Leistungsverzug bei Dienstverträgen
Verjährung bei Dienstverträgen
IT Berufshaftpflicht schafft Sicherheit
Es ist richtig: Bei IT-Projekten, die auf einem Dienstvertrag basieren, gibt es das nicht, was juristisch als “verschuldensunabhängiger Gewährleistungsanspruch” bezeichnet wird. Konkret bedeutet das: Der Auftraggeber hat keinen Anspruch Nacherfüllung, Minderung, Selbstvornahme wie bei einem Werkvertrag.
Aber - auch mit Dienstvertrag - gibt es eine sogenannte Schlechtleistung, wie:
Die aktuelle Rechtsauffassung: Der Auftraggeber kann bei einem bestehenden Dienstvertrag zwar nicht eigenmächtig die Bezahlung verringern. Er kann aber sehr wohl seinen Anspruch auf Schadenersatz mit der Vergütung aufrechnen. Ferner kann der Auftraggeber im Falle einer Schlechtleistung den Dienstvertrag nach § 626 BGB (außerordentlich) kündigen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Ersatz eines aus der Schlechtleistung entstandenen Schadens ist zusätzlich möglich.
Prinzipiell gilt: Der IT-Dienstleister muss nach § 614 BGB in Vorleistung gehen. Er wird also erst nach Erbringungen der Dienstleistung bezahlt. Geschieht das nicht rechtzeitig, entfällt der Vergütungsanspruch nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB, sofern es sich um eine “nicht nachholbare Fixschuld” handelt.
Ist das nicht der Fall, kann der Auftraggeber dem IT-Dienstleister eine weitere Deadline setzen und bei erneutem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen. Und wenn der IT-Experte die Leistungsverzögerung zu verantworten hat, dann ist der Auftraggeber berechtigt, “Schadenersatz statt der Leistung” zu verlangen.
Zum Thema Verjährung von Ansprüchen: Ein Werkvertrag sieht in der Regel eine zweijährige (teilweise dreijährige) Verjährungsfrist vor. Der Dienstvertrag dagegen stellt den IT-Experten schlechter. Hier greift § 195 BGB - und damit eine Verjährung der Ansprüche nach drei Jahren. Und die Frist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber Kenntnis davon erlangt hat, nach § 199 (3) BGB bei sonstigen Schadenersatzansprüchen jedoch spätestens nach 10 Jahren.
Beispiel aus der Praxis: Ein IT-Experte rät einem Auftraggeber zur Investition in eine neue IT Systemarchitektur. Der Auftraggeber folgt diesem Rat. Später jedoch stellt sich heraus: Das neue System kann zusätzliche Geschäftsstellen nicht einbinden. Dass die Beratung durch den IT Experten fehlerhaft war, wird festgestellt, als das Unternehmen des Auftraggebers nach zwei Jahren weiter expandiert.
Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist. Der Schaden besteht in Höhe der Kosten für die Einführung einer neuen Systemarchitektur, die die tatsächlichen Anforderungen erfüllt. Wenn der IT-Experte nicht nachweisen kann, dass diese Entwicklung bei Auftragserteilung nicht absehbar war, so muss er den nicht unerheblichen Schaden in Form von Ersatzinvestitionen und Mehraufwand ersetzen.
Da ein Dienstvertrag den Freelancer nicht aus der Haftung befreit, empfiehlt sich auch bei Projekten auf Basis von Dienstverträgen eine IT-Berufshaftpflicht zum Schutz vor kostspieligen Schadenersatzansprüchen.
Dabei sollte man auch darauf achten, dass die IT Berufshaftpflicht auch die “vertragliche Haftung” absichert. Normaler Weise übernehmen Haftpflichtversicherer nur “gesetzliche Haftungsansprüche”. Man spricht daher auch von gesetzlicher Haftung.
Gibt es jedoch im Dienstvertrag Regelungen, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen - also die Haftung verschärfen - sind diese nicht versichert. Außer die “Vertragliche Haftung” ist wie im Falle der IT Berufshaftpflicht von exali über den Spezialversicherer Hiscox explizit eingeschlossen.
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