Abmahn-Disclaimer: Warum der beliebte „Trick“ keine gute Idee ist

Wer per Rechtsanwalt abmahnt hat Pech gehabt und bleibt auf den Anwaltskosten sitzen – nur, weils auf der Homepage so geschrieben steht? Das klingt herrlich praktisch für all jene, die Angst haben auf ihrem Webauftritt gegen Rechte zu verstoßen. Doch ein aktuelles Urteil macht klar, dass derartige „Abmahn-Disclaimer“ nicht nur wirkungslos sind, sondern auch ganz gewaltig nach hinten losgehen können. Deshalb, jetzt schnell reagieren!

Warum Seitenbetreiber ihre Abmahn-Disclaimer besser löschen sollten, steht heute auf unserer Info-Base.

Abmahnung leider nicht möglich?

Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.01.2016 - Az.: I-20 U 52/15) hat sich kürzlich mit dem Thema „Abmahn-Disclaimer“ beschäftigt und ein wichtiges Urteil für alle Webseitenbetreiber gefällt. Die Kanzlei Nienhaus Rechtsanwälte, die in diesem Fall die Beklagte vertreten hat, berichtet ausführlich über das Urteil. Wer auf seiner Homepage einen Abmahn-Disclaimer verwendet, sollte nun dringend weiterlesen, denn der vermeintliche Trick wird schnell zum Bumerang!

Von der eigenen Vorsicht in den Hintern gebissen

In dem Fall hatte eine Onlinehändlerin einen Wettbewerber wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung anwaltlich abmahnen lassen. Anschließend forderte sie, in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf (in zweiter Instanz), die Kosten für die Abmahnung vom Wettbewerber. Das Interessante an dem Fall: Die abmahnende Onlinehändlerin hatte auf ihrer eigenen Homepage folgenden Text:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (...)

Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“

Selbst auf eine „kostenlose Vorwarnung“ zu pochen und im Gegenzug einen Wettbewerber ohne Vorwarnung anwaltlich abmahnen zu lassen, klingt nach Doppelmoral. Das sahen die Richter ähnlich und entschieden, dass die Klägerin gegen die Abgemahnte keinen Kostenersatzanspruch geltend machen kann.

Das widersprüchliche Verhalten der Onlinehändlerin entspreche nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB. Denn wer selbst – unter Androhung von Sanktionen – versuchen wolle, per Klausel eine kostenpflichtige Abmahnung zu verhindern, verpflichte sich dadurch auch selbst zunächst ohne Anwalt abzumahnen.

„Unabhängig davon, dass eine derartige Klausel keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, ist sie geeignet, jedenfalls rechtunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selber abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwartet, muss sich dann aber im Gegenzug auch ebenso verhalten und sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selber geltend zu machen, denn es ist kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung, die die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, den Mitbewerbern vorzuenthalten.“

In einfachen Worten: Wer versucht sich selbst einen Vorteil im Business zu verschaffen, muss diese Privilegien dann auch der Gegenseite zugestehen.

Abmahn-Disclaimer haben keine positive Rechtswirkung

Das Urteil sollte jeden Webseitenbetreiber, der Abmahn-Disclaimer verwendet ein Warnschuss sein. Denn nicht nur, dass derartige Texte keinerlei positive Rechtswirkung haben – eine kostenpflichtige Abmahnung lässt sich damit nicht verhindern! Darüber hinaus können sie dem Verwender (wie in diesem Fall) jede Menge Ärger bescheren.

Wer sich vor den finanziellen Folgen einer Abmahnung schützen möchte, kann dies deutlich einfacher und vor allem sicherer machen. Alle Berufshaftpflicht-Versicherungen über exali.de schützen vor Schadenersatzansprüchen Dritter (zum Beispiel in Zusammenhang mit einer Abmahnung und Unterlassungserklärung). Zusätzlich schützt Sie der Versicherer durch den integrierten passiven Rechtsschutz vor ungerechtfertigten Schadenersatzansprüchen, indem er die gerichtlichen und außergerichtlichen Verteidigungskosten übernimmt.

 Weiterführende Informationen

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG