Fragen zur Berufshaftpflicht im IT- und Internet-Bereich: Selbstbehalt der IT-Versicherung im Schadenfall (Teil 2)

„Warum gibt es bei der IT-Versicherung eine Selbstbeteiligung und was bedeutet dies genau?“ Eine Frage, die uns bei exali häufiger gestellt wird. Manche finden die im Schnitt bei rund 500,00 Euro angesetzte Selbstbeteiligung zu hoch – zumindest wenn es sich bei den Schadenfällen um Abmahnungen handelt. „Schadenhöhe versus Selbstbehalt“: Ein Thema, das wir im zweiten Teil der Serie „Fragen zur Berufshaftpflicht“ anhand konkreter Schadenfälle unter die Lupe nehmen.

Rechtsverletzungen: Schadenskosten meist deutlich höher als 500 Euro

Vorab eine kurze Erklärung zum Selbstbehalt:

Unter Selbstbehalt (auch Selbstbeteiligung oder Franchise genannt) wird im Versicherungsbereich der finanzielle Anteil bzw. Betrag verstanden, den der Versicherungsnehmer im Schadenfall selbst zu tragen habt.

Dabei wird im Wesentlichen zwischen einer absoluten bzw. fixen Selbstbeteiligung z.B. einem festen Betrag von 500,00 € pro Schadenfall) und einem prozentualen Selbstbehalt (z.B. 10% je Schadenfall) unterschieden.

Auch Kombinationen dieser Regelungen sind möglich, wie ein Selbstbehalt von 10% – mindestens jedoch 500,00 € je Schadenfall.

Mindestens 500,00 € Selbstbehalt: Das ist eine Summe, die dem einen oder anderen IT-Freiberufler hoch erscheint, zumindest in bestimmten Fällen, wie Schäden im Zusammenhang mit Abmahnungen.

Tatsächlich können die Kosten bei einer Rechtsverletzung und einer daraus resultierenden Abmahnung unter 500,00 € liegen. Und damit in einem Rahmen, den der selbständige IT-Experte auch aus eigener Tasche stemmen kann – ohne dass diese Summe für ihn existenzbedrohend wäre.

Die Schadenpraxis zeigt jedoch ein anderes Bild: In den allermeisten Fällen müssen die Schadenkosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen deutlich höher angesetzt werden. Summen im vierstelligen Bereich sind also eher die Regel, als „geringfügige“ Schäden um die 500,00 €. Denn häufig gesellen sich zu den „reinen“ Abmahnkosten auch Schadenersatzforderungen.

Das macht auch dieser exemplarische Auszug von Schadenfällen aus der Praxis deutlich:

Beispiele, die zeigen, wie wichtig der umfassend Schutz durch eine branchenspezifische IT-Versicherung für freiberufliche und selbständige Dienstleister im IT und Telekommunikationsbereich ist. Denn deren Sinn und Zweck ist es nicht, „Kleinst- und Bagatellschäden“ abzusichern, die vom IT-Experten sozusagen ohne Not auch selbst bezahlt werden könnten.

Zusammenfassung: Der Versicherungsschutz der IT-Versicherung wird in Bereichen wichtig, in denen Risiken nicht kalkulierbar sind. Und zwar immer dann, wenn Schadenersatzforderungen so teuer werden können, dass sie das Geschäftsmodell des IT-Freiberuflers gefährden und zur Existenzbedrohung werden können.

Zweck des Selbstbehalts aus Sicht der IT-Versicherer

Natürlich hat der obligatorisch angesetzte Selbstbehalt auch aus Sicht des Versicherers seinen Zweck. Damit will er unverhältnismäßig hohe Schadenregulierungskosten bei Kleinst- und Bagatellschäden vermeiden.

Für den Versicherer ist es wirtschaftlich wenig sinnvoll, Schäden abzuwickeln, deren Kosten für ihn deutlich höher als der eigentliche Schaden sind. Denn das würde sich langfristig auch auf den Versicherungsnehmer auswirken: Er müsste deutlich höhere Beiträge für seine IT-Versicherung zahlen, da diese Kosten auf die Versichertengemeinschaft umgelegt und damit in den Tarif der Berufshaftpflicht eingepreist werden.

Durch die Selbstbehalt-Regelung will der Versicherer also vermeiden, dass durch den Anreiz von Versicherungsschutz die Inanspruchnahme und/oder Schadenhöhe ansteigt. So hilft die Eigenverantwortung des einzelnen Versicherungsnehmers im Endeffekt dabei, die Beiträge günstiger zu kalkulieren.

Vorschau: Im dritten Teil unserer Serie rund um die Berufshaftpflicht geht es um einen weiteren Aspekt zum Thema Selbstbehalt: Die in der Regel höher angesetzte Selbstbeteiligung im Zusammenhang mit weltweitem Versicherungsschutz in den USA und Kanada.

Weiterführende Informationen

Im Text aufgezeigte Schadenbeispiele:

© Flora Anna Grass – exali AG