Urteil: „Sponsored“ reicht als Kennzeichnung für Werbung nicht aus!

Content ist King! Wer im Netz erfolgreich verkaufen will, ist dabei häufig mit einer guten Geschichte auf dem richtigen Weg. Im Konsumenten subtil Bedürfnisse wecken und dann ganz geschickt die Vorzüge des Produkts platzieren. Die Zielgruppe dort abzuholen, wo sie sich ohnehin aufhält ist ein probates Mittel und eine beliebtes Ass im Ärmel von Marketing Managern.

Ein Urteil des LG München und warum alle Betreiber von Internetplattformen jetzt ihre Seite checken sollten, erfahrt Ihr heute auf der InfoBase.

„Sponsored“ synonym für „bezahlte Werbung“

Werbung muss deutlich gekennzeichnet sein! Wer kennt sie nicht die gut aufgemachten Werbeanzeigen in Magazinen, die erst auf den zweiten Blick als Werbung zu erkennen sind. Im Printbereich hat es zur Vermischung von Werbung und redaktionellen Texten schon zahlreiche gerichtliche Auseinandersetzungen gegeben. Wie deutlich ein Werbebeitrag gekennzeichnet sein muss, hat auch der Bundesgerichtshof bereits verhandelt. Doch was im Print schon lange Thema ist, hält auch immer mehr Einzug in die digitale Welt.

Gastartikel: Vorsicht mit Werbung!

Redaktionelle Beiträge, die mehr oder minder subtil auf Werbeanzeigen von Kooperationspartnern verweisen, sind im Web weit verbreitet. Doch was gängige Praxis ist, muss noch lange nicht rechtliche unbedenklich sein. So hat das Landgericht München I (Urteil vom 31.07.2015, Az. 4 HK O 21172/14) kürzlich entschieden, dass ein „Sponsored“ im Teaser nicht ausreicht um klar zu Kennzeichnen, dass es sich um Werbung handelt.

Im verhandelten Fall – das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – hat die Wettbewerbszentrale den Betreiber eines Gesundheitsportals aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Wettbewerbszentrale sah auf dem Portal einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Grund: Auf der Page wurde in einem Beitrag auf eine Werbeseite verlinkt, ohne dass der Link selbst klar als Werbung gekennzeichnet war.

Im Teaser des Artikels wurde zwar mit „Sponsored“ versucht deutlich zu machen, dass es sich um einen bezahlten Artikel handelt, doch den Richtern reichte das nicht aus. Sie Verurteilten den Portalbetreiber zur Unterlassung. Die Grundlage für das Urteil ist § 4 Nr. 3 UWG, der besagt:

„Unlauter handelt insbesondere, wer (…)den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert“

Vorsicht bei Rechtsverletzungen!

Wer mit seinem Unternehmen im Web präsent ist, geht täglich das Risiko ein (unbeabsichtigt) eine Rechtsverletzung zu begehen. Gerade Betreiber einer Internetplattform sind, wie der Fall zeigt, einer großen Zahl beruflicher Haftungsrisiken ausgesetzt. Deshalb ist es Portalbetreibern besonders zu empfehlen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die sich auf die Absicherung webbasierter Risiken spezialisiert hat. Aus diesem Grund deckt die Portal-Versicherung über exali.de auch das Risiko einer Rechtsverletzung (z.B. Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht etc.) umfassend ab.

Der Betreiber des Gesundheitsportals aus dem beschriebenen Fall hätte von einer Portal-Versicherung über exali.de profitiert. In einem solchen Fall wendet sich der Versicherte an seine Versicherung, die die Ansprüche des Gegners (hier die der Wettbewerbszentrale) prüft und passende Maßnahmen einleitet. Besteht keine Aussicht vor Gericht Recht zu bekommen, übernimmt die Versicherung die Kosten im Zusammenhang mit der Abmahnung und Unterlassungserklärung. Entscheidet die Versicherung die Ansprüche als unbegründet zurückzuweisen (im Versicherungsjargon abzuwehren), übernimmt die Portal-Versicherung alle anfallenden Kosten des Rechtsstreits gegebenenfalls inklusive Schadenersatzzahlung.

Weiterführende Informationen:

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG