Tierischer Markenstreit um PUMA und PUDEL – wer hat die Nase vorne?

Wer kennt sie nicht: die legendäre Raubkatze der Wort-Bild-Marke PUMA? In nahezu jedem Sportgeschäft springt sie die Kunden frech von der Seite an, auf Schuhen, T-Shirts oder Pullis. Nun würde gerne ein Pudel mit dem Puma um die Wette springen. Bereits seit ihrer Eintragung in 2006 schwelt der Markenstreit um die Wort-Bild-Marke PUDEL, die der Marke PUMA durchaus ähnelt. Im April entscheidet der Bundesgerichtshof endgültig: Springt PUDEL ins Geschäftsleben oder ins Aus?

PUMA wettert gegen PUDEL
Punkt für PUMA: Ältere Rechte der Vorreiter
PUDEL verliert und revidiert
Markenrecherche ist das A und O
Berufshaftpflicht bietet Schutz bei Markenrechtsverletzungen
Update vom 13.04.2015: PUMA knockt PUDEL vor dem BGH aus

Wie die Vorinstanzen in diesem Rechtsstreit entschieden haben und warum auch bei zunächst erfolgreicher Eintragung der Marke eine Löschung verlangt werden kann – auf der exali.de Info-Base wir heute Licht ins Dunkel gebracht!

Schoßhund legt sich mit Raubkatze an

Um Produkte wie T-Shirts oder sonstige Bekleidungsstücke für den Verkauf auf Internet-Verkaufsplattformen attraktiv zu kennzeichnen, entschied sich ein Hersteller für ein zugegeben doch recht gewagtes Motiv: ein gestalteter Schriftzug (PUDEL), den oben rechts die Silhouette eines springendes Tieres (Hunderasse Pudel) ziert. In 2005 meldete er seine Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an und ließ sich diese unter anderem für Bekleidungsstücke (z.B. T-Shirts) unter der Nr. 305 67 514 registrieren.

Schnell lässt sich hier der gedankliche Bogen zu der weltbekannten Marke PUMA (Schriftzug + springende Raubkatze am oberen Rand) spannen, die bereits in 1991 beim DPMA unter der Nr. 200 16 32 angemeldet sowie eingetragen wurde und neben Schreibwaren, Handtaschen und Druckereierzeugnissen auch für Bekleidungsstücke geschützt ist.

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PUMA wettert gegen PUDEL

Stark und kraftvoll, wie der Puma eben ist, wehrt sich die Inhaberin der Wort-Bild-Marke PUMA vehement gegen die Verwendung des PUDEL-Logos und erhebt mittels einstweiliger Verfügung Unterlassungsanspruch. Bereits in 2008 erzwang sie so vor dem Landgericht Hamburg (vgl. Urteil vom 04.09.2008, Az.: 327 O 436/08) ein Verbot des Angebots und Vertriebs von Bekleidungsstücken, die das PUDEL-Logo tragen, im Online-Handel der Lebensgefährtin des Markeninhabers: Es ist davon auszugehen, dass

„das von der Antragsgegnerin (Anm.: Fraktion PUDEL) auf den von ihr angebotenen und vertriebenen Bekleidungsstücken angebrachte ‚Hunderasse-Logo‘ die Kennzeichenrechte der Antragstellerin (Anm.: Fraktion PUMA) an deren Kennzeichen ‚Puma und Bild‘ […] verletzt.“

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Punkt für PUMA: Ältere Rechte der Vorreiter

In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (vgl. Urteil vom 10.02.2009, Az.: 312 O 394/08) beantragt die Markeninhaberin von PUMA aus genanntem Grund die Löschung der Marke PUDEL. Zudem führt sie an, dass ihre Marke „prioritätsälter“ sei und verweist auf den enormen Bekanntheitsgrad ihrer Marke, der marktwirtschaftlich Tür und Tor für ähnliche Marken zu öffnen vermag:

„Bei der prioritätsälteren Marke der Klägerin handelte es sich auch schon im Zeitpunkt der Anmeldung der ‚Pudel-Marke‘ des Beklagten um eine bekannte Marke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, deren Wertschätzung die ähnliche Marke des Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise beeinträchtigt (Anm.: § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)."

