Webdesign-Vertrag rechtssicher abschließen!

Ein neuer Auftrag für eine Website ist da – da freut sich jeder Webdesigner! Wenn es um die Vertragsgestaltung geht, eher weniger. Wer den Vertrag rechtssicher gestalten will, muss einiges beachten. Im Hinblick auf spätere Streitigkeiten lohnt es sich, von vornherein auf einen hieb- und stichfesten Vertrag zu bauen. Was in diesen rein muss, erfahren Sie hier…  

A und O: Das Pflichtenheft

Vor Projektbeginn sollten Webdesigner und Kunde zwei grundlegende Fragen klären: Soll der Webdesigner nur das Design der Website übernehmen, oder auch die technische Programmierung? Geht es nur darum, einmalig eine Website zu erstellen, oder soll der Webdesigner die Seite auch weiter pflegen? (Zu welchen Verstrickungen es kommen kann, wenn diese Frage nicht geklärt wird, können Sie in diesem exali.de Schadenfall nachlesen.)

Aufbauend darauf sollten die Parteien ein Pflichten- und Lastenhelft erstellen, das als Vertragsbestandteil in den Webdesign-Vertrag aufgenommen wird. Darin sollten sie konkret und detailliert festhalten, was der Webdesigner in welcher Form bis zu welchem Zeitpunkt erledigen muss und was der Kunde ggf. zu liefern hat. Die Mitwirkung des Kunden ist ein Punkt, der bei Projekten häufig zu Konflikten führt und im Vertrag oft nicht oder nur rudimentär berücksichtigt wird. Liefert der Kunde oder die entsprechenden Abteilungen Informationen, Texte oder Daten verspätet, ist es am Ende immer der Webdesigner, der die Deadline überschreitet und die Verantwortung für die Schieflage übernehmen soll. Daher empfiehlt es sich, auch für die Mitwirkung des Kunden einen klaren Fahrplan zu vereinbaren.

Folgende Fragestellungen sollte ein Pflichtenheft des Webdesigners beispielsweise beantworten:

Projektphasen festlegen

In zeitlicher Hinsicht sollten die Vertragsparteien einzelne Projektphasen abstecken und vereinbaren, wann der Webdesigner wie viele Konzepte und Designentwürfe vorlegen muss und wann die Website fertig sein soll. Diese drei Phasen sind sinnvoll:

Über Geld spricht man nicht? Doch!

Vorab sollten die Vertragsparteien auf jeden Fall über die Vergütung sprechen und wann diese fällig wird. Folgende Fragen sollten sie abklären:  

Bei größeren Projekten ist es für Webdesigner sinnvoll, nach bestimmten Teilleistungen oder erfolgreichen Projektphasen Abschlagszahlungen zu verlangen. Denn erstens müssen sie während des Projekts von etwas leben und zweitens besteht das Risiko, dass der Auftraggeber am Ende des Projektes die Zahlung aufgrund von Mängeln verweigert oder mindert. Auch das Risiko im Insolvenzfall des Kunden auf der Gesamtrechnung sitzen zu bleiben wird dadurch reduziert.  

Nutzungs- und Bearbeitungsrechte

Der Webdesigner ist Urheber der Internetseite und muss seinem Auftraggeber entsprechende Bearbeitungs- und Nutzungsrechte einräumen. Das betrifft auch den Quellcode sowie Namens- und Kennzeichenrechte. Welchen Umfang diese haben, sollten die Parteien vorher festlegen. Dabei sollten die Rechte, die der Auftraggeber an der Seite hat, genau beschrieben werden. Darf er Veränderungen an der Webseite vornehmen? Darf er sie an Dritte übertragen? Darf er das Design oder Teile davon auch offline nutzen, beispielsweise für Werbeflyer, Broschüren oder Briefpapier?

Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Die Haftungsfrage ist die häufigste Streitfrage zwischen Webdesignern und ihren Kunden. Am häufigsten geht es darum, wer haftet, wenn die Mahnung eines Dritten – zum Beispiel eines Fotografen – ins Haus flattert, weil auf der Webseite Fotos unerlaubt verwendet wurden.

Zunächst einmal gilt: Der Webseitenbetreiber haftet erst einmal für Rechtsverletzungen auf seiner Seite. Im Schadenfall wird er versuchen, eine eventuelle Schadenersatzforderung vom Webdesigner zurückzufordern. Dann stellt sich die Frage, ob der Webdesigner die Rechtsverletzung zu vertreten hat, das heißt, hat er das Foto beschafft oder hat der Kunde es ihm zur Verfügung gestellt? Zu dieser Fragestellung erfahren Sie hier mehr in einem weiteren Schadenfall.

Für selbst beschaffte Fotos können Webdesigner bei Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden. Ein Haftungsausschluss, zum Beispiel über AGB, die eine Haftung bei Urheberrechtsverstößen pauschal ausschließt, ist unzulässig. Wenn der Webdesigner Inhalte jedoch von seinem Kunden erhält, kann er sich bei Auftragserteilung eine Haftungsfreistellung vom Kunden unterzeichnen lassen. Diese Haftungsausschlüsse sind wirksam und sachgemäß.

Da solche Streitfälle oft von Gerichten im Einzelfall entschieden werden, ist es schwer, im Webdesignvertrag eine stichfeste Vereinbarung zu treffen. Sinnvoll ist es, zu vereinbaren, dass jede Vertragspartei für die von ihr begangenen Fehler verantwortlich ist. Dafür ist das oben beschriebene Pflichten- und Lastenheft eine gute Grundlage, um nachzuverfolgen, wer für was zuständig war.  

Rechtzeitig an die richtige Absicherung denken!

Bei aller Vorsicht bergen Webdesign-Verträge viel Streitpotenzial und sowohl für den Webdesigner als auch für den Seitenbetreiber ein hohes Haftungsrisiko, wenn es auf Grund einer Rechtsverletzung zu Abmahnungen und Schadenersatzforderungen kommt. Aber auch Fehler im Code können teuer werden. Je nach Höhe ist schnell das gesamte Business in Gefahr.

Die Media-Haftpflicht über exali.de ist speziell auf die Bedürfnisse von Kreativen im Medienbereich zugeschnitten und schützt umfassend vor Ansprüchen durch Rechtsverletzungen, Programmierfehler und sonstige berufliche Versehen. Durch den integrierten Passiven Rechtsschutz hilft sie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen und übernimmt gerechtfertigte Schadenersatzzahlungen.

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© Ines Rietzler – exali AG