Urteile erlauben Abmahnungen wegen Facebook Page Plug-In

Liken und Teilen erwünscht! Klicks auf den “Gefällt mir”-Button der Facebook-Businessseite lösen bei Webseiten-Betreiber:innen grundsätzlich Freude aus. Nichts ist schöner als ein „Daumen hoch“ der Kund:innen, die damit ihre Zufriedenheit für alle sichtbar machen. Dass genau dieser Klick auf den Like-Button zu einer Abmahnung führen kann, zeigen allerdings gleich mehrere Urteile…

Update vom 19.03.2021: Gegenleistung für Like kann abgemahnt werden

Im lokalen Handel setzen viele Unternehmen auf Taler, die nur in der eigenen Stadt eingesetzt werden können. Dieses Modell wird besonders häufig von Apotheken, Bäckereien oder zum Bezahlen von Parkgebühren genutzt und ist damit eine eigene kleine Währung. Aus juristischer Sicht können solche Taler zum Problem werden, denn sie gelten als „geldwerter Vorteil“, ähnlich wie ein Coupon oder Gutschein. Das bekam eine Apotheke zu spüren, die auf Ihrer Website zwei solcher Taler für einen Like auf Facebook versprach. Ein Wettbewerber sah darin eine Irreführung und mahnte die Apotheke ab. Zu Recht, wie das LG Bonn kürzlich urteilte (Urt. v. 4.12.2020 – 14 O 82/19). Denn zwischen gekauften Bewertungen und einer Gegenleistung für einen Like bestehe aus juristischer Sicht kein Unterschied. Genauer heißt es im Urteil:

„Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Aussagen des Werbenden. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss daher in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein.“

Für Onlinehändler:innen ergibt sich durch das Urteil ebenfalls ein Abmahnrisiko. Coupons oder Gutscheine im Tausch gegen ein „Gefällt-mir“ sind damit ebenso abmahnbar. Bei diesem Wortlaut ist eines allerdings überraschend: Die Praxis, Gewinnspielpreise unter Usern auszulosen, denen die eigene Seite gefällt, bleibt von diesem Urteil unberührt. Dabei ist ein Like im Tausch gegen die Chance, einen Preis zu erhalten, auch nicht völlig frei und unabhängig…

Der Like-Button kann übrigens auch ganz ohne irreführende Werbung zu einer Abmahnung führen:

Update vom 30.07.2019: EuGH-Urteil zum Like-Button

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden (Urteil vom 29.07.2019, Az: C-40/17): Seitenbetreiber:innen sind für einen auf ihrer Webseite eingebundenen Like-Button im Sinne der DSGVO mitverantwortlich. Damit folgte das Gericht der Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil vom 09.03.2016 - 12 O 151/15). Durch diese Plugins werden personenbezogene Nutzerdaten erhoben und an Anbieter wie Facebook oder Twitter übertragen. Dieser Datenerhebung müssen User explizit zustimmen, so der EuGH. Die Verantwortung der Seitenbetreiber:innen liege in der Erhebung und Übertragung der Daten. Die anschließende Verarbeitung und Nutzung der Daten liege in der Verantwortlichkeit der Datenempfänger (Facebook, Twitter und Co.). Das Urteil hat Auswirkungen auf alle, die eine Website betreiben:  Zum Beispiel können Auskunftsanfragen oder Bußgeldbescheide an jede:n Verantwortliche:n gerichtet werden.

EuGH-Urteil: Was müssen Webseitenbetreiber:innen jetzt tun?

Wenn Sie Plugins von Sozialen Medien (zum Beispiel den Facebook-Like-Button) verwenden, dann sollten Sie diese so lange deaktivieren, bis der User der Datenerhebung zustimmt. Ansonsten riskieren Sie eine Abmahnung. Um die Zustimmung  zu erhalten, sollten Sie beim Seitenaufruf ein Cookie-Banner einblenden, auf dem der User auswählen kann, ob und in welchem Umfang er oder sie mit einer Datenerhebung und Verarbeitung einverstanden ist. Außerdem müssen Sie mit den Bereitsteller:innen der Plugins eine Vereinbarung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 26 DSGVO schließen, in der geregelt ist, wer sich um die Beantwortung von Nutzeranfragen kümmert. In Ihrer Datenschutzerklärung müssen Sie zudem alle Dienste angeben, die Sie auf Ihrer Webseite einsetzen (Social-Plugins, Tracking-Tools etc.).

