Unternehmensformen und ihre Haftung: Das gibt es zu beachten

Bevor Sie mit Ihrem eigenen Business durchstarten, brauchen Sie ein juristisches Gerüst, das die rechtliche Basis für Ihre Tätigkeit bildet. Dieser Schritt ist elementar, damit Ihr Unternehmen reibungslos funktioniert, denn mit der Wahl einer Rechtsform gehen auch verschiedene Vorgaben und Risiken einher. Welche Unternehmensform für Ihr Vorhaben sinnvoll ist und was Sie bezüglich der Haftung und Absicherung bedenken sollten, lesen Sie in diesem Artikel.

Rechtsformen: Welche ist die Richtige?

Die Wahl der passenden Rechtsform ist eine Entscheidung, die Ihr Business nachhaltig beeinflusst. Gerade deswegen stellt sie Unternehmer:innen immer wieder vor Herausforderungen, denn zu Beginn ergeben sich dabei oft mehr Fragen als Antworten:

Unser Überblick über die wichtigsten Rechtsformen kann Sie bei einer fundierten Entscheidung unterstützen.

Tipp:

Der Beginn der Selbstständigkeit kann eine Herausforderung sein, das gilt ganz besonders, wenn Sie Ihr Unternehmen im Ausland gründen wollen. Wie Sie diese turbulente Zeit am besten bewältigen, erfahren Sie in diesem Interview: Gründen im Ausland: Tipps für Selbständige und Startups.

 

Unternehmensformen im Überblick

Bevor Sie sich für eine Rechtsform entscheiden, sollten Sie eine Bestandsaufnahme vornehmen. Machen Sie sich klar, was Ihnen bei ihrer Geschäftstätigkeit wichtig ist und welche Voraussetzungen Sie mitbringen. Diese Vorarbeit wird Ihnen die Wahl erheblich erleichtern.

Einzelunternehmer:in

Möchten Sie Ihr Business ohne weitere Gesellschafter:innen führen und die vollständige Kontrolle darüber behalten, können Sie als Einzelunternehmer:in oder Kleingewerbetreibende:r agieren. Organisatorisch betrachtet, handelt es sich hierbei um die simpelste Unternehmensform. Dabei führen Sie Ihre Geschäfte zwar allein und haften vollständig mit Ihrem Privatvermögen für die Schulden des Unternehmens, doch dafür bietet diese Rechtsform einen niedrigschwelligen Einstieg. Haben Sie Ihre Tätigkeit dem Finanz- und gegebenenfalls auch dem Gewerbeamt gemeldet, können Sie direkt loslegen, denn ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben.

Machen Sie sich jedoch Gedanken darüber, welchen unternehmerischen Risiken Sie ausgesetzt sind. Erweisen sich diese als hoch, ist eine Rechtsform mit beschränkter Haftung sinnvoll, etwa eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Unternehmergesellschaft (UG). Das Besondere ist dabei, dass die Kapitalgesellschaft eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellt. Somit ist die Privatperson vom Unternehmen (separates Rechtssubjekt) trennt. Daher benötigen Kapitalgesellschaften jeweils mindestens eine:n Vertretungsberechtigte:n (zum Beispiel Geschäftsführer:in, Vorstand) die/der für die Gesellschaft die Geschäfte führt.

Achtung: Betreiben Sie ein sogenanntes Handelsgewerbe, fällt Ihre Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer:in unter die Regelungen für den Kaufmann gemäß Paragraf 1 des Handelsgesetzbuchs und Sie benötigen unter anderem einen Handelsregistereintrag (beim Kleingewerbe ist dieser Eintrag freiwillig). Ein Handelsgewerbe ist jedes Gewerbe, das „…einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.“

Personengesellschaften

Abhängig vom geschäftlichen Vorhaben ist es jedoch oft nicht sinnvoll, ein Dasein als Einzelkämpfer:in zu fristen. Stattdessen kann für Sie die Rechtsform der Personengesellschaft in Betracht kommen. Partner:innen an Bord zu holen bedeutet natürlich Einschränkungen in der Entscheidungsfreiheit, doch sie bringen auch dringend benötigte Kompetenzen und ein Plus an Kapital mit. Zudem können Sie auf diese Weise nicht nur die Arbeit, sondern auch die Verantwortlichkeiten sowie die Haftung teilen. Zu den Personengesellschaften gehören unter anderem:

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine verhältnismäßig einfache Form der Partnerschaft ist mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, möglich. Sie besticht vor allem durch eine recht einfache, kostengünstige Gründung und verschiedene Einsatzmöglichkeiten.

