Unlautere Werbung auf der Kanzleiseite: Angestellter Anwalt muss vor Gericht

Wenn der Angestellte einen Fehler macht haftet häufig der Chef. Doch funktioniert diese Logik auch umgekehrt? Eine Rechtsanwaltskanzlei hat auf ihrer Internetseite für sich und ihre angestellte Rechtsanwältin geworben. Ein Wettbewerber sah in der Art und Weise der Formulierungen einen klaren Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht: Nicht nur gegen die Kanzlei, auch gegen eine angestellte Rechtsanwältin.

Die Frage, wer für Werbung auf der Kanzleiseite haftet, nimmt heute unsere InfoBase ins Visier. 

Unlautere Werbung auf der Kanzleiseite?

Wenn der Wettbewerb unter Anwaltskollegen boomt, ist es keine schlechte Idee die eigenen Leistungen ins beste Licht zu rücken. Das hat jedoch eine hessische Kanzlei etwas zu euphorisch betrieben und ein wenig missverständlich formuliert. Der Rechtsanwalt einer anderen Kanzlei sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte sowohl gegen die Kanzlei als auch gegen die angestellte Rechtsanwältin auf Unterlassung (OLG Frankfurt; 6 U 3/14).

Auf der Homepage war über die Kanzlei Folgendes zu lesen:

•    dass sie sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben,
•    dass sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht sind,
•    dass sie spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind oder
•    dass sie über eine hohe fachliche Spezialisierung im Arbeitsrecht verfügen.

Das Problem an der Formulierung: Eine angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei hatte den Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht zu diesem Zeitpunkt zwar absolviert, den Fachanwaltstitel jedoch noch nicht erhalten.

Angestellter Anwalt für Kanzleiwerbung haftbar?

Der Kläger forderte die Unterlassung der Werbeaussagen nach § 7 Abs. 2 BORA und stellte die Richter damit vor die Entscheidung, ob eine angestellte Rechtsanwältin für die Aussage der Kanzlei wettbewerbsrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Und dazu hatten die Richter eine ziemlich klare Meinung:

„Ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei nur dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hatte; die bloße Duldung dieses Inhalts reicht für die Passivlegitimation selbst dann nicht aus, wenn sich die wettbewerbswidrigen Aussagen auf die Person des angestellten Anwalts beziehen.“


Im Klartext: Auch wenn die Rechtsanwältin davon wusste, dass auf der Webseite der Eindruck entstehen kann sie hätte bereits den Fachanwaltstitel erworben, ist sie dafür nicht zur Verantwortung zu ziehen. Bei der verantwortlichen Kanzlei sahen die Richter das jedoch anders. Denn nach Ansicht der Richter sind nicht alle Formulierungen, die auf der Kanzleihomepage zu finden waren, wettbewerbsrechtlich einwandfrei.

Die Frage nach dem Wortlaut in Anwaltswerbung, und ob die Formulierung „Spezialist“ als Fachanwaltstitel missverstanden werden kann, hat auch der Bundesgerichtshof schon verhandelt.

Gut abgesichert mit der Anwalts-Haftpflicht über exali.de

Die Richter haben im Fall der angestellten Anwältin zwar zu ihren Gunsten entschieden, doch ein Rechtsstreit ist immer eine kostspielige Angelegenheit. Deshalb ist es zu empfehlen auf den passiven Rechtschutz in der Anwalts-Haftpflicht  zu vertrauen um sich so vor unnötigem Ärger und unnötigen Kosten zu schützen.

Weiterführende Informationen:

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG