An alle Online-Händler: So wird die Kaufpreis-Rückerstattung nicht zur Gebühren-Odyssee!

Während das Einkaufs-Erlebnis für den Käufer so angenehm wie nur möglich gestaltet werden soll, muss sich der Online-Händler oft erstmal einige Shopping-Steine aus dem Weg räumen. Denn während sich die Kunden frei nach dem Motto „Shop until you drop!“ die digitalen Einkaufswägen vollladen, ist der Frust auf Verkäufer-Seite am Ende umso größer, wenn im Nachhinein die Hälfte der ergatterten Beute wieder zurückgegeben wird. Doch wie funktioniert das genau mit der Rückerstattung des Kaufpreises? Was viele Selbständige im eCommerce nicht wissen: So hart die eCommerce-Realität auch sein kann, genau hier können teure Gebühren umgangen werden!

Der Kunde ist König

Um als Online-Händler bei den Kunden ordentlich zu punkten und sie zum Kauf zu animieren, sollten die Zahlvorgänge im eigenen Webshop bestenfalls unkompliziert, nutzerfreundlich und so einfach wie möglich gestaltet werden. Das setzt natürlich auch voraus, den Interessenten so viele Zahlungsmöglichkeiten wie möglich anzubieten, zwischen denen selbstverständlich frei ausgewählt werden darf – wie der (potenzielle) Käufer es eben gerne hätte.

Wunderbar, dann sind bei Kaufabschluss sowohl Kunde als auch Verkäufer wunschlos glücklich? Nicht ganz, denn überlegt es sich der Kunde im Nachhinein doch anders und möchte die bereits bezahlte Ware wieder zurückgeben, hat genau diese Vielfalt an Zahlungsmöglichkeiten ihre Tücken, die besonders der Online-Händler zu spüren bekommt. Denn grundsätzlich gilt:

„Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat.“ (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB)

Usability in allen Ehren,…

…doch hat der Kunde beispielsweise beim Auswählen des Zahlungsmittels die gute alte Kreditkarte angeklickt, kann es durchaus sein, dass sich der ein oder andere Webshop Betreiber darüber still und leise ärgert. Denn für den Händler fallen bei Kreditkartenrückbuchungen – im Gegensatz zu anderen Zahlungsmitteln –

nicht zu unterschätzende zusätzliche Kosten an.

Ein Geheimtipp?

Was so mancher Webshop Betreiber bestimmt noch nicht wusste: Wer § 357 Abs. 3 BGB weiterliest und sein Augenmerk auf Satz 2 legt, wird schnell bemerken, dass die zusätzlich anfallenden Kosten umgangen werden können.

„Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.“

In der Praxis bedeutet das: Wendet sich der Online-Händler beispielsweise per E-Mail individuell an den Verbraucher oder richtet eine Checkbox im Bestellvorgang ein, kann mit dem Käufer vereinbart werden, dass im Falle einer Produktrückgabe auch auf ein anderes Zahlungsmittel ausgewichen werden darf. Und schon hat sich der Webshop Betreiber das Geld für die Gebühren des Providers gespart!

Die Datenschutzfalle lauert fast überall

Leider wäre es nicht das deutsche Gesetz, wenn das problemlos und ohne weitere Einschränkungen über die Bühne laufen dürfte! Auch hier heißt es mal wieder: Vorsicht, Datenschutz-Richtlinien! Denn bei der Rückerstattung des Geldes auf ein anderes Zahlungsmittel benötigt der Händler schließlich personenbezogene Daten, die der Kunde beim Kauf nicht zwangsweise angegeben hat. Hier müssen also vor allem die Grundsätze von § 4 Abs. 1 BDSG gewahrt werden:

„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.“

Wenn der Überblick verloren geht

Wer jetzt vor lauter Vorschriften, Gesetzen, Richtlinien und Regeln die Hände über dem Kopf zusammenschlägt und Angst hat, den Durchblick zu verlieren, dem mag gesagt sein: Selbst wenn versehentlich Fehler oder berufliche Missgeschicke passieren, kann die richtige Versicherung im Ernstfall helfen und bei Abmahnungen oder teuren Schadenersatzforderungen Dritter schützen. Die Webshop-Versicherung über exali.de bietet genau dann bestmögliche Absicherung, wenn sie gebraucht wird: So auch bei der Verletzung von Datenschutzgesetzen, Geheimhaltungspflichten, rechtsverletzenden Veröffentlichungen oder Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Zudem ermöglichen optionale Leistungserweiterungen eine Anpassung der Versicherung auf Ihr individuelles Business.

Weitere interessante Artikel:

© Sarah Kurz – exali AG