Im Fokus steht die Mitarbeit der Gesellschafter:innen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks (Paragraf 705 folgende des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Das muss nicht zwingend eine gewerbliche Tätigkeit sein. So ist die GbR sowohl für Gewerbetreibende als auch für Freiberufler:innen eine interessante Option, die sich gleichermaßen für dauerhafte Zusammenschlüsse als auch für kurzfristige Vorhaben eignet. Voraussetzung ist neben der Anmeldung Ihrer Tätigkeit lediglich eine Mindestzahl von zwei Gesellschafter:innen (natürliche oder juristische Personen), ein Mindeststammkapital schreibt das Gesetz nicht vor. Das Vermögen setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter:innen und dem Gewinn des Unternehmens zusammen, über das auch alle gemeinsam verfügen.

Der große Nachteil einer GbR ist jedoch die gesamtschuldnerische Haftung. Das bedeutet zum einen: Die GbR selbst haftet als möglicher Anspruchsgegner:in unbeschränkt mit dem eigenen Vermögen. Zum Anderen haften auch die Gesellschafter:innen persönlich und unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen. Besonders unangenehm ist der Umstand, dass aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung ein:e Geschädigte:r beziehungsweise Ein:e Gläubiger:in in der Regel sogar nach seinem Ermessen eine:n der GbR-Gesellschafter:innen für sämtliche Ansprüche in Haftung nehmen kann. Auch Haftungsbeschränkungen gegen über Dritten, beispielsweise auf das Vermögen der Gesellschaft sind nur sehr eingeschränkt möglich. Dazu müssen diese (soweit zulässig) zum Beispiel individuell mit einer/einem Vertragspartner:in verhandelt und vereinbart werden. Ein standardmäßiges Vorgehen über die AGB ist nicht statthaft!

Achten Sie außerdem darauf, dass aus Ihrer GbR nicht versehentlich ein Handelsgewerbe wird. Das ist der Fall, wenn ihr Umsatz die Höhe von 250.000 Euro übersteigt. Dann unterliegen sie nämlich den Regelungen der offenen Handelsgesellschaft mit ihren wesentlich strengeren Vorschriften nach dem Handelsgesetzbuch.

Partnergesellschaft (PartG)

Die Partnergesellschaft ähnelt der GbR in den wesentlichen Punkten. Jedoch bietet sie ausschließlich Freiberufler:innen die Möglichkeit, sich ohne Mindestkapital zu einem bestimmten Zweck zusammenzuschließen. Das Gesetz über „Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe“ legt fest, in welchen freien Berufen Sie  eine PartG gründen können. Neben einem schriftlichen Partnerschaftsvertrag verlangt das Gesetz die Anmeldung im elektronischen Partnerschaftsregister. Das übernimmt ein:e Notar:in, denn sie/er muss diese Anmeldung beglaubigen.Besonders attraktiv ist die PartG aufgrund der Möglichkeit, die Haftung zu beschränken. Zwar haften auch hier alle Partner:innen gesamtschuldnerisch und persönlich für Verbindlichkeiten, doch ist nur eine:r von ihnen mit einem bestimmten Projekt betraut, dann haftet auch nur sie/er für Fehler, die in diesem Zusammenhang entstehen und die anderen Partner:innen müssen nicht mit ihrem Privatvermögen haften.

Sofern die Freiberufler:innen, die sich zur PartG zusammenschließen, einer Berufsgruppe angehören, deren Berufsgesetz und Verordnung die Haftung beschränkt, kann gegen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung die Haftung sogar auf die in der Berufsordnung festgelegte Summe, zum Beispiel im Rahmen einer Mandatsvereinbarung, verbindlich beschränkt werden.

Umfassender Versicherungsschutz bei jeder Unternehmensform

Die Wahl der passenden Unternehmensform mag abhängig sein vom Aufbau Ihres Business, doch jedes Unternehmen benötigt umfassenden Versicherungsschutz. Denn egal, ob Einzelunternehmen, GbR, GmbH oder Aktiengesellschaft – wer sein eigenes Business führt, ist stets einem gewissen Haftungsrisiko ausgesetzt. Unterläuft Ihnen im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit ein Fehler, der Dritten einen Schaden verursacht, drohen Ihnen umfangreiche Schadenersatzforderungen, die ihre private Existenz und/oder die Liquidität Ihres Unternehmens gefährden können.

Hier greift die Berufshaftpflichtversicherung über exali sein. Denn mit ihr sind Sie vor den Konsequenzen von Vermögens-, Personen- und Sachschäden geschützt. Bestehen Schadenersatzansprüche gegen Sie persönlich oder das Unternehmen, prüft der Versicherer die Forderungen auf ihre Berechtigung und begleicht die Schadensumme. Sind die Ansprüche allerdings der Höhe oder dem Grund nach unbegründet, werden sie in Ihrem Namen und auf Kosten des Versicherers abgewehrt.

