Verbraucherrechte-Richtlinie: Garantie. Webshop-Betreiber sollten auf der Hut sein!

Alles neu – alles gut? Ganz so einfach ist es leider nicht! Vor gut einem Jahr wurde das neue Verbraucherrecht mit neuen Regeln und Normen eingeführt – nun zeigen sich die ersten rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken für Webshop-Betreiber. Gerade die Verbraucherrechte-Richtlinie bezüglich Garantievereinbarungen lässt Online-Händler mit den Ohren schlackern: Neuer Garantiebegriff, strengere und überweite Informationspflichten, größerer Verantwortungsbereich. Nutznießer sind die Abmahner, sie lachen sich ob der unüberschaubar gewordenen Haftungsdimensionen ins Fäustchen.
Welche Neuregelungen das Verbraucherrecht 2014 in Sachen Garantiebegriff und garantiebezogene Informationspflichten mit sich brachte und wie Abmahner ihre Chancen im Dschungel der Neuerungen ergreifen, wird heute auf der exali.de Info-Base näher beleuchtet.
 

Das neue Verbraucherrecht und seine Folgen

Ziel des neuen Verbraucherrechtes war es, den Online-Handel innerhalb aller 28 EU-Staaten zu vereinfachen, indem national differierende Rechte der Verbraucher vollharmonisch einander angeglichen wurden – ein Plus für das Fernabsatzgeschäft. Details über das Verbraucherrecht 2014 und worüber sich Webshop-Betreiber nach der Umsetzung wirklich im Klaren sein sollten, sind in unserem Info-Base Artikel „Neues Verbraucherrecht ab 13. Juni: Was Webshop-Betreiber beachten müssen, um Abmahnungen zu verhindern“ beschrieben.

Durch konkretere und einheitlichere Bestimmungen im eCommerce, die auch zu einigen Änderungen innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) führten, sollte eine deutlich klarere Rechtslage fernab von Intransparenz und Unsicherheit erreicht werden. Doch gerade in Bezug auf Garantiebedingungen scheint dies nicht der Fall zu sein, vielmehr kommen in letzter Zeit – neben all der Chancen, die das neue Verbraucherrecht bietet – einige ökonomische und rechtliche Risiken ans Tageslicht.
 

Der neue Garantiebegriff

Mit der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie offenbart sich ein komplexes Feld. Schon allein der Garantiebegriff wartet mit einer neu gefassten Definition auf, die an das Unionsrecht angepasst ist. Fand sich im deutschen Recht zuvor noch die Unterscheidung in „Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie“, zeigt sich nun der bloße Terminus „Garantie“ in der Überschrift. Zur Erklärung der Garantie heißt es in § 443 Abs. 1 BGB:
 
„Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung ein, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind (Garantie), stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegenüber demjenigen zu, der die Garantie gegeben hat (Garantiegeber).“

Insofern werden nicht – wie bisher – nur Mängel erfasst, die die Beschaffenheit der Kaufsache an sich betreffen, sondern auch andere Anforderungen, die die Kaufsache nicht erfüllen kann (z.B. Garantien für zukünftige Umstände). Für Webshop-Betreiber ist also Vorsicht geboten: Der neue Garantiebegriff ist inhaltlich deutlich weiter gefasst als zuvor. Dafür sieht der Gesetzgeber nur mehr reine Leistungspflichten (z.B. Erstattung des Kaufpreises) des Garantiegebers vor; weitergehende Schadensersatzpflichten, die über einen Austausch oder eine Nachbesserung hinausgehen, bleiben in der neuen Definition unberücksichtigt, können aber vertraglich vereinbart werden.
 

Was muss, was darf in eine Garantieerklärung?

Doch wann ist eine Garantieerklärung im neuen Verbraucherrecht formell richtig und somit rechtskonform? Auch dazu gibt es – wen wundert’s – eine genaue Bestimmung: Laut § 477 Abs. 1 BGB muss eine Garantieerklärung im B2C-Geschäft „einfach und verständlich abgefasst werden“. Zudem muss sie
 
„1. Den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers“ enthalten.

Doch aufgepasst! Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofes in 2011 (Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09) fällt Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert, nicht unter die inhaltlichen Anforderungen aus § 477 BGB.
 

Informationspflichten beim Angebot von Garantien

Der eigentliche Casus knacksus liegt allerdings nicht im Garantiebegriff allein begraben, sondern in den damit verbundenen Informationspflichten, die der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen einhalten muss (vgl. §312d BGB). Jeder Online-Händler ist demnach verpflichtet, den Verbraucher gemäß Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 9 BGB in vollem Umfang über „das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ zu informieren – und zwar sowohl vor- als auch nachvertraglich!

Für den Webshop-Betreiber heißt das, dass er sich vorvertraglich verpflichtet, eine vollständige Garantieerklärung innerhalb der Produktbeschreibung anzugeben und entsprechend zu kennzeichnen (vgl. § 312j BGB). Oft reicht hier bereits ein für sich sprechender Link, der auf die externe Garantieerklärung des Herstellers verweist. Nachvertraglich muss der Online-Händler laut § 312f BGB dem Verbraucher alsbald den Vertragsinhalt auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per Mail oder in Papierform) zur Verfügung stellen und somit eine eigene schriftliche Darlegung formulieren. Es sei denn, die erforderlichen Informationen konnten schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger angeboten werden, dann wäre eine nachvertragliche Information entbehrlich.
 

Ein Dickicht von Informationspflichten

Schnell verlieren Webshop-Betreiber in einem nahezu endlos erscheinenden Verwaltungs- und Organisationsdickicht den Überblick. Ist die richtige Garantieerklärung des Herstellers dem richtigen, im Online-Handel angebotenen Produkt zugeordnet? Sind die Garantieerklärungen im Webshop aktuell oder hat sich zwischenzeitlich in der Herstellergarantie etwas verändert? Sind die Garantiebestimmungen im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB auch inhaltlich rechtskonform?

Obwohl Webshop-Betreiber grundsätzlich um das Einhalten der neuen gesetzlichen Anforderungen bemüht sind, passieren Fehler! Kaum jemandem wird es gelingen, alle Garantiebestimmungen richtig zuzuordnen, aktuell zu halten und stets auf inhaltliche Korrektheit zu prüfen – ein Abmahn-Eldorado. Haften müssen natürlich die Webshop-Betreiber selbst; und zwar auch für Fremdverstöße, die sie aus der Herstellergarantie (z.B. Verstoß gegen § 477 BGB) übernommen haben. So gefährdet ein derartiger Aufwand für Hinweispflichten nicht nur die Effizienz der Online-Händler, sondern auch deren Existenz aufgrund unkalkulierbarer, resultierender Haftungsrisiken. Über kurz oder lang kann der gesamte Fernabsatzhandel ins Stocken geraten und womöglich in seinem Bestand bedroht sein. Ob dies beim Erlass der neuen Verbraucherrechte-Richtlinien wohl bedacht wurde?
 

Mit geeigneter Webshop-Versicherung weich landen

Damit sich Webshop-Betreiber für den Fall einer Abmahnung gezielt vor Schadensersatzansprüchen Dritter schützen können und eine mögliche Existenzgefährdung abwenden können, hat exali.de die auf das Business zugeschnittene Webshop-Versicherung entwickelt. Diese sichert neben den Schadensersatzansprüchen Dritter, z.B. aufgrund fehlerhafter Informationen zu Garantien, unter anderem auch folgende Risiken ab:
   

Weiterführende Informationen:

© Nicole Seibert – exali AG