Landgericht Hamburg: Blogger haftet für verlinktes YouTube-Video

Einen Beitrag oder ein Video „nur“ zu verlinken, bedeutet nicht automatisch, auch auf der rechtlich sicheren Seite zu sein. Diese Erfahrung musste nun Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa machen: Er haftet für ein via YouTube eingebettetes ZDF-Video als Verbreiter, wie das Landgericht Hamburg entschieden hat. Geklagt hatte ein umstrittener Krebsarzt aus München.

ZDF: Mit versteckter Kamera in Arztpraxis gedreht

Ein Video als Stein des Anstoßes: Im Jahr 2010 hatte das ZDF-Magazin WISO über einen Arzt aus München berichtet, der an Krebs erkrankte Patienten mit umstrittenen Methoden behandelt. Dabei soll das Team des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders zu Recherchezwecken sogar mit versteckter Kamera in den Praxisräumen des Arztes gedreht und dort eine Patientin interviewt haben.

Der Arzt war alles andere begeistert über den Beitrag mit dem Titel „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“. Wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zog er vor Gericht – und bekam Recht. Per einstweiliger Verfügung wurde dem ZDF die weitere Ausstrahlung und Verbreitung des Videobeitrags untersagt.

Im Internet war der Beitrag jedoch immer noch zu finden. Nämlich als Clip, hochgeladen bei YouTube.

Genau das wurde Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa zur Stolperfalle: Er hatte über den Rechtsstreit auf seinem „Blog zum Medienrecht“ berichtet und per embedded Link auf das WISO-Beitrag auf YouTube verwiesen. Zu diesem Zeitpunkt wusste er allerdings nicht, dass die Verbreitung des Beitrags kurz zuvor gerichtlich verboten worden war.

Und der Münchner Arzt? Er zog nun auch gegen den Blogger und Rechtsanwalt vor Gericht. Streitwert des Verfahrens: 30.000,00 Euro.

Gericht: Blogger hätte Richtigkeit des Videos prüfen müssen

Die Landgericht Hamburg kam nun zu dem Urteil (Az.: 324 O 596/11): Auch wenn er sich das Video nicht zu Eigen gemacht hat – der Blogger Kompa haftet nach den Grundsätzen der Störerhaftung als Verbreiter des WISO-Beitrags.

In seiner Begründung führte es an, Kompa sei seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen. Denn ihm sei bekannt gewesen, dass der Arzt gerichtlich gegen den Beitrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens gerichtlich vorgeht. Deshalb hätte er die Richtigkeit des WISO-Films prüfen sowie bei dem Arzt Erkundigungen über den Stand des Verfahrens einholen müssen, bevor er diesen per Link in seinen eigenen bog-Artikel einbindet und weiterverbreitet.

Dabei stellte das Gericht auch klar, warum das Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs in vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Damals hatte der BGH geurteilt, dass Deep-Links zulässig und somit erlaubt seien. Im Fall Kompa gehe es jedoch nicht um Urheberrechtsverletzungen, sondern um „äußerungsrechtliche Verbreitungshandlungen“.

Falls der Blogger sich nicht an das Urteil halten sollte, kann das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder alternativ eine maximal zweijährige Haftstrafe verhängen.

Wer verlinkt, kann haftbar gemacht werden – Berufshaftpflicht schützt

Die Entscheidung des LG Hamburg ist ein weiteres Urteil, das zeigt: Wer verlinkt, kann haftbar gemacht werden. Beim Einbinden von fremden Medien –Video, Bildern, Texten – ist deshalb höchste Vorsicht geboten.

Doch wie können sich Freiberufler schützen, die sozusagen „von Berufs wegen“ nicht auf embedded Links verzichten können? Zum Beispiel ein Social Media Marketer – dem im schlimmsten Fall nicht nur rechtliche Konsequenzen, sondern auch ein wegen Umsatzeinbußen und Imageschäden verärgerter Kunde drohen.

Eine zeitgemäße Berufshaftpflichtversicherung, im speziellen eine IT-Haftpflicht, Media-Haftpflicht oder Consulting-Haftpflicht, bietet Schutz vor derartigen Rechtsverletzungen.

Dabei übernimmt der Berufshaftpflicht-Versicherer den am Ende entstandenen Schaden und zudem die professionelle Schadenregulierung: Im Rahmen der Leistung „Passiver Rechtsschutz“ wehrt er ungerechtfertigte Schadenersatzansprüche, Abmahnungen, Unterlassungserklärungen oder Verfügungen ab und übernimmt dafür die Kosten.

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