Das Besondere: Der “Zusatzschutz für Projektverträge” kann nur bei exali abgeschlossen werden. Geschäftsführer und Versicherungsexperte Ralph Günther beantwortet die wichtigsten Fragen rund um das neue Angebot im Interview mit der Journalistin Susann Leder.
Günther: Die neue Leistungserweiterung der IT Versicherung richtet sich an alle IT-Freelancer, Selbständigen und IT-Dienstleister, die im Projektgeschäft tätig sind und durch direkte Verträge mit dem Endkunden ober über Projektvermittler zusätzliche Haftung übernehmen.
Günther: Der Zusatzschutz für IT-Projekte ist für all diejenigen eine wichtige Ergänzung, die Werk- oder Dienstverträge mit ihren Kunden schließen. Das betrifft natürlich nicht nur das klassische Projektgeschäft.
Viele IT-Freelancer werden mit einer außerordentlichen Kündigung eines Dienstvertrages, mit einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag, mit Vertragsstrafen und AGB konfrontiert - und wünschen sich dafür einen sinnvollen Schutz durch ihre IT-Haftpflicht.
Günther: Der zusätzliche Versicherungsbaustein übernimmt Schäden, die aus mit den Auftraggebern geschlossenen Verträgen resultieren. Dabei sind auch Eigenschäden versichert. Zu den wichtigsten Leistungskomponenten zählen:
Günther: Ja, wobei hier differenziert werden muss. Versichert ist das ausstehende Honorar aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages. Dabei besteht Versicherungsschutz nach Ziffer 3 der Besonderen Bedingungen bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine reguläre Kündigung durch den Auftraggeber frühestens möglich gewesen wäre.
Günther: Der Auftraggeber oder Projektvermittler kann den Dienstvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 314 GBG vorzeitig, d.h. außerordentlich, kündigen. Solch ein Grund ist z.B. gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile, dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
Günther: In einem solchen Fall greift der passive Rechtsschutz der IT-Haftpflicht. Die Hiscox übernimmt dann für den IT-Experten die Prüfung, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht und trägt die damit verbundenen Kosten (z.B. Anwalts-, Gutachter- und Gerichtskosten) bis zur Höhe der Versicherungssumme.
Günther: Unserer Erfahrung nach werden solche Bausteine durch den Versicherungsnehmer nicht ausgenutzt, sondern wirklich als Backup-System gesehen. Zudem sorgen die Eigenbeteiligung - es werden 85 Prozent des Stundensatzes bei einer außerordentlichen Kündigung oder 90 Prozent bei einem Rücktritt erstattet - sowie die Versicherungssumme von 25.000 Euro dafür, dass man diese Leistungskomponente wirtschaftlich nicht ausnutzen kann.
Günther: Ja, der Zusatzschutz versichert auch die außerordentliche Kündigung eines Werkvertrages. Allerdings wird im Zusammenhang mit einem Werkvertrag nicht von Kündigung, sondern von Rücktritt gesprochen. Der Rücktritt vom Werkvertrag ist bereits durch den IT-Haftpflicht Vertrag zu den Hiscox Net-IT Bedingungen 04-2010 versichert.
In den alten Versicherungsbedingungen Hiscox Net-IT 01-2008 konnte man diesen Eigenschadenbaustein (unter dem Namen RPC-Baustein) kostenpflichtig einschließen. In den aktuellen Bedingungen ist er kostenfrei beinhaltet. Mit dem exali Zusatzschutz haben wir jedoch verbindlich geregelt, dass bei einem Rücktritt nicht nur Personal- und Sachkosten, sondern auch der Stundensatz bzw. das Honorar zu 90 Prozent erstattet werden.
Günther: Nein, es geht hier speziell um Vertragsstrafen die typischerweise im Projektvertrag von IT-Freelancern und IT-Dienstleistern verlangt werden. Dazu zählen Vertragsstrafen wegen des Verstoßes gegen
Günther: Das ist nicht richtig. IT-Freelancer können sehr schnell und unbewusst gegen die vereinbarte Geheimhaltung und Vertraulichkeit verstoßen. Zum Beispiel, wenn sie versehentlich eine E-Mail mit Firmeninhalten des aktuellen Projektes an den falschen Outlook-Absender verschicken. Das kann bereits eine Vertragsstrafe nach sich ziehen.
