Urteil Urheberrechtsverletzung: Bildportal haftet als Mittäter

Bislang konnten Internetanbieter bei Urheberrechtsverletzungen durch die wiederrechtliche Veröffentlichung von Bildern lediglich im Sinne der Mitstörerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Das könnte sich nach einem neuen Urteil des OLG Hamburg (Az.: 5 U 224/06) künftig jedoch ändern: Unter bestimmten Bedingungen haftet ein Internetportal bei rechtswidrigem Bilder-Upload nicht nur als Störer sondern auch als Mittäter. Unter welchen Umständen dies der Fall sein kann, klärt der nachfolgende Artikel.

Problematisch: Bilderupload findet anonym statt

Der ganze Fall: Das Bildportal macht nach eigenen Angaben aus digitalen Fotos “hochwertige, professionell gebundene Fotobücher, Fotokalender, Foto-Geschenkartikel, Poster, Leinwandbilder, Foto-Grußkarten und klassische Foto-Abzüge”.

Während der Zeit des Rechtsstreits hatten registrierte Kunden die Möglichkeit, ihre Bilder hochzuladen und in Alben abzuspeichern. Diese Alben wiederum konnten sie als ‘privat’ oder ‘öffentlich’ kennzeichnen. Geregelt war dies zum damaligen Zeitpunkt durch den zusätzlichen Begriff ‘halböffentlich’ in den AGB - was damit gemeint war, konnte jedoch auch das Gericht nicht klären.

Das Problem: Die Bilder aus den sogenannten öffentlichen Alben standen allen registrierten Kunden nicht nur zur Betrachtung, sondern auch zur Nutzung für alle angebotenen Fotoprodukte zur Verfügung. Und das, ohne die Identität des uploadenden Mitglieds zu kennen oder zu überprüfen. Um den Bilder-Upload zu nutzen, brauchte man also lediglich ein Pseudonym.

Portal macht sich fremde Inhalte zu eigen

Im konkreten Fall hatte ein Portal-Mitglied namens “M” drei Konzertbilder der Band “Depeche Mode” in ein öffentliches Album eingestellt. Die Rechte daran besaß “M” allerdings nicht.

Dem eigentlichen Rechteinhaber, einem Fotografen, gefiel das gar nicht: Er klagte gegen die kommerzielle Nutzung seiner Bilder durch das Bildportal auf Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten. Und das OLG Hamburg (Az.: 5 U 224/06) gab ihm Recht. Begründung: Die beklagte Partei, das Bildportal, mache sich die Aufnahmen zu Eigen, argumentierte das Gericht. Entscheidend sei hierbei nicht, wer die Bilder eingestellt habe, sondern wer sie nutze. Das Geschäftsmodell habe weder für die Rechteinhaber noch für den Einsteller der Bilder einen Anteil am Gewinn vorgesehen. Allein das Bildportal habe die Produkte mit Nutzung der Bilder aus den öffentlichen Alben verkauft.

Bestimmungen der AGB greifen nicht

Zum Zeitpunkt des Streits hatte das Fotoportal in seinen AGB festgelegt: “Sämtliche Rechte an den Bildern verbleiben beim Urheber, also im Regelfall bei Ihnen selbst, so Sie der Urheber sind.”

Gleichzeitig sollten die Kunden dem Bildportal “bestimmte Rechte an Ihren Bildern einräumen.” Näher erläutert wurden diese ‘bestimmten’ Rechte jedoch nicht. Und schließlich versicherte der Kunde mit Anerkennung der AGB “alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an allen eingestellten Bilddateien zu sein und die Rechte Dritter insbesondere der auf den Fotos abgebildeten Personen oder Gegenstände nicht zu verletzen.”

Diese Bestimmungen der AGB hielten vor Gericht jedoch nicht Stand - und ließen den Portalbetreiber deshalb auch nicht aus der Haftung. Für das OLG Hamburg war vielmehr entscheidend, dass das Fotoportal sich die Bilder als Inhalte zu Eigen gemacht hatte. Damit übernehme das Bildportal auch die alleinige Verantwortung im Sinne der Mittäterhaftung. Unabhängig davon, wer diese Inhalte eingestellt habe.

Bildportal haftet nicht nur als Mitstörer, sondern auch als Mittäter

Besonders zwei Faktoren bewertete das OLG Hamburg als fahrlässiges Inkaufnehmen von Urheberrechtsverletzungen, und damit in letzter Konsequenz als Mittäterschaft: Das Einstellen von Fotos ins Portal unter einem Pseudonym und die kommerzielle Nutzung dieser ungeprüften Inhalte durch das Portal. Die AGB des Fotoportals hatten dabei keinen Einfluss auf die Haftung.

Was diese Gerichtsentscheidung für weitere Streitfälle zwischen Internetanbietern und Urhebern bedeutet, bleibt abzuwarten. Klar ist aber, dass damit die Position der tatsächlichen Rechteinhaber gestärkt wurde.

Und es macht deutlich: Betreiber von Online-Portalen, die vor allem Content “Dritter” anbieten, sollten ihr Geschäftsmodell eingehend rechtlich prüfen. Das beklagte Fotoportal hat sein Geschäftsmodell mittlerweile geändert. Heute sind die Fotos in den öffentlichen Alben nur noch zur Betrachtung zugänglich. Für alle Produkte, z.B. klassische Abzüge oder bedruckte Textilien gilt: Für ihre Bestellung können die Kunden nur noch eigene nutzen.

Besser rechtzeitig an eine Absicherung denken

Urheberrechtsverletzungen, wie in diesem Urteil beschrieben, sind im Rahmen der speziellen IT-Haftpflicht oder Media-Haftpflicht von exali versichert. Dabei werden auch die Kosten eines Rechtsstreites übernommen, in dem geklärt wird, ob ein Verschulden vorliegt (Passiver Rechtsschutz).