Kein Phantom der Oper: Sängerin stürzt wegen Fehler eines IT-Dienstleisters

Kein Phantom der Oper: Sängerin stürzt wegen Fehler eines IT-Dienstleisters

Dienstag, 06. Dezember 2005

Es war mitten im Auftritt. Jene Stelle, an der die Sängerin mit der Opernbühne in eine besondere Position gefahren wird. Doch was dann passierte, war alles andere als geplant: Die Bühne kippte - die Operndarstellerin stürzte fünf Meter in die Tiefe. Und das nur, weil die Steuerungssoftware eines IT-Dienstleisters nicht richtig funktioniert hatte. Der schreckliche Unfall zeigt, dass es auch im IT-Bereich zu Personenschäden kommen kann. exali-Geschäftsführer Ralph Günther schildert den ganzen Fall - und erklärt, worauf IT-Dienstleister in den Versicherungsbedingungen ihrer IT-Haftpflichtversicherung unbedingt achten sollten.

Steuerungssoftware ohne Praxistest
Unfall: Sängerin stürzt aus fünf Metern Höhe
"Passiver Rechtsschutz übernimmt die Strafverteidigung
Strafprozess: Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro
Fazit: Personenschäden bergen hohes finanzielles Risiko

Steuerungssoftware programmiert - jedoch kein Praxistest

Der Fall im Ganzen: Von einer österreichischen Oper war eine Firma für Bühnentechnik damit beauftragt worden, einen beweglichen Bühnenaufbau samt Elektrik zu liefern. Für die Programmierung der Steuerungssoftware beauftragte die Firma wiederum einen ansässigen IT-Dienstleister als Subunternehmer. Der Experte für Steuerungssoftware sollte die speicherprogrammierbare Steuerung (SPS) so programmieren, dass die Opernbühne angehoben bzw. gekippt oder gedreht werden konnte.

Der IT-Dienstleister führte die geforderten Programmierungen aus, ohne jedoch mit der gesamten Bühne umfangreiche Tests durchzuführen oder die Bühnentechniker einzuweisen. Ein schrecklicher Fehler.

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Schrecklicher Unfall: Sängerin stürzt aus fünf Metern Höhe

Während der Aufführung befand sich eine der Sängerinnen auf der neuen Bühne, die in die vorher besprochene Kippposition gefahren werden sollte. Der Plan: Am Ende ihrer Gesangspassage sollte die Operndarstellerin dann die schräge Bühne hinab rutschen. Anstelle jedoch in einem 45 Grad-Winkel stehen zu bleiben, kippte die Bühne immer weiter, bis sich die Sängerin nicht mehr halten konnte - und aus etwa fünf Metern Höhe in die Tiefe stürzte.

Dabei verletzte sie sich schwer am Fuß (Knochenbrüche, Bänderabrisse) und musste operiert werden. Das Resultat: Die Sängerin fiel für mehrere Monate aus und konnte einige bereits fest gebuchte Engagements nicht wahrnehmen.

Schnell war klar, dass der Unfall mit einem Mangel an der Steuerungssoftware des IT-Dienstleisters in Verbindung steht. Deshalb wurde ein Strafverfahren wegen Körperverletzung gegen ihn eingeleitet und zusätzlich zivilrechtliche Ansprüche von der verletzten Sängerin angemeldet.

Auf diesen Kosten blieb der Experte für Steuerungssoftware jedoch nicht sitzen: Er hatte eine IT-Haftpflichtversicherung für Personen- Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen.

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"Passiver Rechtsschutz": Kosten für die Strafverteidigung übernommen"

Wegen der Strafanzeige schaltete der IT-Dienstleister zuerst einen Anwalt ein, der sofort mit der IT-Haftpflichtversicherung Kontakt aufnahm und den Schaden fristgerecht meldete. Da der Versicherer generell selbst ein Interesse daran hat, dass der Versicherungsnehmer im Strafverfahren vertreten und die Schuldfrage geklärt wird und er den bereits beauftragten Anwalt als kompetent erachtete, erklärte er sich bereit, die Anwaltskosten zu übernehmen.

Im § 101 (1) VVG früher § 150 (1) Satz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist im übrigen hierzu folgendes geregelt:

"Die Versicherung umfasst auch die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber zur Folge haben könnte, sofern diese Kosten auf Weisung des Versicherers aufgewendet wurden.."

Das bedeutet: Die IT-Haftpflichtversicherung erstattet also nicht nur die festgestellten Schadenersatzforderungen, sondern übernimmt auch die Kosten für die Abwehr des Schadens bzw., wie im vorliegenden Fall, die Kosten für die Strafverteidigung. Hierbei handelt es sich um den so genannten "passiven Rechtsschutz"

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Strafprozess und Zivilverfahren: Gesamtkosten in Höhe von 20.000 Euro

Der Sachverständige, der den Unfall für das Gericht untersuchte, stellte fest, dass der IT-Dienstleister die Programmierung nicht gemäß den einschlägigen Sicherheitsstandards durchgeführt hatte: So hatte er mehrere Sicherheitsschleifen nicht eingebaut oder wegprogrammiert. Zudem hatte er seinen Auftraggeber nicht ausreichend über die Bedienung seines Programms informiert, sodass dieser wiederum die Bühnentechniker nicht richtig einweisen konnte.

