Webentwickler legt sich unabsichtlich mit Technologie-Konzern an

Webentwickler legt sich unabsichtlich mit Technologie-Konzern an

Freitag, 02. September 2011

Wer mit seinem Firmen-, Domain-, oder Produktnamen gegen eine geschützte Marke verstößt, muss mit unangenehmen und langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen. Egal, ob diese Markenrechtsverletzung mit Absicht, fährlässig oder einfach nur aus Unwissenheit heraus begangen wurde. Diese Erfahrung machte auch ein Webentwickler, der einen weltweit bekannten Begriff in die Bezeichnung seiner eigenen Produktmarke integriert hatte. exali schildert den Fall – und warum am Ende durch die Berufshaftpflicht das Schlimmste verhindert werden konnte.

Forderung auf Unterlassung und Markenlöschung – Streitwert: 250.000 Euro
Rechtsexperten der Hiscox verhandeln mit der Gegenseite
Gute Berufshaftpflicht braucht den Baustein ‚Passive Haftpflicht‘

IT-Dienstleister orientiert sich an Nutzungsbedingungen

Der ganze Schadenfall: Der freiberufliche Webentwickler hat sich auf die Entwicklung von Browsersoftware spezialisiert, die mit der Hardware eines amerikanischen Technologie-Riesens kompatibel ist. Das wollte er auch in seiner Produktbezeichnung deutlich machen – und entschied sich deshalb für einen beschreibenden Begriff, in dem auch die geschützte Marke integriert war.

Das tat er jedoch keineswegs „blauäugig“, sondern auf Grundlage der vom Technologie-Riesen für derartige Fälle vorgesehenen Nutzungsbedingungen. Darin ist unter Anderem beschrieben, dass Firmen Bestandteile der Marke für Werbezwecke verwenden dürfen, wenn sie kompatible Software entwickeln.

Forderung auf Unterlassung und Markenlöschung – Streitwert: 250.000 Euro

Doch genau diese Formulierungen waren es, die am Ende für den Webentwickler zur rechtlichen Stolperfalle wurden. Nach Ansicht des US-Konzerns hatte er sie wohl zu großzügig interpretiert. Im Klartext: Weder für seine Domain, noch für seine verschiedenen Social Media-Accounts, hätte er den von ihm gewählten Namen verwenden dürfen, der in Teilen aus der geschützten Marke bestand.

Ein Fehler mit Konsequenzen: Dem freiberuflichen Webentwickler flatterte Post von einer großen deutschen Anwaltskanzlei ins Haus, die den Technologie-Konzern aus den USA vertrat. Inhalt des Schreibens war die Aufforderung zur Unterlassung und zur Markenlöschung – Streitwert 250.000,00 Euro, in Rechnung gestellte Abmahnkosten rund 4.000,00 Euro.

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Rechtsexperten der Hiscox verhandeln mit der Gegenseite

Der Webentwickler hatte vor einem guten halben Jahr eine Berufshaftpflicht (Media-Haftpflicht von exali) speziell für seine Tätigkeiten im Web beim Spezialversicherer Hiscox abgeschlossen und meldete den Schadenfall umgehend per Mail bei exali.

In Abstimmung mit exali nahmen sich die Schadenspezialisten der Hiscox direkt dem Fall an. Als erstes wiesen sie die Gegenseite darauf hin, dass der Webentwickler die Marke im Rahmen der Nutzungsbedingungen verwenden würde – und „spielten den Ball zurück“. Insgesamt setzten sie sich fast ein halbes Jahr lang mit der Gegenseite auseinander, bewirkten immer wieder Fristverlängerungen und bewiesen „langen Atem“ in den Verhandlungen mit dem Technologie-Riesen.

Zudem ließen die Spezialisten der Hiscox ein zusätzliches Gutachten von einer externen Kanzlei erstellen, die auf Markenrecht spezialisiert ist. Leider sprachen auch die Einschätzungen der Fachanwaltskanzlei gegen eine rechtmäßige Verwendung, sodass am Ende die Weiterverwendung der Marken und Domains auf Basis einer ausgiebigen rechtlichen Recherche nicht empfohlen wurde.

Durch die gewonnene Zeit konnte der Webentwickler seine Firma jedoch umbenennen und auf neue Domains umschwenken. Und das, bevor er die Markteinführung des Produktes begann.

Verhandelt: Marke darf für Produktbeschreibung verwendet werden

Am Ende konnte so das Schlimmste verhindert werden. Zwar musste der Webentwickler seine zum Teil angemeldeten Marken, Inhalte auf den einschlägigen Domains und die Domains selbst löschen – dafür konnten die Schadenspezialisten der Hiscox jedoch im Gegenzug erwirken, dass er die geschützte Marke des Technologie-Konzerns für die Beschreibung seiner Produkte verwenden kann (juristisch: er darf sie als Kennzeichen verwenden).

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Eine gute Berufshaftpflicht braucht den Baustein ‚Passiver Rechtsschutz‘

Der Schadenfall inklusive seiner langwierigen rechtlichen Auseinandersetzung zeigt, wie wichtig der Baustein Passiver Rechtsschutz in einer zeitgemäßen Berufshaftpflicht (Media-Haftpflicht) für Webworker ist.

Denn dadurch übernimmt der Versicherer im Schadenfall nicht nur die Kosten für den Schadenersatz – sondern auch alle damit verbundenen Anwalts-, Gutachter-, Zeugen- und Gerichtskosten. Im Versicherungsjargon ist das mit „Kosten für die Abwehr eines unbegründeten Anspruchs und Kosten für die Schadenabwicklung“ umschrieben.

So hatte der freiberufliche Webentwickler im vorliegenden Fall lediglich die Kosten für die Selbstbeteiligung (500,00 Euro) zu tragen – alle anderen Kosten übernahm der Berufshaftpflichtversicherer.

Zudem hatte der Webworker Spezialisten an seiner Seite, die ihm bei der rechtlichen Auseinandersetzung mit dem internationalen Konzern mit „Rat und Tat“ zu Seite standen und die Verhandlungen mit der Gegenseite führten. So konnte das drohende Ungleichgewicht Freiberufler vs. Konzern durch die ebenfalls international tätige Spezialversicherung Hiscox gut ausgeglichen werden.

Neben der Übernahme der Schadenkosten ein wichtiger Punkt, denn in der Regel haben freiberufliche Dienstleister weder die finanziellen Mittel, noch das nötige Expertenwissen, um solch eine rechtliche Auseinandersetzung allein durchzustehen.

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Mehr Informationen zur speziellen Media-Haftpflicht von exali

© Flora Anna Grass – exali GmbH

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