Wie bitte? Urheberrechtsverletzung und der schuldige Webdesigner ist fein raus?!

Hände über dem Kopf zusammenschlagen, sich für seinen Fehler verteufeln und das tiefe Loch im Geldbeutel betrauern – das sind angebrachte Reaktionen eines Webdesigners, wenn er auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam gemacht wird. Nicht so in diesem Fall: Eigentlich hätte der Fauxpas des Webdesigners eine gewaltige Schadenersatzklage hinterlassen müssen – doch erstens kommt alles anders und zweitens als der Kläger denkt…

Kein Nachweis nötig?

Eine Alltagssituation für den Webdesigner: Ein Kunde beauftragt ihn mit der Erstellung seiner neuen Website. Neues Design, neue Inhalte – alles natürlich suchmaschinenfreundlich – ein paar ansprechende Bilder dazu, dann kann sich die neue Website sehen lassen. Der Webdesigner hat seinen Auftrag erledigt und der Kunde ist zufrieden mit seiner neuen Homepage – bis eine Abmahnung ins Haus des Kunden flattert: Urheberrechtsverletzung!

Was ist passiert? In einem aktuellen Fall hatte der Webdesigner ein Foto auf der Website seines Kunden – eine Kanzlei – eingebettet, das aus dem Fundus der lizenzfreien Bilddatenbank Pixelio stammt – und vergessen den vorgeschriebenen Urheberrechtsvermerk zu hinterlegen.

Die Abmahnung vom Urheber des benutzten Bildes ließ nicht lange auf sich warten. 700 Euro Schadenersatz – darauf einigten sich der Urheber und die Kanzlei außergerichtlich. Der Hintergedanke der Kanzlei: anschließend den Webdesigner über dieselbe Schadensersatzsumme in Anspruch zu nehmen. Gesagt, getan: doch darauf lässt sich der Webdesigner nicht ein, schließlich hatte er keine Chance, in den geschlossenen Vergleich einzugreifen. Wie sich später zeigen wird, war die Einigung keine gute Idee der Kanzlei.

Wer sich zu früh freut, zahlt am Ende

Was auf Uneinigkeit folgt, ist wie so oft auch in diesem Fall der Gang vors Gericht. In zweiter Instanz entschied das LG Bochum (Az. 9 S 17/16), dass der Webdesigner aufgrund der allgemeinen Informationspflicht und der Pflicht zur ordnungsgemäßen Rechnungsoffenlegung seinen Kunden darüber hätte aufklären müssen, ob die Nutzung der verwendeten Bilder kostenlos ist. Da diese Belehrung nicht erfolgte, steht der Webdesigner in der Schuld, den auf seitens des Kunden entstandenen Schaden zu ersetzen.

Aber Stop! Damit ist der Fall noch nicht vom Tisch: Der Webdesigner wird nur dazu aufgefordert, einen berechtigten Teil der Schadenersatzsumme zu bezahlen! Nur einen Bruchteil bleibt der Webdesigner der Kanzlei schuldig – und zwar 100 Euro, anstatt den geforderten 700 Euro, zuzüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,50 Euro. Trotzdem musste der Webdesigner einen Anwalt beauftragen – kein billiger Spaß, vor allem nicht, wenn noch anderweitige Zahlungen wie Gerichtskosten dazukommen.  

Mit dem Richter als Rückendeckung

Mit dem Urteil schloss sich das LG Bochum der Rechtsprechung des Berliner Kammergerichts an, das in einem ähnlichen Fall ebenso entschied: Bei der Nutzung eines Pixelio-Fotos ohne (korrekte) Urhebernennung reicht ein Betrag von 100 Euro als Schadenersatzzahlung aus. Die MFM-Tabelle, die in solchen Fällen zur Honorarempfehlung für Fotografen dient, sei in diesem Fall nicht anwendbar.

Auch die Kanzlei hätte die ursprüngliche Abmahnsumme nicht zahlen müssen. Pech gehabt, denn die Schadenersatzzahlung von 700 Euro kann sie nicht komplett an den Webdesigner weitergeben – dieser muss lediglich 100 Euro an die Kanzlei zahlen. Das brachte dem Webdesigner neben all dem Ärger ein wenig Erleichterung. Er wurde zu einem deutlich niedrigeren Schadenersatz verurteilt, jedoch bleibt der Wehmutstropfen der Kosten und Nerven des Rechtsstreits.

Auch wer zum großen Teil Recht bekommt, kann verlieren!

Zweifelsohne war hier einiges Glück im Spiel – zumindest für den Webdesigner. 100 Euro Schadenersatzzahlungen sind für diesen Fehler noch zu verschmerzen, dennoch: juristische Auseinandersetzungen können den ehemals geringen Schaden finanziell sehr schnell anwachsen lassen. Deshalb tut der Webdesigner gut daran, sich vorrausschauend abzusichern. Mit der Media-Haftpflicht über exali.de können sich Webdesigner und Kreative bei Schadenersatzansprüchen Dritter schützen. Dank des integrierten Passiven Rechtschutzes sind auch die Kosten für einen Rechtsanwalt und mögliche Verfahrenskosten abgedeckt, wenn sich der Selbständige gegen (ungerechtfertigte oder überzogene) Ansprüche wehren muss.  

© Vanessa Materla – exali AG