Werbung mit der UVP des Herstellers? Webshop-Betreiber sollten vorsichtig sein!

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers ist für viele Shops – egal ob online oder offline– ein beliebtes Werbemittel. Der Kunde soll sehen, dass hier ein absolutes Schnäppchen zu einem unschlagbaren Preis auf ihn wartet. Doch was in unzähligen Shops alltägliche Praxis ist, birgt ein großes Abmahnrisiko. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beschäftigt seit vielen Jahren regelmäßig die deutsche Justiz.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers und welche Bedingungen an sie geknüpft sind, steht heute auf der exali.de Info-Base im Mittelpunkt.

Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: Kein ungefährliches Werbemittel

Wie kann der Kunde mit einem Blick erkennen, dass er einen guten Deal macht? Ganz klar: Indem er als Vergleich die UVP des Herstellers angibt. Shopbetreiber die hier nicht abgemahnt werden wollen, müssen einige Dinge beachten.

UVP des Herstellers muss aktuell sein

Das LG Wuppertal hat dazu Anfang des Jahres einen Fall verhandelt. Eine Webshop-Betreiberin warb mit einer durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung für eine Nähmaschine in Ihrem Webshop. Das Problem: Der Hersteller hatte die Maschine bereits aus dem Programm – und damit auch von der Preisliste – genommen.

Faktisch gab es also keine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers mehr. Das LG Wuppertal entschied, dass die Werbung mit einer nicht mehr existierenden UVP wettbewerbswidrig ist (Az. 12 O 43/10).

Ist eine ehemalige UVP also für Onlinehändler als Werbemittel tabu? Nicht ganz! Wenn für den Kunden klar ersichtlich ist, dass es sich um eine nicht mehr existierende Preisempfehlung handelt, kann damit geworben werden. Dazu können Formulierungen wie „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers" verwendet werden.

Außerdem sollten Onlinehändler darauf achten, ob der Hersteller die UVP möglicherweise nach unten korrigiert. Ein Handy, dass heute noch das modernste Telefon auf dem Markt ist, ist häufig drei Monate später schon vom Wettbewerber überholt, also passt der Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung der Marktentwicklung an.

UVP: Auf die Formulierung kommt es an!

In der Vergangenheit wurde vor Gericht ebenso immer wieder gestritten, ob die Abkürzung UVP für den Kunden verständlich sei, oder ob die Formulierung Grund zur Abmahnung bietet. Mit seiner Entscheidung vom 7.12.2006 hat der Bundesgerichtshof jedoch klargestellt, dass die Bezeichnung UVP ausreichend ist und der Shop-Betreiber nicht verpflichtet ist „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“ auszuformulieren.

Allerding muss das Kürzel UVP gut sichtbar sein, ein lediglich durchgestrichener Preis ohne weitere Erläuterung ist problematisch.

Noch in einem weiteren Punkt ist Vorsicht geboten: Es darf nur mit Preisen geworben werden, die der Kunde auch vergleichen kann. Demnach ist ein Vergleich zu einem „Normalpreis“ oder „Ladenpreis“ nicht zulässig.

Abmahngefahr Preisvergleich

Die UVP des Herstellers ist für den Kunden eine gute Vergleichsnorm zum aktuellen Preis des Shops. Doch so vielversprechend diese Angabe für den Onlinehändler ist, so viel Abmahnrisiko steckt in der Angabe der Hersteller UVP. Webshop-Betreiber begehen damit vermutlich schneller einen Wettbewerbsverstoß als ihnen bewusst ist.

Webshop-Versicherung über exali.de schützt

Damit sich Webshop-Betreiber vor den finanziellen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht (und vielen weiteren Businessrisiken)absichern können, hat exali.de die Webshop-Versicherung entwickelt. Die exali.de Webshop-Versicherung bietet nicht nur Schutz bei Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sondern sichert Webshop-Betreiber unter anderem auch vor folgenden Risiken:

 

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