Fotos trauernder Kinder trotz Verbot veröffentlicht: „Bild“ muss Schadenersatz bezahlen

Viel nackte Haut, reißerische Schlagzeilen und Fotos am Rande des guten Geschmacks: Die „Bild“-Zeitung ist nicht gerade für geschmackvollen Qualitäts-Journalismus bekannt. Schon in der Vergangenheit war der Verlag mehrfach in juristische Auseinandersetzungen um Bild- und Persönlichkeitsrechte geraten. Nun stehen Fotos zweier Kinder im Mittelpunkt. Diese landeten im Webauftritt der Zeitung, obwohl es die Eltern ausdrücklich verboten hatten. 

Was darf Berichterstattung? 

Zwei Kinder stehen trauend vor ihrer Schule, an dem Ort, an dem sich zuvor ein tödlicher Unfall ereignet hat: Das ideale Motiv für die "Bild"! Ein Journalist, der für die Zeitung arbeitet, scheint sich genau das gedacht zu haben und lichtete die trauenden Minderjährigen ab.

Das hatte später einen Rechtsstreit zur Folge, in dem die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte aus Mainz die Eltern der Kinder (stellvertretend für die Minderjährigen) im Rechtsstreit mit der "Bild"-Zeitung vertritt. Rechtsanwalt Karsten Gulden berichtet über den Fall folgendes: 

Wenn Bild-Gegner auf Bild-Journalisten treffen

Die Eltern der Kinder erlaubten dem Fotografen, der sich als dpa-Fotograf ausgegeben hatte, die Kinder zu fotografieren, sie stellten jedoch zwei Bedingungen auf: Die Kinder sollten auf dem Foto nicht zu erkennen sein und die Bilder dürften nicht in der „Bild“ erscheinen.

Die Kanzlei schreibt: 

 „Hätten die Eltern gewusst, dass es sich um einen für die Bild-tätigen Fotografen handelt, hätten sie weder ihre Erlaubnis zum Anfertigen von Fotografien erteilt, noch dies nachträglich genehmigt“

Trotz der expliziten Aussage der Eltern landeten Fotos, die die Kinder zeigten, auf der Homepage der "Bild"-Zeitung. Freunde und Bekannte erkannten die Kinder und informierten die Eltern. Diese schalteten daraufhin die Kanzlei ein, die die „Bild“ wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung abmahnte und zur Abgabe eine Unterlassungserklärung aufforderte. 

Inzwischen waren die Bilder zwar von Bild.de verschwunden, und außergerichtlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfolgt, doch eine Übernahme der juristischen Kosten lehnte die Zeitung ab.

Recht am eigenen Bild und Schadenersatz

Im Namen der Kinder reichten die Eltern schließlich Klage auf Schadenersatz für dir Rechtskosten ein. Das Amtsgericht Mainz sah den Anspruch nun als teilweise begründet an (eines der Kinder war nach Aussicht der Richter nicht eindeutig erkennbar). 

Grund für das Urteil: Die Einwilligung der Kinder (stellvertretend durch die Eltern erteilt) wäre für eine rechtmäßige Veröffentlichung erforderlich gewesen. Die Kanzlei schreibt über die Entscheidung des Gerichts: 

„Eine Ausnahme gemäß § 23 Absatz 1 Nr.1 KunstUrhG lag auch nicht vor, da es nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handelte. Dies könne bei Unfällen mit tödlichem Ausgang angenommen werden, wenn es um die Berichterstattung über den Unfall an sich, das Opfer, die Ersthelfer etc. gehe, nicht jedoch, wenn die Trauernden im Fokus stünden, die nach dem Unfall den Ort des Geschehens aufsuchen, so das Gericht.“
 

Mit der Entscheidung des Gerichts ist festgehalten, dass die „Bild“ mit der Veröffentlichung der Bilder eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat und dafür nun auch finanziell geradestehen muss. 

Achtung bei Rechtsverletzungen!

Um im Web eine Rechtsverletzung zu begehen, braucht es keine derart fragwürdigen Methoden wie in dieser Geschichte. Ein kleines Versehen reicht schon aus und plötzlich landet unbemerkt ein Bild auf der Seite, das Rechte eines Dritten (z.B. Urheberrecht oder wie im „Bild“ Fall Persönlichkeitsrecht) verletzt. Schadenersatzforderungen, die in der Regel auf Rechtsverletzungen folgen, können gerade Startups oder Freelancer mit kleinem Budget schnell ins Straucheln bringen.

Deshalb lohnt sich eine gute Absicherung und zwar bevor etwas passiert. Mit den Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de sind Freelancer und Selbständige bei Schadenersatzansprüchen Dritter geschützt – und zwar dank Passivem Rechtsschutz auch dann, wenn die Ansprüche ungerechtfertigt sind und juristisch abgewehrt werden müssen.

Weiterführende Informationen: 

© Sarah-Yasmin Fließ – exali AG