Sie haben Fragen? Unser Kundenservice hilft Ihnen gerne weiter! Sie erreichen uns von Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr unter + 49 (0) 821 80 99 46 - 0.

Kapitalgesellschaften

Die Frage nach dem Haftungsumfang bei einer Unternehmensgründung ist selbstverständlich abhängig von Ihrer Branche und Ihrem Angebot, doch im Allgemeinen sind vor allem Kapitalgesellschaften besonders beliebt, wenn es darum geht, die Haftung für alle Beteiligten zu beschränken. Denn die Gesellschafter:innen beziehungsweise Aktionärinnen und Aktionäre sind zwar durchaus haftbar, allerdings nur in Höhe Ihrer Kapitaleinlage/Investitionen.

Zu den Kapitalgesellschaften gehören unter anderem:

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Sind Sie einem höheren unternehmerischen Risiko ausgesetzt, kann die Gründung einer GmbH eine sinnvolle Option sein. Sowohl Einzelpersonen als auch Teams können auf diese Möglichkeit zurückgreifen – es gelten hier für alle dieselben Vorschriften. So müssen Sie unter anderem einen Gesellschaftsvertrag aufsetzen, eine:n Geschäftsführer:in bestellen sowie eine Gesellschafterliste zusammenstellen und diese Dokumente notariell beurkunden lassen. Zusätzlich ist es notwendig, Ihre GmbH sowie die/den zuständige:n Geschäftsfüher:in im Handelsregister einzutragen. Auch das geht nicht ohne notarielle Beglaubigung.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Sobald der Eintrag im Handelsregister erfolgt, müssen die Gründer:innen das Stammkapital von 25.000 Euro als Einlage erbracht haben. Das kann teilweise auch durch Sacheinlagen geschehen. Entscheiden Sie sich für diese Variante, müssen Sie die Sacheinlagen noch vor der Anmeldung Ihrer GmbH leisten und die Hälfte des Stammkapitals (12.500 Euro) aufbringen.

Insgesamt bringt die Entscheidung für eine GmbH größeren formalen Aufwand mit sich. Sie müssen nicht nur Körperschafts- sowie Gewerbesteuer entrichten, sondern unterliegen auch den Vorschriften des HGB, das Sie zur doppelten Buchführung inklusive Jahresbilanz verpflichtet.

Im Bereich Haftung bietet die GmbH den großen Vorteil, dass hier lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen beziehungsweise dem Stammkapital gehaftet werden muss, anstatt mit dem privaten Vermögen der Gesellschafter:innen. Aber Achtung: Dies gilt nur für die Gesellschafter:innen. Anders sieht es dagegen aus, wenn die/der eingesetzte Geschäftsfüher:in die umfangreichen „Sorgfaltspflichteneines ordentlichen Geschäftsmanns“ nach Paragraf 43 GmbHG verletzt. Ist das der Fall, muss sie/er der Gesellschaft oder anderen Dritten den entstandenen Schaden aus dem Privatvermögen ersetzen. Dabei haften die Geschäftsführer:innen allgemein unbegrenzt und gesamtschuldnerisch.

Tipp:

exali bietet für solche Fälle die Directors and Officers Versicherung, kurz D&O. Sie sichert Schäden ab, wenn Vorstände, Geschäftsführer:innen, Manager:innen oder Beauftragte ihre Pflichten verletzt haben und dafür vom Unternehmen oder auch Dritten persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Unternehmergesellschaft (UG)

Diese Variante der GmbH eignet sich besonders gut für kleinere gewerbliche Unternehmen (vor allem Dienstleister:innen), die ihre Haftung gering halten wollen und weniger Kapital benötigen. Zur Gründung ist mindestens ein:e Gesellschafter:in notwendig. Auch wenn das Stammkapital nur einen Euro beträgt, sollten Sie ganz konkret bestimmen, welche finanziellen Mittel Sie benötigen und sich dementsprechend ausstatten, um die Insolvenzgefahr aufgrund einer unzureichenden Kapitalausstattung gering zu halten.

