Überraschendes Urteil zum DSGVO Kopplungsverbot: Gute Nachrichten für Werbetreibende?

Die Chance auf satte Gewinne, ein Whitepaper zum Download oder eine kostenlose Testversion im Tausch gegen E-Mail-Adressen. Was für Seitenbetreiber und Onlinehändler ein lukrativer Handel war, war spätestens mit der DSGVO größtenteils vorbei. Spielverderber war das sogenannte Kopplungsverbot. Doch jetzt macht ein aktuelles Urteil Hoffnung. Ob das Kopplungsverbot nun Geschichte ist und was das für Ihre Marketingaktionen bedeutet…

Was ist das Kopplungsverbot?

Das Kopplungsverbot bedeutet, dass Unternehmen, die einen bestimmten Service anbieten, vom Kunden (oder einem anderen Betroffenen) keine Daten fordern dürfen, die für die Erbringung des Services gar nicht notwendig wären. Diese Regelung soll vermeiden, dass Betroffene „nebenbei“ eine Einwilligung abgeben müssen, um eine bestimmte Leistung zu erhalten. Ein Beispiel: Ein Kunde kann in einem Onlineshop nur bestellen, wenn er gleichzeitig einwilligt, dass seine Daten für Werbezwecke genutzt werden.

Urteil des OLG Frankfurt: Kein absolutes Kopplungsverbot

Auch wenn es in der DSGVO nicht eindeutig formuliert ist, gingen Datenschützer und Juristen von einem absoluten Kopplungsverbot aus (Art. 7 Abs. 4 DSGVO). Ein Urteil zu diesem Thema gab es bisher nicht. Bisher: Denn nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt eine für viele überraschende Entscheidung getroffen (Urteil vom 27.06.2019 Az: 6 U 6/19).

In dem Verfahren ging es um einen Stromanbieter, der ein Gewinnspiel veranstaltete. Wer daran teilnehmen wollte, musste allerdings in Werbeanrufe durch das Unternehmen einwilligen. Einige Zeit nach dem Gewinnspiel rief das Unternehmen dann bei einer Teilnehmerin an und wollte sie über einen Anbieterwechsel informieren. Der Stromanbieter berief sich dabei auf die Einwilligung im Rahmen des Gewinnspiels. Die Angerufene entgegnete, sie habe nie an einem Gewinnspiel teilgenommen und deshalb auch in keine Werbung eingewilligt. Sie klagte vor dem Landgericht Darmstadt erfolgreich auf Unterlassung gegen den Stromanbieter, dieser legte Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein.

Und dort nun die überraschende Entscheidung der Richter: Sie beanstandeten mit keinem Wort einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot, sondern betonten im Gegenteil, dass es einzig und allein auf die Freiwilligkeit der Einwilligung ankommt. Dazu das Gericht:

 
 
„Freiwillig“ ist gleichbedeutend mit „ohne Zwang“ iSd des Art. 2 lit. h RL 95/46/EG (engl. beide Male „freely“). Der Betroffene muss also eine echte oder freie Wahl haben und somit in der Lage sein, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DS-GVO). Insbesondere darf auf den Betroffenen kein Druck ausgeübt werden. Ein bloßes Anlocken durch Versprechen einer Vergünstigung, etwa – wie hier – einer Teilnahme an einem Gewinnspiel, reicht dafür aber nicht aus. Einer Freiwilligkeit steht nach der Rechtsprechung des Senats nicht entgegen, dass die Einwilligungserklärung mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel verknüpft ist. Der Verbraucher kann und muss selbst entscheiden, ob ihm die Teilnahme die Preisgabe seiner Daten „wert“ ist.

Einwilligung muss freiwillig und nachweisbar sein

Pech für den Stromanbieter: Er hat zwar unbewusst für die erste und überraschende Entscheidung zum Kopplungsverbot gesorgt, den Rechtsstreit vor Gericht aber trotzdem verloren. Denn er konnte nicht nachweisen, dass die angerufene Gewinnspielteilnehmerin tatsächlich wirksam in die Nutzung Ihrer Telefonnummer für den Werbeanruf eingewilligt hatte. Zwar hatte der Telefonanbieter einen Bestätigungslink an eine E-Mail-Adresse gesendet und so das Double-Opt-In-Verfahren angewendet, jedoch hält es das Gericht für wahrscheinlich, dass jemand bei der Teilnahme an einem Gewinnspiel eine falsche Telefonnummer – in diesem Fall die der angerufenen Frau – angibt, sprich: Gewinnspielteilnehmer und Angerufene nicht dieselbe Person sind.

Einwilligung gemäß DSGVO richtig einholen

Doch was heißt die Entscheidung des OLG Frankfurt nun für Seitenbetreiber und Onlinehändler? Da das OLG klar formuliert hat, dass jeder selbst entscheiden kann, ob er seine Daten im Rahmen eines Gewinnspiels preisgibt oder nicht, verneint es ein absolutes Kopplungsverbot gemäß DSGVO. Bis zu einer anderen (höhergerichtlichen) Entscheidung heißt das, dass die Einwilligung wie bisher

erfolgen muss. Der letzte Punkt (die fehlende Nachweisbarkeit) wurde dem Stromanbieter in vorliegendem Verfahren zum Verhängnis. Doch wie weisen Sie wirksam die Einwilligung in die Datenverarbeitung nach? Gemäß DSGVO muss die Einwilligung zwar nicht zwingend schriftlich erfolgen, dies ist aber praktisch notwendig, um diese später nachweisen zu können. Sie sollten daher unbedingt das Double-Opt-In-Verfahren anwenden und dieses elektronisch protokollieren. Da Sie gemäß DSGVO auch verpflichtet sind, den Betroffenen darüber zu informieren, was mit seinen Daten passiert, sollten Sie auch die Bestätigungs-E-Mails archivieren.

Nicht auf Gerichte warten: Business jetzt absichern

Auch wenn ein Gericht nun das Kopplungsverbot verneint, heißt das nicht automatisch, dass ein anderes Gericht genauso oder ähnlich entscheiden wird. Das beste Beispiel für die Uneinigkeit der Gerichte ist die Rechtsprechung zu der Frage, ob DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können oder nicht. Dazu gibt es mittlerweile vier verschiedene Urteile.

Mit einer Berufshaftpflichtversicherung über exali.de sind Sie immer auf der sicheren Seite, egal was die Gerichte entscheiden. Bei einer Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder wegen anderer Rechtsverletzungen prüft der Versicherer zunächst auf eigene Kosten, ob diese gerechtfertigt ist und übernimmt im Ernstfall die Schadenersatzzahlung.

Ihre Berufshaftpflicht können Sie in wenigen Minuten online abschließen. Sollten Sie Fragen zum perfekten Schutz für Ihr Business haben, erreichen Sie unsere Versicherungsexperten in der Kundenbetreuung jederzeit persönlich.

Hinweis

Straf- und Bußgelder, die eine Datenschutzbehörde oder ein Gericht wegen einer Datenrechtsverletzung gegen Sie verhängt, sind im Rahmen Ihrer Berufshaftpflichtversicherung versichert (sofern dies nach geltendem Recht möglich ist).

 

© Ines Rietzler – exali AG