Markeninhaber aufgepasst: Wenn Sie Ihre Marke nicht nutzen, wird sie gelöscht!

Ferrari verliert die Marke Testarossa! Diese Meldung hat in den letzten Wochen für Aufsehen gesorgt. Wie das passieren kann? Ganz einfach: Ferrari hat die Marke zu lange nicht genutzt. Und das ist ein Grund dafür, warum eine Marke wieder gelöscht werden kann. Doch was heißt überhaupt „nutzen“ im Zusammenhang mit einer Marke? Und wie weist ein Markeninhaber die Nutzung im Ernstfall nach? Wir haben die Antworten…

Eine Marke will genutzt werden…

Wer eine Marke eintragen lässt, muss diese auch nutzen (§ 26 Markengesetz). Wer das fünf Jahre lang ununterbrochen nicht tut, riskiert, dass sie gelöscht wird. Markeninhaber sind also verpflichtet, das Produkt oder die Dienstleistung, für die der Markenschutz besteht, geschäftlich zu nutzen. Ansonsten kann beispielsweise ein Konkurrent – wie im Fall Ferrari ein Spielzeugfabrikant – die Löschung beantragen. Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass jemand eine Marke nur eintragen lässt, um die Nutzung durch jemand anderen zu blockieren.

Was heißt markenmäßige Nutzung?

Nutzung im markenrechtlichen Sinn bedeutet, dass der Markeninhaber die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion verwenden muss. Die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, dem Verwender zu zeigen, wo die Ware oder Dienstleistung herkommt. Einfach gesagt: Eine Marke  dient als Unterscheidungsmerkmal und Abgrenzung zu anderen Produkten und sollte so auch genutzt werden und nicht etwa nur als Firmenname. Ein Beispiel: Die Marke „Tempo“ dient dazu, Tempotaschentücher von anderen Papiertaschentüchern zu unterscheiden. Wenn lediglich die Firma „Tempo“ heißen und kein Produkt mehr damit bezeichnet würde, könnte der Markenschutz verlorengehen.

Wie es nicht geht, zeigt ein Beschluss des Bundespatentgerichts vom 16. Mai 2017 (Az: 29 W (pat) 8/15). Dabei ging es um die Wort-/Bildmarke „Moodmusic“, die 2013 für Online-Dienstleistungen im Bereich Elektronikwaren und Rundfunk eingetragen wurde. Dagegen erhob die Mood Media Gruppe Einspruch. Diese ist  Inhaberin der Marke „MOOD MEDIA“. Ihren Einspruch begründete sie damit, dass die Marken zu ähnlich sind und Verwechslungsgefahr besteht.

Der Inhaber der Marke Moodmusic wehrte sich dagegen und behauptete, dass „MOOD MEDIA“ nicht ausreichend als Marke genutzt wird. Und er bekam Recht. Das Gericht entschied, dass es nicht ausreicht, eine Marke lediglich als Firmenname zu verwenden und sie ansonsten mit den vertriebenen Produkten nichts zu tun hat. Denn das widerspricht klar der Hauptfunktion einer Marke!

Markeninhaber muss die Nutzung nachweisen

Kommt es wegen eines Löschungsantrags zu einem Rechtstreit, muss der Markeninhaber  beweisen können, dass er die Marke genutzt hat. Genau heißt das, er muss nachweisen,  

Nachweis erbringen, aber wie?

Markeninhaber sollten also unbedingt für jede ihrer eingetragenen Marken entsprechende Nutzungsnachweise aufbewahren und fortlaufend aktualisieren, um sie im Falle eines Rechtstreites vorlegen zu können. Die Belege sollten mit Ort, Zeit, Umfang und Art der Benutzung versehen sein.

Was als markenmäßige Nutzung gilt, wird oft im Einzelfall entschieden und hängt ebenfalls davon ab, ob es sich beim Markeninhaber um einen Großkonzern oder einen Einzelunternehmer handelt. Allgemein gilt: Markeninhaber sollten ihre Marke bei jeder Gelegenheit verwenden, sie zum Beispiel auf ihre Briefe, Formulare, Vordrucke, Autos und Werbemittel drucken. Dadurch können sie auch jederzeit nachweisen, dass sie ihre Marke nutzen und sind im Fall der Fälle gerüstet.

Das Markenrecht hält einige Hürden parat, über die Selbständige stolpern können: Bei Verstößen drohen Abmahnungen und hohe Schadenersatzforderungen. Die Berufshaftpflichtversicherungen über exali.de bieten optimalen Schutz, zugeschnitten auf Ihr Business, wenn markenrechtlich etwas daneben geht.

 

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© Ines Rietzler – exali AG