Weitere Informationen erhalten Sie in diesem Blog-Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schwenke.

Die Vorgeschichte zum EuGH-Urteil können Sie hier nachlesen:

Daumen hoch für den Datenschutz?

An sich dient das Page Plug-In dazu, die Facebook-Seite des Unternehmens einfach auf der eigenen Website zu integrieren und damit hervorzuheben. Genau wie bei Facebook können Seitenbesucher:innen die Seite mit „Gefällt mir“ markieren und teilen, ohne die Homepage verlassen zu müssen. Besonders für Webseiten-Inhaber:innen, die über keine erweiterten IT-Kenntnisse verfügen, war dies bisher eine einfache und schnelle Lösung, der eigenen Seite mehr Likes zu verschaffen.

Doch dieses Vorgehen ist bei Datenschützer:innen alles andere als beliebt, wie ein Rechtsstreit zwischen dem Modehaus Peek & Cloppenburg und der Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen zeigt: Der Bekleidungsriese hat auf der Website seines Tochterunternehmens Fashion ID das Plug-In von Facebook eingebaut. Bei Aufruf der Website werden über das Plug-In personenbezogene Nutzerdaten für Werbezwecke an Facebook übermittelt, ohne dass die User ihr Einverständnis erklären konnten.

Die Daten (IP-Adresse, Kennung des benutzen Browsers etc.) werden sowohl bei eingeloggten als auch bei nicht-eingeloggten Facebook-Usern übermittelt – und darüber hinaus auch bei den Seitenbesucher:innen, die keinen Facebook-Account haben. Für Verbraucherschützer:innen ein datenschutzrechtlicher Super-GAU!

Page Plug-In landet vor dem LG Düsseldorf

Der Fall landete vor dem Landgericht Düsseldorf. Dieses hat mit einem Urteil (Urt. v. 09.03.2016, Az. 12 O 151/15) den Einsatz des Like-Buttons für rechtswidrig erklärt. Damit laufen Seitenbetreiber:innen Gefahr, für die Verwendung eines Page Plug-Ins abgemahnt zu werden.

Konkret führt das Gericht seine Entscheidung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) folgendermaßen aus:

„Die Nutzung des Facebook-Plugins „Gefällt mir“ auf der Webseite der Beklagten, ohne dass die Beklagte die Nutzer der Internetseite vor der Übermittlung deren IP-Adresse und Browserstring an Facebook über diesen Umstand aufklärt, ist unlauter im Sinne des § 3a UWG i.V.m. § 13 TMG.“

Zwei Klicks für eine sichere Verwendung des Page Plug-Ins

Fashion ID hat schnell reagiert und setzt jetzt auf eine sogenannte „2-Klick-Lösung“ für seine Social-Plug-Ins. Dabei wird das eigentliche Facebook-Plug-In erst durch eine Interaktion der User aktiviert. Damit werden Benutzerdaten erst im Moment der Zustimmung an Facebook übertragen und somit mit Wissen der Nutzer:innen.

Die Kanzlei WBS hat das Thema ebenfalls aufgegriffen und ein spannendes Video dazu veröffentlicht:

 
 

 

Abmahnung erhalten? Die exali-Berufshaftpflicht hilft

Diese Urteile können jeden betreffen, der oder die eine eigene Webseite betreibt. Auch wenn Sie als Seitenbetreiber:in versuchen, das Facebook Plug-In datenschutzkonform einzubinden, kann etwas danebengehen. Auch sonst bietet eine eigene Website leider viel Abmahnpotenzial.

Auf der sicheren Seite sind Sie mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali.de. Rechtsverletzungen wie Datenschutzvergehen, Wettbewerbsverstöße oder Urheberrechtsverletzungen sind umfassend abgesichert. Alle Forderungen überprüft der Versicherer für Sie, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und bezahlt berechtigte Schadenersatzansprüche.  

Wenn Sie Fragen zur Absicherung Ihres Business haben, rufen Sie uns gerne an. Bei exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleife. Ihr persönlicher Ansprechpartner ist gerne für Sie da.