Aufgrund des erstellten Gutachtens, ging der Versicherer davon aus, dass ein Gericht den IT-Dienstleister im Strafverfahren für den Unfall als verantwortlich befinden wird. Zivilrechtlich rechnete der Versicherer damit, dass der IT-Dienstleister zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 14.000 Euro an die Sängerin (Heil- und Behandlungskosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall) verurteilt wird.

Dazu kommen etwa 5.500 Euro an Rechtsanwaltskosten für die Vertretung im zivilrechtlichen Verfahren sowie für die Verteidigung im strafrechtlichen Verfahren. Am Ende waren das Kosten in Höhe von rund 20.000 Euro - eine Summe, die die IT-Haftpflichtversicherung komplett übernahm.

Kein Einwand “grober Fahrlässigkeit” in den Versicherungsbedingungen

Der Schadenhergang und die Ausführungen des Gutachters lassen ein "grob fahrlässiges" Handeln des IT-Dienstleisters vermuten: Er hatte, wie es in der ständigen Rechtsprechung heißt, “die erforderliche Sorgfalt gröblich, im hohen Maße außer Acht gelassen ” (Stichpunkt: fehlende Sicherheitsschleifen und fehlende Tests).

Trotzdem war der IT-Dienstleister durch die IT-Haftpflichtversicherung geschützt. Zur Erklärung: In den Versicherungsbedingungen seiner IT-Haftpflicht war “grobe Fahrlässigkeit” nicht ausgeschlossen - und deshalb mitversichert. Im Unterschied zu anderen Sachversicherungen ist in den Bedingungen der IT-Haftpflichtversicherung von exali lediglich der Vorsatz ausgeschlossen.

Vorsicht bei "Erprobungs- oder Experimentierklausel"

Dennoch gilt: Die übernahme der Anwaltskosten und Schadensersatzforderungen wie im beschriebenen Fall ist nicht selbstverständlich. Viele IT-Haftpflichtversicherungen haben in Ihren Versicherungsbedingungen eine sogenannte "Erprobungs- oder Experimentierklausel" vereinbart. Exemplarisch seien an dieser Stelle die Klauseln zweier Versicherungsgesellschaften zitiert:

  • "Nicht versichert sind… Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend - z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise - erprobt waren."
  • "…ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können."

Solche Formulierungen sind für die Versicherer stets eine Hintertür, den Versicherungsschutz abzulehnen. Bezeichnungen wie “angemessene Programmiertests” sind in der Praxis problematisch. Denn wann sind schon Tests angemessen oder ausreichend?

Gute Versicherungsbedingungen verzichten ausdrücklich auf die erwähnten Erprobungs- oder Experimentierklauseln. Bei der Auswahl einer IT-Haftpflichtversicherung sollte deshalb nicht nur auf hohe Versicherungssummen und den Beitrag geachtet werden, sondern auch auf verbraucherfreundliche Bedingungen im "Kleingedruckten".

Im angeführten Schadenfall hatte der IT-Dienstleister glücklicherweise keine dieser beschriebenen Klauseln in seiner IT-Haftpflichtversicherung. Leicht kann man sich vorstellen, dass der Versicherer ansonsten die Zahlung wegen mangelnder Erprobung oder Tests verweigert hätte.

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Fazit: Personenschäden bergen hohes finanzielles Risiko

Die Praxis zeigt: Mit Gesamtkosten in Höhe von rund 20.000 Euro ist der Schaden im beschriebenen Beispiel noch relativ “niedrig” ausgefallen - ohne den furchtbaren Unfall mindern zu wollen. Hätte es sich um eine bekanntere Solosängerin gehandelt oder könnte die Sängerin aufgrund des Unfalls ihren Beruf nur eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben (Berufsunfähigkeit), wären der Schadenersatz und das Schmerzensgeld wohl deutlich höher ausgefallen. Zudem wurde kein weiterer Folgeschaden in Form von Schadenersatzansprüchen durch das Theater (z.B. wegen der abgebrochenen Vorstellung) oder durch den Auftraggeber, die Bühnenbaufirma, geltend gemacht.

Hinweis: Oft treten im Arbeitsalltag Schäden ein, die der Einzelne zuvor als unwahrscheinlich eingestuft hat. Doch gerade Personenschäden bergen ein hohes finanzielles Risiko, ziehen sie neben Kranken-, Anwalts- und Prozesskosten meist auch Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen nach sich.
Ist die geschädigte Person nicht mehr in der Lage für sich selbst zu sorgen, kommen noch lebenslange Rentenzahlungen hinzu. Schnell häuft sich da eine beachtliche Forderungssumme an, die existenzbedrohend für den IT-Dienstleister oder das kleine IT-Dienstleistungsunternehmen sein kann.

Dagegen schützt eine IT-Haftpflichtversicherung, wie die von exali.

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