Für die Urteilsbegründung des Landesgerichts Hamburg reicht jedoch allein das Bestehen älterer Rechte aus, um die Anklage in vollem Umfang als zulässig und begründet zu bewerten:

„Die Klägerin kann von dem Beklagten nach §§ 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 51 Abs. 1 MarkenG die Einwilligung in die Löschung der beim DPMA eingetragenen Wort/Bild-Marke Nr. 305 67 514 wegen des Bestehens älterer Rechte verlangen. Gemäß § 51 MarkenG wird die Eintragung einer Marke wegen Nichtigkeit gelöscht, wenn ihr ein Recht im Sinne der §§ 9 – 13 MarkenG mit älterem Zeitrang entgegensteht. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob zwischen der „Pudel-Marke“ des Beklagten und der „Puma-Marke“ der Klägerin i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG eine Verwechslungsgefahr im engeren oder weiteren Sinne besteht.“

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PUDEL verliert und revidiert

Fakt ist also: PUMA hat zunächst die Schnauze vorne und setzt sich gegen das Schoßhündchen durch. Doch der PUDEL-Markeninhaber ist auf Krawall gebürstet und geht in Berufung. Laut eigener Aussage handle es sich nämlich

„um eine Markenparodie, also um eine komisch-satirisch, übertreibende Veränderung eines vorgegebenen Stoffs, die im Hinblick auf die von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Kunstfreiheit gerechtfertigt sei.“

Eine erste auf dieser Aussage beruhende Revision beim Oberlandesgericht Hamburg (vgl. Urteil vom 07.03.2013, Az. 5 U 39/09) wurde abgewiesen. Nun verfolgt der PUDEL-Markeninhaber seinen Klageabweisungsantrag weiter – und zwar bei der nächsthöheren Instanz, dem Bundesgerichtshof. Anfang April entscheidet dieser endgültig, ob der Pudel mit dem Puma um die Wette springen darf oder ob die Marke PUDEL unwiderruflich gelöscht werden muss – ein Update gibt’s, wenn es soweit ist, hier auf der exali.de InfoBase.

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Markenrecherche ist das A und O

Viele fragen sich jetzt sicherlich, warum das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die PUDEL-Marke trotz frappierender Ähnlichkeit zur PUMA-Marke überhaupt eingetragen hat. Explizit verweist das DPMA auf seiner Homepage, dass es eben nicht überprüft, ob die angemeldete Marke bereits in ähnlicher graphischer, phonetischer oder anderer Form bereits vorhanden ist und womöglich Rechte Dritter verletzt. Das ist die Pflicht des Markeninhabers.

Vor der Anmeldung und nach der Eintragung ist eine umfassende Markenrecherche oberste Priorität; dafür bietet das DPMA eine Datenbank an, in der kostenfrei über deutsche Marken (ob angemeldet, eingetragen oder zurückgewiesen) recherchiert werden kann. Denn sollte die gewünschte Marke bereits ähnlich oder gar identisch vorhanden sein, drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall die Löschung der Marke – auch nach vorheriger Eintragung wie im beschriebenen Fall der PUDEL-Wort-Bild-Marke. Da Marken aber auch für Europa (beim HABM) oder sogar international geschützt werden können, greift eine Recherche allein in der Datenbank des DPMA oft zu kurz.

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Berufshaftpflicht bietet Schutz bei Markenrechtsverletzungen

Trotz gewissenhafter, internationaler Recherche ist eine Markenrechtsverletzung jedoch nie ganz auszuschließen, schnell schnappt die Falle zu. Folgen sind Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche und ggf. teure Schadensersatzansprüche Dritter, die einem per Abmahnung ins Haus flattern. Deshalb ist es immer eine gute Idee, sich mit einer geeigneten, auf das jeweilige Business zugeschnittenen Berufshaftpflicht abzusichern – die teils hohen Streitwerte, die sich gerade auch aus dem Markenrecht ergeben, werden es danken. exali.de bietet zu diesem Zweck zeitgemäße Versicherungs-Lösungen an, die das berufliche Risiko auch in diesem Punkt kalkulierbar machen.

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Update vom 13.04.2015: PUMA knockt PUDEL vor dem BGH aus

Der kecke Pudel im Puma-Look hat alles auf eine Karte gesetzt – und am Ende doch verloren. Wegen des parodisch anmutenden, springenden Pudels hatte die Inhaberin der bekannten PUMA-Marke die Löschung der PUDEL-Marke verlangt. Nun wurde sie, nach Instanzen wie dem Landgericht und Oberlandesgericht, sogar vom Bundesgerichtshof darin bestärkt. Die BGH-Richter entschieden im Urteil vom 02. April 2015 (Az.: I ZR 59/13) im Sinne der Vorinstanzen und plädierten, dass PUDEL nicht als eigene Marke eingetragen sein darf. Zwar erkennen die Richter keine derartige Ähnlichkeit der beiden Zeichen, dass die Gefahr der Verwechslung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Dennoch sei die Forderung nach Löschung der Marke rechtmäßig; in der Pressemitteilung zum Urteil des BGH heißt es:

„Der Beklagte nutzt mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte.“

Als Künstler stehe es dem Beklagten allerdings weiterhin frei, sein designtes PUDEL-Logo publizistisch zu verwenden, beispielsweise in einer satirisch angehauchten Zeitschrift. Ob der Markeninhaber von PUDEL dieses Urteil wohl akzeptieren mag oder noch mehr in die Weiten der Justiz vordringt bleibt abzuwarten.

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Weiterführende Informationen:

© Nicole Seibert – exali AG

Bildquelle: RALF ROEDEL / PUMA