Die Einlage des Stammkapitals erbringen Sie in bar vor der Anmeldung im Handelsregister, Sacheinlagen sind bei der UG nicht möglich. Zusätzlich benötigen Sie zur Gründung wie bei der GmbH folgende beurkundungspflichtige Dokumente:

Bezüglich der Haftung bewegen Sie sich bei UG im gleichen Rahmen wie bei der GmbH – auch was die persönliche Haftung der Geschäftsführer:innen betrifft. Allerdings müssen Sie sich darüber im Klaren sein, dass die Gewinne einer UG nicht vollständig ausgeschüttet werden dürfen. 25 Prozent Ihres Gewinns müssen in die gesetzliche Rücklage fließen, bis die UG über ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro verfügt. Diese Vorgabe ist nicht zeitlich befristet – erzielen Sie keine Gewinne, müssen Sie auch keine Rücklagen bilden. Haben Sie ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht, gilt diese Vorgabe nicht mehr. Außerdem können Sie Ihre UG nun in eine GmbH umwandeln, wenn Sie es wünschen. Dieser Schritt bringt jedoch einiges an Aufwand mit sich. So muss beispielsweise ein:e Wirtschaftsprüfer:in vor der Umwandlung Ihre Bilanz prüfen. Daher ist anzuraten, bereits vor der Gründung zu überlegen, ob eine GmbH nicht die sinnvollere Unternehmensform für Ihr Vorhaben ist.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Gründung und Führung einer Aktiengesellschaft sind verhältnismäßig umfangreich und formalistisch und verlangt mehr von Ihnen als die bereits genannten Gründungsformen. So ist unter anderem gemäß der Paragrafen 95 folgende Aktiengesetz (AktG) ein Aufsichtsrat von mindestens drei Mitgliedern vorgeschrieben. Dennoch wollen wir diese Rechtsform nicht außer Acht lassen, denn trotz aller Vorgaben ist sie für Unternehmer:innen eine interessante Alternative – unter anderem auch deshalb, weil die Haftung der Anteilseigner:innen sich auf die Höhe ihrer Anteile beschränkt und bei der Fremdkapitalbeschaffung Vorteile bietet.

Bis zur erfolgreichen Gründung müssen Sie einiges an Vorarbeit leisten. Sie müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

Auch nach einer erfolgreichen Gründung enden Ihre Pflichten nicht. Neben Körperschafts- und Gewerbesteuersteuer müssen Anteilseigner:innen auf Ausschüttungen wie bei einer GmbH Kapitalertragssteuer entrichten. Sie unterliegen wie alle Kapitalgesellschaften den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs und sind zu einem umfangreichen Jahresabschluss verpflichtet, der zum Beispiel bei Überschreiten gewisser Umsatzerlöse, Bilanzsummen oder Mitarbeiterzahlen von einer/einem Wirtschaftsprüfer:in geprüft werden muss.

Die Rechtsform ändern

Haben Sie Ihre Rechtsform einmal gewählt, bedeutet das nicht, dass Sie sich nie wieder mit diesem Thema auseinandersetzen müssen. Denn eine Unternehmensform, die jetzt zu Ihrem Business passt, ist womöglich nicht mehr die richtige, wenn sich Ihr Business über die Jahre weiterentwickelt.

Das eigene Unternehmen neu aufzustellen, ist stets eine Herausforderung. Wie Sie die am besten bewältigen, erfahren Sie in unserem Interview mit Gründer Adam Butkiewicz.

Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie als Einzelunternehmer:in ein neues, riskanteres Geschäftsfeld erschließen und sich aus diesem Grund eine Rechtsform wünschen, in der die persönliche Haftung reduziert ist. Auch kann es passieren, dass entweder ein:e Partner:in ausscheidet und aus einer GbR ein Einzelunternehmen wird oder es kommen im Gegenteil Partner:innen hinzu und es entsteht eine GmbH. Der Wunsch, mit einem Unternehmen an die Börse zu gehen, macht das Umfirmieren zur AG erforderlich. Auch größere Umsätze können eine Änderung der Rechtsform notwendig machen, denn sie bedeuten meist andere steuerliche Regelungen – so wird eine GbR oft schnell zur GmbH.

Wann auch immer eine Änderung Ihrer gewählten Unternehmensform notwendig wird: Nehmen Sie sich dafür die notwendige Zeit und bedenken Sie mögliche Kosten für Beratung, Beurkundung sowie Bekanntmachung. Drei bis vier Monate sind für solche Vorhaben nicht ungewöhnlich.

Für jedes Unternehmen die passende Form

Die Wahl der passenden Rechtsform ist ein wichtiger Schritt, um Ihr Unternehmen gut aufzustellen. Denn damit setzen Sie sich nicht nur steuerlichen, rechtlichen und finanziellen Konsequenzen aus, sondern bestimmen gegebenenfalls auch das Verhältnis der Gründer:innen untereinander, legen Entscheidungsspielräume fest und stecken die Grenzen der Haftung ab. Treffen Sie diese Entscheidung also niemals voreilig und scheuen Sie sich nicht, juristischen Rat einzuholen und eine:n Steuerberater:in hinzuzuziehen. Auf diese Weise können Sie die beste Wahl für Ihr Business treffen.