IT-Haftpflicht, die auf den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) basiert
IT-Haftpflicht, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) basiert
IT-Haftpflicht, die auf frei formulierten Versicherungsbedingungen basiert
Ursprünglich wurde die IT-Haftpflicht aus bereits bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungen entwickelt, die wie fast alle Betriebshaftpflichtversicherungen auf den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (kurz AHB) basieren.
Daraus sind heute drei Konzepte von IT-Haftpflichtversicherungen auf dem Mark entstanden:
1. Die IT-Haftpflicht aus der klassischen Betriebshaftversicherung, die auf den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) basiert – inklusive einer Erweiterung um eine Vermögensschadendeckung..
2. Die IT-Haftpflicht aus Vermögensschadenhaftpflicht-Konzepten, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (kurz AVB) basieren – erweitert um eine Betriebshaftpflicht (zu Absicherung von Personen- und Sachschäden).
3. Die IT-Haftpflicht aus frei formulierten Versicherungsbedingungen (auch Wording genannt), die nicht auf bestehende AHB und AVB aufbauen. Sie wurden ursprünglich für Industrie- und internationale Policen entwickelt.
Welche Besonderheiten, Chancen und Risiken (wie Lücken im Versicherungswerk) sich aus diesen drei unterschiedlichen Grundlagen ergeben, darum geht es im Folgenden.
Die AHB und die erweiterte Produkthaftpflicht wurden nicht für selbstständige bzw. freiberufliche IT Dienstleister entwickelt, sondern für produzierende Unternehmen, um Versicherungsschutz im Bereich der Mangelfolgeschäden zu bieten. Deshalb sind Schäden vor der Abnahme von Produkten (z.B. einer Software) nicht versichert.
Problem: Gerade während der Entwicklung und Einführung z.B. einer Hard- und Software, eines Backup-Systems, eines Netzwerkes oder bei der Systempflege, kann es zum Schaden kommen. Dieser Schaden wäre aber nach obigen Bedingungen nicht versichert.
Daher ist (heute) in den meisten IT-Haftpflicht-Konzepten der Einschluss von Implementierungs-, Integrations- und Tätigkeitsschäden zusätzlich vereinbart. Oftmals jedoch sind die Versicherungssummen zu niedrig oder es gibt Ausschlüsse.
In anderen Konzepten wiederum, ist lediglich die Wiederherstellung versehentlich gelöschter Daten versichert – wichtige Folgeschäden, wie eine Betriebsunterbrechung, sind es allerdings nicht.
Ein weiterer Nachteil vieler AHB basierter IT-Haftpflicht Verträge: Die AHB schließen den Schadenersatz statt der Leistung prinzipiell aus. Das bedeutet:
sind nicht versichert, wenn es keine gesonderten Vereinbarungen bzw. Leistungserweiterungen gibt.
Diese generellen Ausschlüsse in den AHB sind wenig praxisgerecht, wenn man z.B. bedenkt, wie häufig es in IT-Projekten zu Leistungsverzögerungen und Überschreitungen von Deadlines kommt.
Damit eine IT-Haftpflicht auf Basis einer Betriebshaftpflicht (kurz BHV) auch die im IT-Bereich wichtigen reine Vermögensschäden absichern kann, muss die Betriebshaftpflicht um einen Vermögensschadenhaftpflicht-Baustein erweitert werden.
Das ist nicht unproblematisch: Wenn der Versicherer die Betriebshaftpflicht-Bedingungen um die Deckung für Vermögensschäden erweitert, bewirkt diese zusätzliche Vereinbarung im Zusammenwirken mit den AHB, dass die Erweiterung nicht für die nur über die Vorsorgeklausel* versicherten neuen Risiken gilt. Es sei denn, dies würde ebenfalls gesondert geregelt. Darauf wird jedoch häufig nicht geachtet – was zu eklatanten Versicherungslücken führen kann.
IT-Haftpflicht Versicherungen, die auf den „Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB)“ basieren, müssen für einen umfassenden Versicherungsschutz um eine Betriebshaftpflichtversicherung erweitert werden.
Dadurch sind dann auch Personenschäden und Sachschäden versichert wie Sie im ersten Teil der Serie beschrieben wurden.
