Unternehmensberater haftet trotz Dienstvertrag

"Dienstvertrag = keine oder nur geringe Haftung." Diese Auffassung ist bei Unternehmensberatern weit verbreitet. Und sie kann zu einem bösen Erwachen führen: Der Auftraggeber hat durchaus Anspruch auf Schadensersatz, wenn er mangelhaft beraten wurde. Und es ist der Berater, der nachweisen muss, dass er seine Arbeit korrekt ausgeführt hat. Das kann teuer werden – eine Berufshaftpflichtversicherung speziell für Unternehmensberater und andere Consultants übernimmt im Falle des Falles diese Kosten.

Die rechtliche Ausgangslage beim Dienstvertrag: Der Berater muss nach § 614 BGB in Vorleistung gehen, wird also in festgelegten Intervallen bezahlt oder erst dann, wenn er die vereinbarte Leistung erbracht hat.

Der Berater hat gemäß § 326 Abs 1 S. 1 BGB keinen Anspruch auf Vergütung mehr, wenn er seine Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Ausnahmen sind Leistungen, die unabhängig von einem bestimmten Arbeitstag jederzeit nachgeholt werden können. In allen anderen Fällen jedoch kann der Auftraggeber eine weitere Frist setzen und bei erneutem Ablauf den Vertrag kündigen. Und wenn der Consultant eine Leistungsverzögerung zu verantworten hat, kann der Auftraggeber statt der Leistung Schadenersatz verlangen.

Schadenersatz zu Lasten des Beraterhonorars

Zur Differenzierung: Im Werkvertrag gibt es verschuldensunabhängige Gewährleistungsansprüche wie Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme. Das ist bei einem Beratungsauftrag und bei Projekten auf Basis eines Dienstvertrags nicht der Fall.

Jedoch kann etwa eine fehlerhafte Beratung oder Analyse (juristisch: Schlechtleistung) gemäß § 280 ff BGB sehr wohl zu Ansprüchen auf Schadenersatz führen. Die aktuelle Rechtsauffassung: Der Auftraggeber kann seinen Anspruch auf Schadenersatz mit dem Beraterhonorar aufrechnen und bei Schlechtleistung den Dienstvertrag nach § 626 BGB kündigen. Und: Im Fall einer juristischen Auseinandersetzung ist es der Berater, der beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft (juristisch: er muss sich exkulpieren).

Wann die Verjährungsfrist beginnt

Thema Verjährung: Hier ist das Dienstleistungsrecht für den Berater sogar strenger als das Werkvertragsrecht. Ansprüche auf Schadenersatz verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde Kenntnis davon erlangt hat.

Schadenbeispiel aus der Praxis

Ein Berater oder Consultant rät einem Unternehmen zur Erschließung eines neuen Marktsegmentes. Das Unternehmen folgt dem Rat, investiert in Produkte, Personal und Marketing. Der Plan scheitert, weil die Marktanalyse des Beraters in einigen Punkten fehlerhaft war *. Bekannt werden diese Fehler erst 1,5 Jahre nach der Beratung, als das Unternehmen nach den Ursachen für das Scheitern forscht.

Erst zu diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Der Schaden besteht in Höhe der vergeblichen Investitionen. Der Berater muss diesen nicht unerheblichen Schaden ersetzen – außer er kann beweisen, dass seine Marktanalyse nicht fehlerhaft war. Kennt der Auftraggeber die den Anspruch begründenden Umstände nicht, verjähren die Schadenersatzansprüche in diesem Fall erst nach zehn Jahren.

* Hinweis zu den Versicherungsbedingungen

Die spezielle consulting-Haftpflichtversicherung ersetzt Schäden, die leicht aber auch grob fahrlässig verursacht wurden. Insbesondere Vermögensschäden. Sollte also der Consultant im Schadenbeispiel die Fehler in der Marktanalyse grob fahrlässig begangen haben, ist der Versicherer dennoch zur Zahlung verpflichtet. Vorsätzliche Handlungen sind natürlich ausgeschlossen.

In den meisten Bedingungen sind Ansprüche ausgeschlossen, die alleine darauf beruhen, dass bestimmte Prognosen nicht eintreffen. In unserem Beispiel ging es jedoch nicht darum, dass die Prognose nicht erfüllt wurde, sondern bereits die Markanalyse fehlerhaft war. In der Folge ist der Markeintritt fehlgeschlagen und natürlich der erhoffte und prognostizierte Erfolg ausgeblieben. Dieser Vermögensschaden ist versichert.

Fazit

Auch bei Dienstverträgen lauern viele Haftungsrisiken. Absicherung bieten Berufshaftpflichtversicherungen in Form einer speziellen Consulting-Haftpflichtversicherung, auch Vermögensschadenhaftpflichtversicherung genannt.

Auch bei der Abwehr von Ansprüchen spielt die Berufshaftpflichtversicherung für den Unternehmensberater eine entscheidende Rolle. Der Nachweis korrekter Arbeit ist in einer juristischen Auseinandersetzung Aufgabe des Consultants. Und dafür braucht es teure Gutachter, Sachverständige und Fachanwälte.

Das im Schadenbeispiel geschilderte Scheitern des Unternehmens in der Erschließung eines neuen Marktsegmentes kann ganz andere Ursachen haben als die fehlerhafte Marktanalyse. Die Kosten der sogenannten Abwehr eines unbegründeten Anspruchs und auch die Verfahrens- und Gerichtskosten trägt ebenfalls der Berufshaftpflichtversicherer. Man spricht hier vom "Passiven Rechtsschutz" der Haftpflichtversicherung.