Auch der Geschäftsführer ist dran, wenn die GmbH gegen Wettbewerbsrecht verstößt!

Wenn die Chefetage ruft, dann sagen die Wenigsten ‚Nein‘. Denn jetzt mal ganz ehrlich, wer träumt nicht davon, Entscheidungen ins Rollen zu bringen und dank GmbH auch noch haftungsrechtlich unter besonderem Schutz zu stehen? Endlich vom Mitarbeiterposten in den Chefsessel! Doch wer denkt, als Geschäftsführer nicht auch persönlich für Fehler des Unternehmens zur Kasse gebeten zu werden, der irrt sich gewaltig. Ein Urteil des Oberlandgerichts Hamm hat erst kürzlich wieder gezeigt, dass GmbH-Geschäftsführer in Sachen Haftung keine Gnade erwartet.

Was genau hinter der Entscheidung der Richter aus Hamm steckt, beleuchten wir heute auf der InfoBase an.

Das Urteil

Im aktuellen Beschluss haben widersprüchliche Angaben über Rücksendekosten zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, sowohl des Unternehmens als auch des Geschäftsführers geführt. Nun stellte sich vor dem OLG Hamm (Az. W 97/14) die Frage, ob der Streitwert im Fall gegen den Geschäftsführer niedriger anzusetzen sei als gegen die GmbH.

Und die Meinung der Richter ist deutlich; der Geschäftsführer sitzt mit der GmbH in einem Boot:

„Die Einzelwerte dieser beiden Unterlassungsansprüche sind regelmäßig jeweils mit dem gleichen Betrag anzusetzen; namentlich besteht für den Ansatz eines geringeren Betrages für den Anspruch gegen den gesetzlichen Vertreter regelmäßig kein Anlass (entgegen OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 W 18/13 -).“

Somit kann und wird in diesem spezifischen Fall die Privatperson, also der Geschäftsführer selbst, mit dem gleichen Streitwert wie das Unternehmen in die anstehende Verhandlung gehen – doch was dem einen nur Last ist, kann für den Geschäftsführer und dessen Privatvermögen schnell zu einem existenzbedrohenden Thema werden!

„Der Wert des von der Beklagten gegenüber dem Kläger zu 2) behaupteten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist danach ebenfalls (zumindest) mit 15.000 € zu bemessen.“

Der Beschluss des OLG Hamm ist zwar bei weitem kein Grundsatzurteil, es sollte Geschäftsführern jedoch eine deutliche Warnung sein, sich mit den eigenen Haftungsrisiken auseinanderzusetzen.

Absichern mit der passenden Versicherung

Der Fall zeigt, wie schnell Fehler auf den Geschäftsführer zurückfallen können und die GmbH, entgegen häufiger Annahme, für den oder die Geschäftsführer keinen Schutz vor den Ansprüchen Dritter bietet (so genannte Durchgriffshaftung). Und am Ende des Tages muss der Geschäftsführer bei persönlicher Inanspruchnahme mit seinem Privatvermögen für die Fehler aufkommen, die unter seiner Feder erfolgt sind.

Bei einer GmbH gilt dabei, dass alle Geschäftsführer bzw. Manager für ‘Verfehlungen‘ gesamtschuldnerisch haften – ganz gleich, ob es sich um ein festes oder auf Zeit eingestelltes Management handelt. In jedem Fall können die durch Ansprüche entstandenen Kosten, Einzelpersonen schnell an den Rand der Insolvenz drängen!

Aus diesem Grund ist es ganz besonders wichtig, sich als Geschäftsführer umfassend vor den finanziellen Folgen von Haftungsansprüchen abzusichern.

Schutz für Geschäftsführer über exali.de

Rechtzeitiger und zielsicherer Schutz bieten die D&O-Versicherungen über exali.de. Damit wappnen sich Geschäftsführer gegen die persönliche Inanspruchnahme und sichern sich konkret im Fall von Schadenersatzansprüchen im Innen- und Außenverhältnis finanziell ab. Denn mit der Höhe des Streitwerts wird der Rahmen anzusetzender Kosten des Gerichtsverfahrens festgelegt. Und diese entstehen, ganz gleich ob es sich um berechtigte oder unberechtigte Ansprüche handelt. Mit dem Baustein des passiven Rechtsschutzes der D&O-Versicherung über exali.de trägt Ihre Versicherung die anfallenden Kosten für die gerichtlichen Verfahren, z.B. für Anwälte, Sachverständige, Gutachter, Zeugen, Gerichte.

Weiterführende Informationen:

© Hannah Ziegler – exali AG