haben die beiden Anwälte geklagt, denn sie sind der Ansicht, dass eine automatische Freischaltung nicht rechtmäßig ist.


Wie geht es nun weiter?

Daraufhin ist nun am 28.09.2016 eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in Kraft getreten, die klar stellt, dass die BRAK verpflichtet ist, das beA für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte empfangsbereit einzurichten. Aufgrund der neuen Rechtslage hat die BRAK beim AGH Berlin die Aufhebung der beiden einstweiligen Anordnungen beantragt.

Diese Aufhebung kann frühestens am 10. Oktober erfolgen, denn bis dahin haben die beiden Anwälte Zeit Stellung zu dem Antrag zu nehmen. „Einen konkreten Starttermin für das beA können wir leider derzeit nicht nennen. Wir müssen abwarten, bis der AGH entscheidet.“ So das Fazit der Pressemitteilung.

Ein paar Fakten zum beA:

Warum kommt das besondere elektronische Anwaltspostfach?

Das besondere elektronische Anwaltspostfach gründet sich auf das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (ERV-Gesetz). Das Gesetz verpflichtet die Bundesrechtsanwaltskammer gem. § 31a BRAO (eigentlich zum 1.1.2016) für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten.

Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach?

Das beA soll eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und der Justiz, sowie untereinander ermöglichen. Spezielle Authentifizierungs- und Verschlüsselungstechniken garantieren, dass die übermittelten Daten nicht von unbefugten Dritten gelesen werden können.

Der Präsident der BRAK, Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer fasst zusammen:

„Damit werden ab dem 29. September 2016 165.000 Berufsträgerinnen und Berufsträger und ihre ca. 300.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit haben, über ein höchsten Sicherheitsanforderungen genügendes System am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen und ihn langfristig gemeinsam mit Bund und Ländern fortzuentwickeln. Schriftsätze auf Papier werden bald der Vergangenheit angehören.“

Laut der, speziell für das besondere elektronische Anwaltspostfach eingerichteten, Webseite soll bei der Entwicklung auf hohe Nutzerfreundlichkeit geachtet worden sein.

Wie funktioniert die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs?

Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet das beA zu verwenden, doch die BRAK muss allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein Postfach anlegen. Entscheidet sich ein Anwalt, das besondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen, muss er den Zugang am Computer der Kanzlei einrichten.

Die Einrichtung des Postfachs soll denkbar einfach über einen Webclient funktionieren, der einfach per Browser erreichbar ist, somit ist der Zugang dann auch möglich, wenn eine Kanzlei ohne Kanzleisoftware arbeitet. Für Kanzleien, die bereits mit Kanzleisoftware arbeiten, soll das Postfach implementierbar und damit einfach aus der bestehenden Software abrufbar sein. Für die Autorisierung werden zusätzlich eine Chipkarte und ein Kartenlesegerät benötigt.

Chipkarte und Lesegerät

Für die Anmeldung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach benötigen Nutzer eine Sicherheitskarte mit Pin. Um sich erstmalig anzumelden, müssen Rechtsanwälte eine spezielle Sicherheitskarte namens „beA-Karte Basis“ bei der Bundesnotarkammer bestellen. Wer die Karte bis zum 29. Juni 2016 bestellt, bekommt sie pünktlich zum Start geliefert.

Zusätzlich müssen Kanzleien (bis mindestens 2018) ein Kartenlesegerät verwenden, das in Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zugelassen ist (eine Liste mit Geräten findet sich hier). Dadurch können die über das beA versendeten Dokumente signiert werden. Um das Kartenlesegerät in Betrieb zu nehmen, muss eine entsprechende Software installiert werden. Das Gerät wird dann per USB an den Computer angeschlossen.

Eine gute Idee oder nur unnötige Bürokratie?

Ob die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs Sinn macht oder nicht, muss jede Kanzlei für sich entscheiden. Doch, sollte das System wie geplant funktionieren, können Rechtsanwälte durch die Verwendung ihr persönliches Haftungsrisiko verringern. Denn Rechtsanwälte sind für die vertraulichen Daten, die ihnen Mandanten überlassen, verantwortlich. Kommen Dokumente abhanden oder werden Emails gehackt, ist der Rechtsanwalt dafür haftbar. Eine reguläre Berufshaftpflichtversicherung für Anwälte übernimmt zwar mögliche Schadenersatzforderungen von Dritten, doch bei einem Hack werden vermutlich nicht nur Mandanten geschädigt, sondern auch die Kanzlei selbst.

Aus diesem Grund ist die Anwalts-Haftpflicht über exali.de durch den optionalen Baustein  „Datenschutz- & Cyber-Eigenschaden-Deckung“ erweiterbar. So können sich Anwälte und bei Eigenschäden im Zusammenhang mit einem Hacker-Angriff, DoS-Attacke, Computermissbrauch, Diebstahl von Datenträgern oder Geräten sowie einer sonstigen Datenrechtsverletzung absichern. Dabei übernimmt der Versicherer im Schadenfall unter anderem die Kosten

Darüber hinaus sind die Mehrkosten zur schnellen Beseitigung einer Unterbrechung des Kanzleibetriebs versichert.

Weiterführende Informationen:

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG