Unlizensierte Bilder kosten Homepage-Betreiber 10.460 Euro

Eine externe Webdesignerin hat beim Website-Relaunch eines EDV-Unternehmens sechs Fotos einer Fotoagentur genutzt, ohne die Lizenzen dafür zu erwerben. Das Landgericht München hat das EDV-Unternehmen daraufhin zur Zahlung von mehr als 10.000 Euro verurteilt. Die Begründung des Gerichts: Das EDV-Unternehmen hätte auch als Kunde der Webdesignerin die Bildrechte prüfen und sie sich schriftlich bestätigen lassen müssen.

Der Streitfall: Lizenzrechtsverletzung

Ein EDV-Unternehmen hatte eine freie Webdesignerin mit der Neugestaltung seiner Homepage beauftragt. Die Designerin hatte unberechtigterweise sechs Fotos der Fotoagentur Getty Images, teilweise auch bearbeitet, auf der neuen Homepage ihres Kunden verwendet. Die üblichen Lizenzgebühren hatte sie dabei nicht gezahlt.

Als Getty Images das bemerkte, schickte die Fotoagentur eine Rechnung an das EDV-Unternehmen als Betreiber der Homepage. Die Rechnung listete die Bilder im Einzelnen und das übliche Honorar nach der Honorarliste der MFM (Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing) auf: 5.230 Euro, ohne Aufschläge.

Verwender der Fotos bezweifelt Urheberrechte der Agentur

Das EDV-Unternehmen weigerte sich, das übliche Honorar zu zahlen. Es verwies auf die externe Webdesignerin und bot pro verwendetem Foto 200 Euro für einen Nutzungszeitraum von drei Jahren an. Das EDV-Unternehmen zweifelte gleichzeitig an den Urheberrechten der Agentur Getty Images. Daher klagte es in einer negativen Feststellungsklage gegen die Ansprüche der Agentur.

Das Gericht sollte feststellen, dass das EDV-Unternehmen der Fotoagentur keinerlei Lizenzgebühren schulde. Das Urheberrecht an den Fotos wurde in Frage gestellt. So kam es, dass das EDV-Unternehmen als Kläger auftrat, während die Fotoagentur, von deren Homepage die Bilder heruntergeladen worden waren, zur Beklagten wurde.

Agentur kann Urheberrechte nachweisen

Getty Images bewies, dass man die verwendeten Bilder bereits seit 2001 im Archiv habe und über die Website vermarkte. Die Fotoagentur erklärte sich nicht bereit, vertrauliche Angaben zu den Fotografen zu machen, um das Urheberrecht nachzuweisen. Die Beklagte legte als einfachen Beweis ihrer Ansprüche Ausdrucke aus der Datenbank sowie Bestätigungen der Fotografen vor.

Deutsches Urheberrecht gilt auch für ausländische Fotografen

Die verwendeten Fotos waren von Fotografen unterschiedlicher Nationalität. Der Kläger bezweifelte, ob das deutsche Urheberrecht auch auf englische und amerikanische Fotografen anwendbar sei.

Dazu entschied das Gericht eindeutig: Für die Werke englischer Fotografen gilt in Deutschland das deutsche Urheberrecht(§ 120 Abs. 2 Nr. 2.). Für die Werke amerikanischer Fotografen kommt ebenfalls das deutsche Urheberrecht zur Anwendung, wenn auch mit einer anderen Rechtsgrundlage. Die USA sind 1989 der RBÜ(Revidierte Berner Übereinkunft) beigetreten. Daher gilt für diese Fotos nach Art 2. Abs 1. im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 das deutsche Urheberrecht.

Das Gerichtsurteil: Fahrlässig gehandelt

Das Gericht entschied, dass der Kläger, also das EDV-Unternehmen, der Fotoagentur gemäß der MFM-Honorarliste 5.230 Euro zahlen müsse. Außerdem sei ein 100prozentiger Verletzeraufschlag zu zahlen. Für die über einen Zeitraum von 27 Monaten genutzten Fotos muss nun das EDV-Unternehmen 10.460 Euro an Getty Images zahlen.

Die Tatsache, dass das EDV-Unternehmen die Fotos nicht selbst online gestellt hatte, spielte für das Verfahren keine Rolle. Der Homepage-Betreiber, so das Gericht, habe fahrlässig gehandelt, da er sich nicht um die Klärung der Bildrechte gekümmert hatte.

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