Die Trennung der Bedingungswerke einer IT-Haftpflicht in eines für Vermögensschäden (AVB) und ein zweites für Personen- und Sachschäden (nach AHB) ist nicht optimal. Die Aufteilung in zwei Bedingungswerke macht den Versicherungsschutz schwerer zu verstehen. Es gibt dann nämlich mindestens 4 Versicherungsbedingungen die man zur Beurteilung des Versicherungsschutzes lesen müsste:
Bei zwei unterschiedlichen Bedingungswerken, kann es zu verschiedenen Regelungen im Versicherungsfall kommen. Das ist problematisch, da die Regelung zum Versicherungsfall auch darüber entscheidet, ob Versicherungsschutz im entsprechenden Zeitraum besteht oder nicht.
In den AVB wird in der Regel der Versicherungsfall durch die Verstoßtheorie definiert – in der Betriebshaftpflicht jedoch in der Regel durch die Schadenereignistheorie.
Somit können z.B. Unterschiede in der Mitversicherung von Vorumsätzen oder in der Nachhaftung bestehen und zwar abhängig davon, ob es sich bei dem IT Schaden um einen Personen- oder Sachschaden auf oder um einen Vermögensschaden auf der anderen Seite handelt.
Da in beiden Bedingungswerken und für die Tätigkeitsschadenklausel (sofern vereinbart) meist unterschiedliche Sublimite sowie Selbstbehalte gelten, ist der Versicherungsumfang inhomogen und intransparenter und kann zu Spannungen zwischen dem Versicherten und dem Versicherer bei der Schadenabwicklung führen.
Nicht selten wird in den AVB ein so genannter „Gebührenselbstbehalt“ vereinbart. Das bedeutet: Gebühren bzw. das vereinbarte Honorar des Versicherungsnehmers werden vom Schaden abgezogen (quasi als Selbstbeteiligung). Erstattet wird nur die Differenz. Schäden in Höhe der Rechnungsstellung für das IT-Projekt werden nicht übernommen.
Da als Folge auch die Kosten für die im IT-Bereich wichtige „Abwehr von ungerechtfertigten Ansprüchen“ (Anwaltskosten) nur anteilig übernommen werden, kann dies die Deckungslücke noch zusätzlich vergrößern.
Zu beiden Konzepten (AHB und AVB) gibt es in der Versicherungspraxis bei vielen IT-Haftpflicht Versicherern neben den bereits aufgeführten Einschränkungen im Versicherungsschutz noch zusätzliche Ausschlüsse – wie zum Beispiel:
Die konzeptionellen Nachteile wie auch die zusätzlichen Ausschlüsse führen oft dazu, dass IT-Experten und IT Unternehmen die Meinung vertreten, dass ihre speziellen Anforderungen nicht versicherbar bzw. nur eingeschränkt versicherbar wären. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das dritte Konzept zeigt.
Es gibt auch IT-Haftpflicht Versicherer, die frei und speziell für die Anforderungen im IT-Bereich formulierte Versicherungsbedingungen anbieten. Diese Bedingungswerke sind knapper und verständlicher formuliert. Dadurch ergibt sich ein Branchenspezifischer, homogener und transparenter Versicherungsvertrag.
Die Lücken der auf AHB- und AVB-basierten Versicherungsangeboten werden dabei geschlossen: Frei formulierte Versicherungsbedingungen greifen auch dort, wo bei den traditionellen Bedingungen kein Versicherungsschutz mehr besteht.
Aktuell werden frei formulierte Versicherungsbedingungen (auch Wording genannt) zur IT-Haftpflicht angeboten, die
Fazit: Trotz der eklatanten Deckungslücken in vielen IT-Haftpflicht Bedingungen gibt es mittlerweile einige sehrt gute Angebote, die zu vertretbaren Preisen (ab ca. 750,00 Euro im Jahr) die Anforderungen von IT Freiberuflern und IT Dienstleistern zeitgemäß erfüllen.
Obwohl es gute Lösungen auf Basis von AHB-Bedingungen gibt, bieten die frei formulierten Versicherungsbedingungen aus unserer Sicht den weitreichenderen Versicherungsschutz. Da es keinen brancheneinheitlichen standardisierten Versicherungsumfang gibt, ist eine genaue Analyse der Versicherungsbedingungen ein Muss – und auch, ältere IT-Haftpflichtverträge auf den Prüfstein zu stellen.
Worauf IT Freiberufler oder IT Dienstleister beim Abschluss einer IT Haftpflicht achten sollten, darüber schreibt Ralph Günther im dritten Teil dieser Serie – eine Checkliste.
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