Ebenso verhält es sich mit Wettbewerbsverboten. Oft gibt es Regelungen in den Projektverträgen, dass der Freiberufler z.B. für einen bestimmten Zeitraum nicht für den gleichen Kunden - für den er bereits über einen Projektvermittler gearbeitet hat - direkt tätig wird. Im nächsten IT-Projekt arbeitet er vermeintlich für einen anderen Auftraggeber. Dann stellt sich jedoch heraus, dass diese Firma auch zum Unternehmensverbund des vorherigen Kunden gehört. In diesem Fall wäre der Freelancer zwar unwissentlich für den gleichen Kunden tätig geworden, hätte aber gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen.
Ein bewusster Verstoß gegen die genannten vertraglichen Vereinbarungen - genauer gesagt der Vorsatz - ist natürlich auch bei den Vertragsstrafen nicht versichert.
Günther: In der IT-Haftpflicht ist geregelt, dass Schäden bis zu 3 Jahre nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden können. Diese Schadenfälle müssen jedoch nach den Versicherungsbedingungen der IT-Haftpflicht von Hiscox zwingend im Versicherungszeitraum eingetreten sein - auch wenn der Vertrag in der Zwischenzeit gekündigt wurde. Dies ist aber gerade in der Praxis der IT- und Telekommunikation nicht immer der Fall.
Beispiel: Ein IT-Freelancer passt eine Warenwirtschaftssoftware für einen Kunden an. Nach Beendigung des Projektes bekommt er bei einer Firma eine sehr lukrative Festanstellung angeboten und sagt zu. Aufgrund der Festanstellung kündigt er die IT-Haftpflicht. Als er bereits 3 Monate bei der neuen Firma als Angestellter tätig ist, kommt es beim Aufruf einer selten verwendeten Funktion in der Software seines alten Auftraggebers zu einer Fehlfunktion und damit zu einem Vermögensschaden.
Obwohl dieser Schaden nach Beendigung der IT-Haftpflicht eingetreten ist, besteht durch den Zusatzschutz für Projektverträge auch dafür Versicherungsschutz.
Günther: Auf Grund der allgemeinen Regelungen des VVG (Versicherungsvertragsgesetzes) und der Regelungen in den Versicherungsbedingungen Hiscox Net IT 04-2010, muss der Versicherer nicht für einen Schaden aufkommen, der allein im Verantwortungsbereich eines Dritten liegt, wenn dieser vom Versicherungsnehmer durch vertragliche Regelungen - wie sie in AGB üblich sind - von der Haftung freigestellt wurde.
Beispiel: Ein IT-Freelancer passt ein EDV-Programm eines Softwarehauses für seinen Kunden an. Die Software funktioniert jedoch nicht fehlerfrei. Dadurch entsteht dem Kunden ein Schaden. Dieser Schaden ist normalerweise über die IT-Haftpflicht gedeckt. Doch bei der Schadenabwicklung stellt sich heraus, dass die Fehler nicht durch die Softwareanpassung des Freelancers verursacht wurden, sondern bereits in der aktuellen Version der Software enthalten waren. Daher hätte der IT-Haftpflichtversicherer die Möglichkeit, das Softwarehaus in Regress zu nehmen.
Hat der IT-Freiberufler das Softwarehaus jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung von der Haftung freigestellt, würde er die Regressmöglichkeit seiner Versicherung unterbinden. Daher sind in der IT-Haftpflichtversicherung der Hiscox unter Ziffer II, Abs. 3 und 4 geregelt, dass diese Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Durch die Leistungserweiterung wird verhindert, dass der Ausschluss bereits durch das Akzeptieren von Haftungsausschlüssen und Haftungsbegrenzungen in den AGB greift. Das heißt, die beiden Ausschüsse in den Versicherungsbedingungen gelten dann nicht!
Günther: Sollten die AGB rechtlich nicht gültig sein, treten an die Stelle der AGB die gesetzlichen Regelungen und somit die unbegrenzte Haftung. Dann greifen auch nicht die Ausschlüsse unter Ziffer II, 3. und 4. der Hiscox Net-IT Bedingungen und es besteht in diesem Zusammenhang voller Versicherungsschutz.
Überspitzt lässt sich sagen: Wenn die AGB rechtlich nicht gültig sind, besteht erst recht Versicherungsschutz!
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