Urteil: Händler muss positive Kundenbewertungen löschen!

Schlechte Bewertungen sind der Horror eines jeden Online-Händlers. Gute Bewertungen dagegen: Jackpot!? Weit gefehlt! Das Oberlandesgericht Köln vermiest einem Händler gehörig die Freude über positive Kundenbewertungen. Das neueste Urteil zum Kopfschütteln: Kundenkommentare können Werbung sein und gegen eine Unterlassungserklärung verstoßen!

Gericht entzaubert die „Zauberwaschkugel“

Um was geht es? Eine Handelsgesellschaft aus der Nähe von Aachen verkaufte sogenannte „Zauberwaschkugeln“ für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese bewarb sie mit der Aussage „spart Waschmittel“. Dagegen klagte ein Verband mit der Begründung, die Werbung sei irreführend, weil die Einsparung nicht wissenschaftlich erwiesen sei. Daraufhin gab der Händler eine Unterlassungserklärung ab, in der er erklärte, nicht mehr mit dieser Aussage zu werben.

Wenn positive Bewertungen Ärger verursachen…

Die Kunden des Händlers hatten sich jedoch ihre eigene Meinung gebildet. Sie waren überzeugt: Mit der Zauberwaschkugel spare ich Waschmittel! Und das taten sie auf der Website des Händlers kund. Vor und nach Abgabe der Unterlassungserklärung schrieben sie Kommentare wie: „Ich benutze weniger Waschmittel“ oder „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld.“ Die positiven Bewertungen, über die sich jeder Händler freut, wurden ihm in diesem Fall zum Verhängnis.

Gericht: Kundenbewertungen sind Werbung!

Denn das Oberlandesgericht Köln (Urteil v. 24.05.2017, Az: 6 U 161/16) bewertete die Kundenbewertungen als eigene Werbeaussagen des Händlers. Sie fallen demnach unter die Unterlassungserklärung. Die Folge: Der Händler hat laut Auffassung des Gerichts gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und muss 5.100 Euro Vertragsstrafe zahlen. Damit nicht genug: Die positiven Kundenbewertungen muss er löschen!

Begründung des Gerichts: Bei den Kundenmeinungen handele es sich um Werbung, da sie Vertrauen in die Wirkung des Produkts schaffen und seinen Absatz fördern. Außerdem sei es nicht unwahrscheinlich, dass Kunden dem Werbeversprechen Glauben schenken und daher nach dem Kauf positive Bewertungen abgeben. Adé mündiger Verbraucher… Nach der Logik des Gerichts stellt sich die Frage: Darf ein Online-Händler dann in Zukunft auch schlechte Bewertungen löschen, weil der Verbraucher ja nicht weiß, was er tut…?  

Immer mehr Hürden für Händler

Die strenge Auffassung des Gerichts lehrt Online-Händler: Aufpassen bei Unterlassungserklärungen. Auch die Meinung anderer kann als eigene Werbung ausgelegt werden! Das aktuelle Urteil gilt für solche Kommentare, die sich zum Zeitpunkt der Unterlassungserklärung bereits auf der Website befanden. Welche Überwachungs- und Löschpflichten bei neuen Kundenbewertungen ergeben – dazu äußerte sich das Gericht nicht. Eines ist aber jetzt schon klar: Die Stolpersteine für Online-Händler im täglichen Business werden immer mehr! Deshalb ist die richtige Absicherung für sie besonders wichtig. Die Webshop-Versicherung über exali.de hilft im Ernstfall und bietet Online-Händlern den bestmöglichen Schutz beispielsweise bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen und unlauterer Werbung.

 

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© Ines Rietzler – exali AG