Webshop lehnt zur Betrugsprävention ausländisches Konto ab: Abmahnung!

Webshop-Betreiber müssen sich gegen Betrug schützen, das empfehlen Experten und das wissen erfahrene Betreiber im eCommerce-Bereich längst. Doch es gibt auch im Betrugsschutz Grenzen, die vor allem Verbraucherschützer auf den Plan rufen. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zeigt, dass der Verbraucherschutz im eCommerce ein mächtiger Gegner für Webshop-Betreiber sein kann…

Zahlungsausfälle, falsche Identitäten und Anschriften, es gibt zahlreiche Betrugsmethoden, mit denen Onlineshop-Betreiber zu kämpfen haben. Da ist es legitim und notwendig, sich gegen derlei Maschen zu schützen. Genau das wollte ein Webshop, indem er die Bezahlung eines Kunden mit deutscher Anschrift und luxemburgischem Konto verweigerte und eine alternative Zahlungsart verlangte. Der Verdacht: Geldwäsche. Anstatt einer alternativen Zahlungsmethode wählte der Kunde jedoch den Weg vor das Landgericht Freiburg.

Verbraucherschutz sieht Rechte der Käufer verletzt

Und das nicht allein, sondern mit Hilfe eines Dachverbands zahlreicher Verbraucherorganisationen. Der klagende Verbraucherverband sah nach dem Urteil des LG Freiburg in der Verweigerung der Zahlungsmethode einen „Verstoß gegen die verbraucherschützende Norm“ und machte vor Gericht einen „wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch“ geltend, dem das LG Freiburg statt gegeben hat. Das hat zur Folge, dass der Webshop in Zukunft alle Konten aus dem EU-Ausland akzeptieren muss.

Der Shop-Betreiber geht in Berufung

Doch damit war der Betreiber des beklagten Online-Shops nicht einverstanden. Er erklärte, dass er selbstverständlich auch Überweisungen und Lastschriften akzeptiert, die außerhalb von Deutschland veranlasst würden. In Einzelfällen werde jedoch aufgrund interner Parameter und Verdachtszeichen in Ausnahmefällen um die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels gebeten. Immerhin ist bekannt, dass ein „Warnsignal“ für Betrug gegeben ist, wenn die Versandadresse und der Sitz der Bank in unterschiedlichen Ländern liegen. Der Shop-Betreiber argumentierte also vor Gericht er wollte sich eben nur gegen bekannte Betrugsmaschen schützen und nicht grundsätzlich die Bezahlung aus anderen Ländern ablehnen. Er legte Berufung ein….

Anderes Gericht, gleiches Urteil

…und scheiterte damit. Der Fall ging vor das Oberlandesgericht Karlsruhe. Die Karlsruher Richter sahen es wie ihre Kollegen aus Freiburg: Den Kunden sei es grundsätzlich nicht möglich, mit einem ausländischen Konto zu bezahlen, daher liege ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 VO (EU) Nr.260/212 (i.F. SEPA-VO) als verbraucherschützende Norm und Marktverhaltensregel vor. Der Webshop muss daher Abmahnkosten von 214 € an den Kläger zahlen und die Gerichtskosten übernehmen. Sollte der Webshop in Zukunft keine Bankkonten aus Luxemburg akzeptieren, droht eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 250.000 € oder eine Ordnungshaft des Geschäftsführers über 6 Monate. Eine teure Angelegenheit, für das, dass sich der Webshop-Betreiber lediglich gegen Betrugsmaschen schützen wollte.

Exkurs: Gängigste Maschen und Schutzmöglichkeiten

Die drei häufigsten Betrugsversuche sind:

 

  1. Der Eingehungsbetrug: beim sogenannten Eingehungsbetrug bestellt ein Kunde Ware, bei der er schon vor der Bestellung weiß, dass er sie nicht bezahlen kann. In diesem Fall ist es nahezu unmöglich, nachzuweisen, dass der Besteller bereits vor dem Kauf wusste, dass er die Rechnung nicht bezahlen kann.

     

    Gegenmaßnahme: Die Bonität des Kunden prüfen. Die meisten Betrüger mit dieser Masche sind zuvor schon aufgefallen und in den Datenbanken von Schufa, Bürgel und Co. verzeichnet. Und auf jeden Fall Strafanzeige wegen Eingehungsbetrugs stellen.
  2. Verwendung einer anderen Identität: hierbei gibt sich der Betrüger als eine andere Person aus. Meist arbeiten diese Kunden mit abweichender Liefer- und Kontoadresse, wie im genannten Beispiel vom Webshop befürchtet.   

     

    Gegenmaßnahme: Eine Bonitätsprüfung hilft in diesem Fall leider nicht weiter. Eine Möglichkeit besteht darin, bei Erstkäufern stets an die Rechnungsadresse liefern zu lassen oder die Lieferung an Paketshops und Packstationen zu unterbinden. Aufmerksame Mitarbeiter und ein ausgefeiltes Risikomanagement sind hier ebenfalls wichtig.
  3. Abstreiten des Erhalts der Ware: Das ist das wohl häufigste Delikt im Online-Versandhandel. Der Betrüger nutzt hierbei, dass der Onlinehändler stets das Versandrisiko gegenüber den Kunden trägt. Der Nachweis eines Betrugs ist hier äußerst schwierig, da die Ware auch von einer anderen Person als dem Besteller gestohlen werden kann.

     

    Gegenmaßnahme: Eine adäquate Maßnahme gegen diese Betrugsform zu finden ist schwierig. In jedem Fall hilft hier auch ein gutes Risikomanagement, bei dem Ware mit hohem Wert beispielsweise nur versichert losgeschickt wird.

Im Onlinehandel lauern viele Risiken, die teilweise nur schwer einzudämmen sind, vor allem wenn sich dann auch noch der Verbraucherschutz einschaltet. Das Gerichtsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt, dass die Gratwanderung zwischen Betrugsprävention und Wettbewerbsrecht manchmal zum unüberwindbaren Hindernis wird. Deshalb sollten sich Onlinehändler rechtzeitig absichern. Die Webshop-Versicherung über exali.de bietet verlässlichen Schutz bei Abmahnungen, zum Beispiel wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. In diesem Fall prüft der Versicherer auf eigene Kosten, ob die Abmahnung berechtigt ist und übernimmt im Ernstfall eine teure Schadenersatzzahlung. Bei exali.de gibt es kein Callcenter und keine Warteschleifen. Sie haben jederzeit Ihren persönlichen Ansprechpartner.

Auch für Geschäftsführer lauern im eCommerce zahlreiche Risiken. Hierbei kann eine D&O-Versicherung über exali.de mögliche Managementfehler versichern.

 

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© Sebastian Neumair – exali AG